Prüfungsordnung für die Abnahme der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben hat am 29. März 2023 auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBI. I S. 1067), in Verbindung mit §§ 32, 34a Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) und der §§ 9 ff., § 11 Abs. 8 der Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Sachkundeprüfung
- § 2 Zuständigkeit
- § 3 Errichtung, Zusammensetzung, Berufung und Abberufung von Prüfungsausschüssen
- § 4 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung
- § 5 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Verschwiegenheit
- § 6 Belehrung, Befangenheit
- § 7 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
- § 8 Rücktritt und Nichtteilnahme
- § 9 Gliederung und Durchführung der Sachkundeprüfung
- § 10 Gegenstand und Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung
- § 11 Ergebnisbewertung
- § 12 Ergebnisbewertung der spezifischen Sachkundeprüfung
- § 13 Festlegung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
- § 14 Prüfungswiederholung
- § 15 Niederschrift
- § 16 Aufbewahrungsfristen
- § 17 Rechtsbehelfsbelehrung
- § 18 Inkrafttreten
§ 1 Sachkundeprüfung
Der Nachweis der Sachkunde gemäß § 34a GewO in Verbindung mit § 9 BewachV kann durch eine Prüfung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht werden. Zweck der Sachkundeprüfung ist der Nachweis, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen die für die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Bewachungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse über die dafür notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachbezogenen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung erworben haben.
§ 2 Zuständigkeit
Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammer. Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet.
§ 3 Errichtung, Zusammensetzung, Berufung und Abberufung von Prüfungsausschüssen
(1) Die Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben, im Folgenden IHK genannt, errichtet einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die Sachkundeprüfung. Mehrere Industrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten.
(2) Die IHK beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses, den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer von längstens fünf Jahren.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(4) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die IHK bestellt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(5) Die §§ 83, 84, 86 und 89 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVfG) in der jeweils aktuellen Fassung finden entsprechende Anwendung. Bei der Sachkundeprüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger des Prüfungsteilnehmers nach § 20 Abs. 5 LVwVfG ist.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhörung des Betroffenen aus wichtigem Grunde abberufen werden.
§ 4 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung
(1) Die IHK bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt.
(2) Die Anmeldung erfolgt in der von der IHK vorgegebenen Form (Textform).
(3) Die Entscheidung über den Prüfungstag, den Prüfungsort, den Prüfungsablauf und die erlaubten Hilfsmittel sind dem Prüfungsteilnehmer rechtzeitig mitzuteilen.
§ 5 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Verschwiegenheit
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Im mündlichen Teil der Prüfung können jedoch anwesend sein:
- a) beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden
- b) Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe,
- c) Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
- d) Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfung zu kontrollieren oder
- e) Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen werden sollen.
Diese Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.
(3) Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber der IHK, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
§ 6 Belehrung, Befangenheit
(1) Die Prüfungsteilnehmer sind vor der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die in der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils zu erreichende Gesamtpunkteanzahl, die Bedingungen über die Zulassung zur mündlichen Prüfung und die Folgen bei Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
(2) Zu Beginn des jeweiligen Prüfungsteils wird die Identität der Prüfungsteilnehmer festgestellt. Die Prüfungsteilnehmer sind nach Bekanntgabe der Prüfer zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß §§ 20 und 21 LVwVfG Gebrauch machen wollen.
(3) Für Mitglieder des Prüfungsausschusses gilt entsprechend § 20 Absatz 4 LVwVfG.
(4) Über einen Befangenheitsantrag entscheiden die für den Prüfungstermin bestimmten Prüfer des Prüfungsausschusses ohne Mitwirkung des betroffenen Prüfers. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Richtet sich der Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden, so ist Einstimmigkeit der beisitzenden Prüfer erforderlich. Wird einem Befangenheitsantrag stattgegeben, so soll der Prüfungsteilnehmer zum nächsten Prüfungstermin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer nicht sogleich durch einen anderen Prüfer ersetzt oder der Prüfungsteilnehmer einem anderen Prüfungsausschuss zugeteilt werden kann. Besteht die Besorgnis der Befangenheit bei allen Prüfungsausschussmitgliedern, so hat die IHK zu entscheiden.
§ 7 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt.
(4) Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsicht getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfungsteilnehmer hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfungsteilnehmer zu hören.
§ 8 Rücktritt, Nichtteilnahme
Tritt der Prüfungsbewerber nach der Anmeldung und vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK.
§ 9 Gliederung und Durchführung der Sachkundeprüfung
(1) Die Prüfungssprache ist deutsch.
(2) Die Sachkundeprüfung besteht gemäß § 11 Abs. 1 BewachV aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.
(3) Der schriftliche Prüfungsteil kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Der schriftliche Prüfungsteil kann im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren.
(4) Die IHK regelt die Aufsichtsführung bei dem schriftlichen Prüfungsteil.
(5) Der schriftliche Prüfungsteil dauert 120 Minuten. Der mündliche Prüfungsteil soll pro Prüfungsteilnehmer etwa 15 Minuten dauern. In dem mündlichen Prüfungsteil können bis zu fünf Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden.
(6) Gegenstand des schriftlichen Prüfungsteils sind die in § 7 in Verbindung mit Anlage 2 BewachV festgelegten Prüfungsgebiete. Gegenstand des mündlichen Prüfungsteils sind die in § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 und Anlage 2 BewachV aufgeführten Gebiete mit dem Schwerpunkt der in § 7 Nummer 1 und 6 BewachV genannten Gebiete. Der Prüfungsausschuss ist gehalten, die überregional erstellten Prüfungsaufgaben zu übernehmen.
(7) Zum mündlichen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat und sich innerhalb von zwei Jahren, beginnend ab dem Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils, zum mündlichen Prüfungsteil anmeldet und diesen ablegt. Der mündliche Prüfungsteil kann innerhalb der zwei Jahre beliebig oft wiederholt werden.
(8) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.
§ 10 Gegenstand der spezifischen Sachkundeprüfung
(1) Gegenstand der spezifischen Sachkundeprüfung sind die Sachgebiete gemäß § 7 BewachV, die aufgrund der Feststellung gemäß § 13c Abs. 2 GewO ergänzend zu prüfen sind.
(2) Abweichend von § 9 Abs. 5 richtet sich in diesem Fall die Dauer des schriftlichen Prüfungsteils nach der Anzahl der Fragen in den Sachgebieten, die zu prüfen sind, im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Prüfungsfragen nach Abs. 6 Satz 1.
§ 11 Ergebnisbewertung
(1) Der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil sind mit Punkten zu bewerten.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn die Leistungen mindestens mit ausreichend bewertet wurden. Dies ist der Fall, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 50 Prozent der zu vergebenden Gesamtpunkte erzielt hat.
(3) Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn die Leistungen mindestens mit ausreichend bewertet wurden. Dies ist der Fall, wenn mindestens 50 Prozent der zur vergebenden Gesamtpunkte für die mündliche Prüfung erreicht werden.
(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer beide Prüfungsteile bestanden hat.
§ 12 Ergebnisbewertung der spezifischen Sachkundeprüfung
(1) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn die Leistungen mindestens mit ausreichend bewertet wurden. Dies ist der Fall, wenn der Prüfungsteilnehmer in den geprüften Bereichen jeweils mindesten 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
(2) Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn die Leistungen mindestens mit ausreichend bewertet wurden. Dies ist der Fall, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat.
(3) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer die aufgrund der Feststellung gem. § 13c Abs. 2 GewO zu ergänzenden Prüfungsteile bestanden hat.
§ 13 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Nach der Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Prüfungsergebnis und stellt gemeinsam das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis fest.
(2) Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils ist dem Prüfling als vorläufiges Ergebnis mitzuteilen. Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. Die Bestätigung des Ergebnisses des schriftlichen Prüfungsteils, das Ergebnis des mündlichen Prüfungsteils und das Gesamtergebnis sind in der Regel nach Abschluss der Beratungen über den mündlichen Prüfungsteil mitzuteilen.
(3) Wurde der schriftliche oder der mündliche Prüfungsteil nicht bestanden, erhält der Prüfling darüber einen schriftlichen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.
(4) Prüfungsteilnehmern, die den schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil bestanden haben, wird eine Bescheinigung nach Anlage 3 der BewachV ausgestellt.
(5) Prüfungsteilnehmern, die die spezifische Sachkundeprüfung nach § 13c Abs. 2 GewO bestanden haben, wird hierüber eine Bescheinigung nach Anlage 4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung und zur Bewachungsverordnung (BewachVwV) ausgestellt.
§ 14 Prüfungswiederholung
Die Prüfung darf wiederholt werden.
§ 15 Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 16 Aufbewahrungsfristen
(1) Nach Abschluss der Prüfung ist die Prüfungsbescheinigung 50 Jahre aufzubewahren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 15 zehn Jahre aufzubewahren. Weitere Prüfungsunterlagen sind, soweit vorhanden, ein Jahr aufzubewahren.
(2) Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
(3) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt.
§ 17 Rechtsbehelfsbelehrung
Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Baden-Württemberg.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am1. Juni 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Prüfungsordnung vom 30. September 2009 außer Kraft.
Die vorstehende Prüfungsordnung der IHK Bodensee-Oberschwaben wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt “Die Wirtschaft zwischen Alb und Bodensee” Ausgabe 5/2023 veröffentlicht.
Weingarten, den 27. März 2023
Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben
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Martin Buck Dr. Sönke Voss
Präsident Hauptgeschäftsführer