Gebührenordnung der IHK Bodensee-Oberschwaben

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben hat am 9. Dezember 2020 gemäß § 3 Abs. 6 und 7 und § 4 Satz 2 Ziff. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1067), sowie gemäß § 3 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg vom 27. Januar 1958 (Ges. BI. S. 77), zuletzt geändert durch Art. 35 der Neunten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 103) folgende Gebührenordnung beschlossen:

§ 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse

(1) Für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder für besondere Tätigkeiten erhebt die IHK, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen, Gebühren nach dem Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 634 KB). Der Gebührentarif ist Bestandteil der Gebührenordnung.
(2) Die IHK kann von demjenigen, der eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung der IHK) in Anspruch nimmt – unabhängig davon, ob dafür eine Gebühr im Gebührentarif vorgesehen ist – Auslagen ersetzt verlangen, die den üblicherweise von der IHK zu tragen – den Verwaltungsaufwand überschreiten.
(3) Die IHK kann antragsgebundene Tätigkeiten von der Zahlung eines Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses zu setzen. Die IHK kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses hierauf hingewiesen worden ist.

§ 2 Bemessung der Gebühren

(1) Gebühren sind als feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen.
(2) Sind für eine Tätigkeit Rahmensätze bestimmt, so darf die konkrete Gebührenhöhe den Verwaltungsaufwand nicht übersteigen. Die konkrete Gebührenhöhe darf dabei nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert für den Gebührenschuldner stehen.
(3) In besonderen Fällen (z. B. Rücknahme eines Antrags oder einer Anmeldung zur Vornahme einer Tätigkeit vor deren Beendigung, Ablehnung eines Antrags, Nichtteilnahme an Prüfungen, Fachgesprächen oder sonstigen Verfahren) kann die vorgesehene Gebühr ermäßigt werden. Sie kann auch ganz erlassen oder nicht erhoben werden, wenn dies der Billigkeit oder dem öffentlichen Interesse entspricht.

§ 3 Kostenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer besondere Anlagen und Einrichtungen der IHK benutzt oder gebührenpflichtige Tätigkeiten beantragt hat. Schulden mehrere eine Gebühr gemeinsam, so kann die IHK jeden Schuldner für den gesamten Betrag in Anspruch nehmen.
(2) Dem Gebührenschuldner ist gleichgestellt, wer sich gegenüber der IHK verpflichtet, die Gebühr zu übernehmen.
(3) Für Auslagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 4 Entstehung des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Gebühren entsteht bei antragsgebundenen Tätigkeiten mit Eingang des Antrags oder der Anmeldung, sonst mit der Benutzung der Anlage oder Einrichtung oder der Durchführung der Tätigkeit.
(2) Der Anspruch auf Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.

§ 5 Fälligkeit

(1) Gebühren und Auslagen werden mit ihrer Bekanntgabe an den Kostenschuldner fällig.
(2) Gebühren und Auslagen sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten, ohne eine gesetzte Frist innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit.

§ 6 Mahnung und Beitreibung

(1) Gebühren und Auslagen, die nicht innerhalb der Frist nach § 5 Abs. 2 entrichtet worden sind, sind mit einer neuen Zahlungsfrist anzumahnen.
(2) In der Mahnung ist der Kostenschuldner auf die Folgen der Nichtzahlung innerhalb der neuen Frist hinzuweisen.
(3) Für die Beitreibung von Gebühren und Auslagen gelten die Vorschriften der Beitragsordnung in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.

§ 7 Stundung, Erlass, Niederschlagung

(1) Gebühren und Auslagen können auf Antrag gestundet werden, wenn ihre Zahlung mit erheblichen Härten für den Kostenschuldner verbunden ist und der Zahlungsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
(2) Gebühren und Auslagen können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Zugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.
(3) Gebühren und Auslagen können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Höhe der Gebühren und Auslagen stehen.
(4) Von der Erhebung kann in entsprechender Anwendung von § 156 Abs. 2 AO abgesehen werden, wenn bereits vorher feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Festsetzung und der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Höhe der Gebühren und Auslagen stehen.

§ 8 Verjährung

Für die Verjährung der Gebühren und Auslagen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuern von Einkommen und Vermögen entsprechend.

§ 9 Rechtsbehelfe

(1) Gegen den Gebühren- und Auslagenbescheid kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe ein Widerspruch bei der IHK eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die IHK.
(2) Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die IHK zu richten.
(3) Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO).

§ 10 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.