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Personalschulung für das Spielhallengewerbe

Die IHK Braunschweig bietet die Schulung des Personals an („Präventionsschulungen“), die bislang von privaten Anbietern durchgeführt werden konnten (§ 8 ff. NSpielhG). Weitere Informationen finden Sie hier.

Neuerungen im Spielhallengesetz

Am 1. Februar 2022 ist das neue Niedersächsische Spielhallengesetz in Kraft getreten. Es sieht u. a. vor, dass Betreiber von Spielhallen künftig eine Sachkundeprüfung ablegen müssen. Daneben müssen alle Angestellten, die Kundenkontakt haben, eine Schulung absolvieren. Sowohl die Abnahme der Prüfungen als auch die Durchführung der Schulungen obliegt den Industrie- und Handelskammern in Niedersachsen. Das Spielhallengesetz regelt dabei die notwendigen Details zum Prüfungsverfahren (§§ 4 bis 8 und §§ 10 bis 15), zu den notwendigen Inhalten der Prüfungen (§§ 9 bis 11) und Schulungen (§ 16) sowie zur praktischen Durchführung der Schulungen (§§ 16 bis 18).
Neu sind folgende zwei Erlaubnisvoraussetzungen: Die Erlaubnis gemäß § 2 NSpielhG wird nur erteilt, wenn die Spielhalle zertifiziert ist (§ 3 S. 1 Nr. 5 NSpielhG) und der Betreiber eine Sachkundeprüfung vor einer Industrie- und Handelskammer abgelegt hat (§ 3 S. 1 Nr. 6 NSpielhG). Für beide Erlaubnisvoraussetzungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2023 (§ 18 Abs. 2 S. 1 NSpielhG).

Sachkundeprüfung und Personalschulungen

Die Industrie- und Handelskammern sind schon bislang für das Unterrichtungsverfahren für Spielgeräteaufsteller nach § 33c Abs. 2 Nr. 2 GewO zuständig. Der Unterrichtungsnachweis wird auch weiterhin benötigt, wenn erstmals eine Allgemeine Aufstellerlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO beantragt werden soll.
Zusätzlich sind die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern nun zuständig für die Sachkundeprüfung. Alle Spielhallenbetreiber müssen diese Prüfung bis spätestens zum 31. März 2023 erfolgreich absolvieren, da anderenfalls zwischenzeitlich erteilte Erlaubnisse nach neuer Rechtslage erlöschen und neue Erlaubnisse nach dieser Übergangsfrist ohne zuvor erfolgreich absolvierte Prüfung nicht mehr erteilt werden dürfen. Eine sogenannte „Alte Hasen“-Regelung existiert nicht!
Die Sachkundeprüfung gem. § 8 NSpielhG besteht aus einem mündlichen und einen schriftlichen Teil.
Sie umfasst folgende Themengebiete:
  • Gewerbeordnung
  • Spielverordnung
  • Glücksspielstaatsvertrag
  • Spielersperrsystem
  • Niedersächsisches Spielhallenrecht
  • Jugendschutzrecht
  • Suchtprävention sowie
  • Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Weiterhin sind die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern nun zuständig für die Schulung des Personals („Präventionsschulungen“), die bislang von privaten Anbietern durchgeführt werden konnten (§ 8 ff. NSpielhG). Sie umfasst folgende Themengebiete: Spielverordnung, Glücksspielstaatsvertrag, Spielersperrsystem, Niedersächsisches Spielhallenrecht, Jugendschutzrecht, Suchtprävention sowie Handlungskompetenzen, insbesondere in der Früherkennung auffälligen Spielverhaltens und Kommunikation mit Spielenden.
Eine Auffrischung ist für die Handlungskompetenzen spätestens nach zweieinhalb Jahren, die Schulung der übrigen Sachgebiete spätestens nach fünf Jahren zu wiederholen.
Sonstige Nachweise, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland erworben worden sind, werden von den Industrie- und Handelskammern gemäß § 10 Abs. 3 NSpielhG in entsprechender Anwendung von § 13c der Gewerbeordnung auf Antrag als bestandene Sachkundeprüfung nach § 6 NSpielhG oder als besondere Schulung nach § 8 NSpielhG anerkannt.
Hinweis:
Die Personalschulung nach dem Niedersächsischen Spielhallengesetz (§ 8, Abs. 2 und 3 NSpielhG) dient nicht als Kurs zur Vorbereitung für die Sachkundeprüfung nach dem Niedersächsichen Spielhallengesetz.
Die Sachkundeprüfungen werden von der IHK Hannover durchgeführt.

Anmeldung zur Personalschulung

Bitte geben Sie in diesem Formular Ihre Daten ein. Alle Felder, die mit einem * markiert sind, sind Pflichtfelder.
Für die Personalschulung müssen Sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen (lesen, sprechen, schreiben). Diese sollten sich mindestens auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens befinden.