Wie werde ich Ausbilder?
Sie möchten ausbilden? Eine gute Entscheidung!
Denn damit sichern Sie sich Ihren Fachkräftenachwuchs für die Zukunft.
Damit Sie in Ihrem Unternehmen ausbilden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Denn damit sichern Sie sich Ihren Fachkräftenachwuchs für die Zukunft.
Damit Sie in Ihrem Unternehmen ausbilden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Eignung der Ausbildungsstätte und des Ausbilders/der Ausbilderin
- Was definiert die Ausbilder-Eignungsverordnung „AEVO“?
- Wie lassen sich die Forderungen der AEVO umsetzen?
- Wie sieht die Prüfung aus?
- Die theoretische Prüfung
- Die praktische Prüfung
- Wie erfolgt die Anmeldung zur Prüfung?
- Gibt es eine Befreiungsmöglichkeit?
Eignung der Ausbildungsstätte und des Ausbilders/der Ausbilderin
Eignung der Ausbildungsstätte
Ihr Betrieb muss über alle Einrichtungen verfügen, die für die Berufsausbildung benötigt werden. Konkret heißt das, dass Sie dem/der Auszubildenden einen Arbeitsplatz – zum Beispiel Schreibtisch mit Computer oder Geräte und Maschinen – bereitstellen müssen. Je nach Berufsbild muss Ihre Produktion, Ihr Sortiment oder Ihr Dienstleistungsangebot gewährleisten, dass Sie die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln können, die in dem entsprechenden Ausbildungsrahmenplan festgelegt sind. Falls Sie nicht alle Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Ihrem Betrieb abdecken können, gibt es die Möglichkeit, einzelne Ausbildungsinhalte in Kooperation mit anderen Unternehmen zu vermitteln. So kann der/die Auszubildende zum Beispiel die Buchhaltung auch bei Ihrem Steuerberater erlernen. Um die Qualität der Ausbildung zu sichern, muss die Zahl der Fachkräfte in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden stehen. Als angemessen gelten in der Regel:
ein bis zwei Fachkräfte = ein Auszubildender
drei bis fünf Fachkräfte = zwei Auszubildende
sechs bis acht Fachkräfte = drei Auszubildende
je weitere drei Fachkräfte = ein weiterer Auszubildender
ein bis zwei Fachkräfte = ein Auszubildender
drei bis fünf Fachkräfte = zwei Auszubildende
sechs bis acht Fachkräfte = drei Auszubildende
je weitere drei Fachkräfte = ein weiterer Auszubildender
Eignung des Ausbilders/der Ausbilderin
Jede Ausbildungsstätte muss einen Ausbilder/eine Ausbilderin benennen, der/die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte verantwortlich ist. Der/die Ausbilder/Ausbilderin muss hierfür persönlich und fachlich geeignet sein. Persönlich geeignet ist, wer nicht gegen einschlägige gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat. Fachlich geeignet ist in der Regel, wer eine Berufsausbildung oder ein Studium in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung (zum Beispiel Facharbeiterprüfung) erfolgreich abgelegt hat und eine angemessene Zeit praktisch tätig gewesen ist. Hinzu kommt der Nachweis über die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse entsprechend der Ausbildereignungsverordnung (AEVO). Die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse müssen im Regelfall in einer Prüfung nachgewiesen werden.
Ob die genannten Voraussetzungen in Ihrem Unternehmen erfüllt sind, stellen die Ausbildungsberater unserer IHK in einem persönlichen Gespräch in Ihrem Unternehmen fest. Dabei werden auch die Ausbildungsinhalte und der Ausbildungsvertrag besprochen. Natürlich ist in diesem Gespräch auch Zeit und Gelegenheit, auf Ihre speziellen Fragen einzugehen.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird - nach diesem Gespräch - Ihr Betrieb als Ausbildungsstätte und der/die von Ihnen benannte Ausbilder/Ausbilderin (Sie oder ein/eine Mitarbeiter/Mitarbeiterin Ihres Unternehmens) in das Verzeichnis unserer IHK eingetragen. Damit ist Ihr Unternehmen eine Ausbildungsstätte.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird - nach diesem Gespräch - Ihr Betrieb als Ausbildungsstätte und der/die von Ihnen benannte Ausbilder/Ausbilderin (Sie oder ein/eine Mitarbeiter/Mitarbeiterin Ihres Unternehmens) in das Verzeichnis unserer IHK eingetragen. Damit ist Ihr Unternehmen eine Ausbildungsstätte.
Was definiert die Ausbilder-Eignungsverordnung „AEVO“?
Grundlage für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO). In ihr sind die vier Handlungsfelder definiert, welche die Verfahren im Verlauf eines Ausbildungsverhältnisses abbilden. Diese Handlungsfelder sind
- Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
- Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
- Ausbildung durchführen sowie
- Ausbildung abschließen.
Wie lassen sich die Forderungen der AEVO umsetzen?
Nicht immer sind die Texte und Forderungen einer Rechtsquelle (Verordnung oder Gesetz) einfach zu verstehen. Deshalb sind die zentralen Themen - die die berufs- und arbeitspädagogische Kompetenz abbilden - in einem Rahmenplan abgebildet, den der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) entwickelt hat. Dieser Rahmenplan stellt auch die Grundlage für die Vorbereitung auf die Prüfung dar.
Wie sieht die Prüfung aus?
Die Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung gliedert sich in zwei Prüfungsteile,
- die theoretische Prüfung und
- die praktische Prüfung.
Die theoretische Prüfung
Sie wird bei der IHK Bodensee-Oberschwaben in Weingarten als Multiple-Choice-Prüfung abgelegt. Die Prüfungsaufgaben sind bundesweit einheitlich. Die Prüfung dauert 180 Minuten und findet in Weingarten jeweils am 1. Dienstag im Monat statt.
Innerhalb von circa 14 Tagen nach der theoretischen Prüfung findet dann die praktische Prüfung statt.
Die praktische Prüfung
Sie besteht aus zwei Teilen. Der/die Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerberin präsentiert zunächst eine Ausbildungssituation inklusive der Vermittlungsinstrumente. Danach wird im Fachgespräch die Auswahl der Instrumente und die Gestaltung der Ausbildungssituation diskutiert und erläutert. Alternativ zur Präsentation der Ausbildungssituation ist auch die praktische Durchführung einer Ausbildungssituation möglich.
Wie erfolgt die Anmeldung zur Prüfung?
Die Anmeldung zur schriftlichen wie auch zur praktischen Prüfung erfolgt online über die Homepage der IHK. Geben Sie im Suchbalken AEVO ein. Ein Rücktritt von einer Prüfung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, hier fallen dann aber gemäß IHK-Teilnahmebedingungen Rücktrittsgebühren an.
Gibt es eine Befreiungsmöglichkeit?
Für Personen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Ausbilder-Eignungsverordnung zum 1. August 2009 bereits erfolgreich und ohne Beanstandungen ausgebildet haben, definiert die AEVO Befreiungsvorschriften. Sofern dies auf Sie zutrifft, freuen wir uns auf Ihren Anruf, um die Details der Befreiung zu klären.