Geprüfter Industriemeister Fachrichtung Metall

Was ist ein Geprüfter Industriemeister Metall/eine Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Metall?

Der Industriemeister und sein Aufgabenbereich unterliegen durch permanente Wettbewerbseinflüsse und sich verändernden Unternehmensstrukturen neuen Anforderungen. Das neue Qualifizierungsprofil des Industriemeisters umfasst mehr betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse, Management- und Führungsqualitäten und den Umgang mit modernen Analyse- und Entscheidungswerkzeugen. Ziel dieser neuen Industriemeisterqualifikation ist es, „Unternehmer im Unternehmen" zu entwickeln, die - im Interesse des Unternehmens und seiner Ziele - denken und handeln.

Lehrgangsinhalte im Überblick

Folgende Inhalte werden vermittelt:

Berufs- und arbeitspädagogischer Teil (AEVO)

Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
  • Rechtsbewusstes Handeln
  • Betriebswirtschaftliches Handeln
  • Methoden der Information, Kommunikation und Planung
  • Zusammenarbeit im Betrieb
  • Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten
Handlungsspezifische Qualifikationen
Handlungsbereich Technik
  • Betriebstechnik
  • Fertigungstechnik
  • Montagetechnik
Handlungsbereich Organisation
Handlungsbereich Führung und Personal

Lehrgangsinhalte im Detail

Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen

Rechtsbewusstes Handeln
  • Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen
  • Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe
  • Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung
  • Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen;
  • Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen
  • Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes
Betriebswirtschaftliches Handeln
  • Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen
  • Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation
  • Nutzen und Möglichkeiten der Organisationsentwicklung
  • Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen, betrieblichen Verbesserung
  • Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren
Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
  • Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und Bewerten visualisierter Daten
  • Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten
  • Anwenden von Präsentationstechniken
  • Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen
  • Anwenden von Projektmanagementmethoden
  • Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel
Zusammenarbeit im Betrieb
  • Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten
  • Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Verbesserung
  • Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen
  • Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen
  • Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich von Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern
  • Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte
Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten
  • Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf Mensch und Umwelt, insbesondere bei Hydations- und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen, galvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungsvorgängen
  • elektrotechnischen, hydraulischen und pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen
  • Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt
  • Berechnen von betriebs- und fertigungstechnischen Größen bei Belastungen und Bewegungen
  • Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statistischen Berechnungen sowie ihre graphische Darstellung

Handlungsspezifische Qualifikationen

Handlungsbereich Technik
  • Betriebstechnik
  • Fertigungstechnik
  • Montagetechnik
Handlungsbereich Organisation
  • Betriebliches Kostenwesen
  • Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme
  • Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz
Handlungsbereich Führung und Personal
  • Personalführung
  • Personalentwicklung
  • Qualitätsmanagement

Zielgruppe des Lehrgangs


(vergleiche auch§ 3 der Prüfungsordnung, Zulassungsvoraussetzungen)
Zur Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
  • eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metallberufen zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis
oder
  • eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis
oder
  • eine mindestens sechsjährige Berufspraxis.
Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
  • den erfolgreichen Abschluss des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt
und
  • in den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr und im Fall des Absatz 1 Nummer 3 mindestens zwei weitere Jahre Berufspraxis
und
  • den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung gewerblicher Wirtschaft oder aufgrund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirtschaft gleichwertig sind. Die Aneignung dieser Kenntnisse soll in der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" erfolgen.
Bei Anfragen per Email nutzen Sie bitte das Postfach pruefungslehrgaenge@weingarten.ihk.de