Nachweispflicht für Eisen- und Stahlimporte im Rahmen des 11. Sanktionspaketes (EU) 833/2014 gegen Russland

Für die in Anhang XVII aufgeführten Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen der KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland hergestellt wurden, gilt dieses Verbot für den KN-Code 7207 11 ab 1. April 2024 und für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90 ab 1. Oktober 2024.
Bei der Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen des Anhangs XVII (HS-Code 7207-7229; 73er Waren) aus Drittländern, die in den Anwendungsbereich des Art. 3g Abs. 1 lit. d) VO (EU) Nr. 833/2014 fallen, sind somit Nachweise über die Ursprungsländer der Produkte erforderlich. Diese Nachweispflicht gilt nicht für Waren, die sich bereits im freien Verkehr der EU befinden. Adressat des Nachweisgebots ist allein der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr in die EU. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Art. 3g d) letzter Satz VO 833/2014: „müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte […] vorlegen“.
Ab dem 30. September 2023 ist die Anmeldung von bestimmten Unterlagencodierungen verpflichtend:
  • L139 - Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g Abs.7 der VO (EU) Nr. 833/2014 des Rates
  • Y824 - Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden/Nachweis,dass die Eisen- und Stahlerzeugnisse nicht unter Verwendung von Eisen- und Stahl(vor)produkten russischen Ursprungs verarbeitet wurden
  • Y859 - Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Art. 12e der VO (EU) Nr.833/2014)
Wird/wurde keine dieser Unterlagen angemeldet, wird die Anmeldung systemseitig abgewiesen. Dies kann ggf. dazu führen, dass Anträge auf die Gewährung von Windhundkontingenten nicht in Anspruch genommen werden können (siehe ATLAS-Info 0508/23).
Auf der Webseite des Deutschen Zolls wurden hierzu weitere Informationen veröffentlicht:

" (...) Nach Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) VO (EU) Nr. 833/2014 muss zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt.

Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen anerkannt werden, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.

Weitere Informationen dazu sind im folgenden Link in den FAQs, insbesondere in der Nummer 11, zu finden. FAQs (in englischer Sprache)
Auch möchten wir an dieser Stelle auf die FAQs der Europäischen Kommission zu den Russland-Sanktionen hinweisen. Ware, die sich bereits im freien Verkehr der EU befindet, benötigt hiernach keinen Nachweis (s.S. 173f, Frage 8): „the same Article establishes an obligation for the importer in the EU to provide evidence […] No evidence is needed for purchases regarding goods that have already been imported into the Union. No evidence is needed for the transfer from one Member State to another of goods that have already been imported into the Union.“

Quelle: Zoll.de, DIHK
Stand: 27.10.2023