Änderung Unionszollkodex und PEM-Konvention

Am 30.11.2022 hat die EU im Amtsblatt L 309 mit der VO (EU) 2022/2234 eine Änderung der Delegierten-Verordnung (EU) 2015/2447 bekannt gegeben.
Die Änderungen sehen eine gewisse „Durchlässigkeit“ (permeability) bei der Nachweisführung innerhalb der EU-internen Lieferkette mittels Lieferantenerklärungen vor, die als Grundlage für die Ausfertigung von Ursprungsnachweisen für präferenzbegünstigte Exporte in die Mitgliedsländer des „Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Zone“ (PEM) dienen.
Bisherige Regelung:
Seit dem 1.9.2021 können Unternehmen im Warenverkehr zwischen ausgewählten Mitgliedsländern des PEM-Übereinkommens alternativ zwischen den bisherigen „alten“ Ursprungsregeln und den „neuen“ Übergangsursprungsregeln („transitional rules“) wählen, und zwar sendungsbezogen. Für die meisten Waren sind dabei die neuen Regeln einfacher zu erfüllen als die alten. Da jedoch nicht alle PEM-Länder den neuen Ursprungsregeln zugestimmt haben, bestand seit dem 1.9.2021 hinsichtlich der Nachweisführung eine strikte Trennung zwischen beiden Ursprungsregelsystemen. Konkret galt u.a. Folgendes:
  1. Ursprungsnachweise (z.B. EUR.1, Ursprungerklärungen): bei Nutzung der neuen Übergangsursprungsregeln ist der Vermerk „transitional rules“ anzugeben.
  2. Lieferantenerklärungen: bei Nutzung der neuen Übergangsursprungsregeln ist der Vermerk „transitional rules“ anzugeben.
Neue Regelung/partielle Durchlässigkeit:
Mit der jetzt getroffenen Regelung ist die Angabe „transitional rules“ auf Lieferantenerklärungen nicht länger erforderlich. Der EU-Ausführer kann jetzt sowohl Lieferantenerklärungen gemäß den alten PEM-Ursprungsregeln (PEM 1.0) als auch gemäß den neuen „Übergangsursprungsregeln“ („transitional rules“, PEM 2.0) als Grundlage für einen Präferenznachweis gemäß den neuen „Übergangsursprungsregeln“ (PEM 2.0) nutzen.
Somit liegt die Prüfpflicht, die alten und die neuen Ursprungregeln miteinander abzugleichen, jetzt beim Ausführer, nicht mehr bei den EU-internen Zulieferern. Der finale Ausführer kann jetzt selbst entscheiden, ob er eine alte Lieferantenerklärung (gemäß den alten PEM-Ursprungsregeln) als Grundlage für die Ausfertigung eines Ursprungsnachweises gemäß den neuen PEM-Übergangsursprungsregeln nutzt. Er muss jetzt nicht länger seinen Lieferanten bitten, die alten und die neuen PEM-Regeln abzugleichen und ihm ggfs. eine neue Lieferantenerklärung mit dem Hinweis „transitional rules“ für PEM 2.0-Exporte auszustellen.
Damit ist der Vermerk „transitional rules“ künftig nur noch auf den präferenziellen Ursprungsnachweisen selbst erforderlich (EUR.1, Ursprungserklärung, …), nicht länger jedoch auf den EU-internen Lieferantenerklärungen.
Hinweise:
  • Diese Vereinfachung gilt nicht für die HS-Kapitel 2, 4 bis 15, 16 (außer verarbeiteten Fischereierzeugnissen) und 17 bis 24.
  • Die Regelung gilt für alle Lieferantenerklärungen rückwirkend zum 1.9.2021!
Der DIHK hatte sich gemeinsam mit Eurochambres seit Inkrafttreten der alternativen Übergangsursprungsregel zum PEM-Abkommen am 01.09.2021 für diese signifikante Erleichterung bei der Nachweisführung mittels Lieferantenerklärungen und deren rückwirkender Geltung eingesetzt.

Stand: 08.12.2022