Jahressteuergesetz 2024
Wie in den letzten Jahren wurde auch in 2024 ein Jahressteuergesetz verabschiedet. Dieses dient in erster Linie dazu, das Steuerrecht an aktuelle Rechtsentwicklungen, wie zum Beispiel höchstrichterliche Rechtsprechung, anzupassen.
Der Bundestag hat am 18. Oktober 2024 das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 beschlossen. An dem vorherigen Regierungsentwurf gab es zahlreiche Anpassungen. Die Beschlussfassung des Bundesrates soll am 22. November 2024 erfolgen.
Folgende ausgewählte Änderungen sieht der geänderte Gesetzentwurf des JStG 2024 vor:
Vorgesehene Änderungen bei der Umsatzsteuer
Folgende ausgewählte Änderungen sind u. a. geplant:
- Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nummer 21 Umsatzsteuergesetz (UStG)): Die Neufassung beruht teils auf entgegenstehende europarechtliche Regelungen aufgrund eines gegen Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren. Vorgesehen ist u. a. die eigenständige Befreiung des von Privatlehrern erbrachten Schul- und Hochschulunterrichts. Ursprünglich sollte das Bescheinigungsverfahren wegfallen. Durch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses sollen jedoch nur minimal inversive Änderungen vorgenommen werden - mit Erhalt des Bescheinigungsverfahrens. In Kraft treten sollen diese Regelungen zum 1. Januar 2025.
- Änderungen zur Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Anhebung des Vorjahresumsatzes auf 25.000 Euro und Anhebung der Umsatzgrenze des laufenden Jahres auf 100.000 Euro. Wegfall des „weichen“ Übergangs in die Umsatzsteuerpflicht ab dem Folgejahr, stattdessen entfällt mit Überschreiten der Grenze unmittelbar die Steuerfreiheit künftiger Umsätze (Fallbeileffekt). EU-weite Ausweitung der Kleinunternehmerregelung unter bestimmten Bedingungen. Inkrafttreten zum 1. Januar 2025.
- Rechnungsangaben für Kleinunternehmer (§ 34 a Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDVO)): Die Regelung erläutert Pflichtangaben in Rechnungen explizit für Kleinunternehmer. Neu aufgenommen wurde durch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, dass es keine Ausstellungsverpflichtung von E-Rechnungen für Kleinunternehmer geben soll. Inkrafttreten zum 1. Januar 2025.
- Änderungen zum Besteuerungsort virtueller Veranstaltungen (§ 3a Abs. 3 UStG): Mit der Änderung des Besteuerungsortes werden Vorgaben der MwStSystRL in nationales Recht umgesetzt. Im B2C-Bereich erfolgt künftig bei virtueller Teilnahme an einer Veranstaltung die Besteuerung am Ansässigkeits-, Wohn- oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers und nicht mehr am Ort der Veranstaltung selbst. Die neue Regelung entspricht im Wortlaut der Ortsbestimmung für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG. Inkrafttreten zum 1. Januar 2025.
- Änderung des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugs, (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG): Künftig soll der Vorsteuerabzug zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewährt werden, je nachdem, ob er sich aus der Rechnung eines Soll-Versteuerers, eines Ist-Versteuerers oder aus einer Anzahlungsrechnung ergibt. Inkrafttreten nach Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ist zum 1. Januar 2028, ursprünglich war der 1. Januar 2026 vorgesehen.
Vorgesehene Änderungen bei der Einkommensteuer
Folgende ausgewählte Änderungen sind u. a. geplant:
- Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 Einkommenssteuergesetz (EStG): Vereinheitlichung der Regelung zur Steuerbefreiung bei einer Bruttoleistung bis zu 30 kW (peak) je Wohn- und Geschäftseinheit, höchstens aber 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
- Klarstellende Regelung bei Nutzung einer Sonderabschreibung: Gem. § 7a Abs. 9 EStG kann auch nach Ablauf des Begünstigungszeitraums für eine Sonderabschreibung unter bestimmten Voraussetzungen die weitere AfA nach § 7 Abs. 5a vorgenommen werden.
- Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 Abs. 2b EStG): Die bisher durch ein BMF-Schreiben bekannte Regelung zu Bonusleistungen wird in das Gesetz aufgenommen. Danach gelten Bonusleistungen bis 150 Euro pro Person und Beitragsjahr nicht als Beitragsrückerstattung.
- Ausdehnung des Unternehmenskreises (Konzernklausel) bei Vermögensbeteiligungen an Mitarbeiter (§ 19a EStG): Rückwirkend zum 1. Januar 2024 fallen auch Übertragungen von Anteilen an Konzernunternehmen (verbundene Unternehmen) unter die Begünstigung des § 19a EStG. Für die Anwendung sind jedoch die Schwellenwerte sowie das Gründungsjahr zu beachten.
- Verbindliche elektronische Antragstellung zur Erstattung des Bausteuerabzugsbetrags (§ 48c EStG): Ab Januar 2026 soll verbindlich eine elektronische Antragstellung eingeführt werden.
Vorgesehene Änderungen bei der Körperschaftsteuer
Folgende ausgewählte Änderung ist u. a. geplant:
- Gesetzliche Verankerung der BVerfG-Entscheidung beim Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (geregelt in den §§ 34 und 36 Körperschaftssteuergesetz (KStG): Der bisherige Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotential wird durch die Änderung in § 34 Abs. 4 und 6 KStG entsprechend der gerichtlichen Entscheidung verhindert. Die Regelung gilt für alle noch nicht bestandskräftigen festgestellten Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG.
Vorgesehene ausgewählte Änderungen durch die Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses vom 16. Oktober 2024
- Eine Pauschalbesteuerung des Mobilitätsbudgets wurde abgelehnt,
- Anpassung des Meldestandards zu Dividendenerträgen nach Maßgabe des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) an die Vorgaben der FASTER-Richtlinie,
- Erweiterung des Umfangs des zu übersendenden Datensatzes der E-Bilanz,
- elektronische Kommunikation mit Finanzbehörden (§ 87a Absatz 1 und 1a und § 89b Absatz 3 Abgabenordnung),
- Zinsen auf hinterzogene Vorauszahlungen, Anrechnung von Nachzahlungszinsen, usw.
Die DIHK hat am 2. Oktober 2024 zusammen mit den anderen Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) sowie eine ergänzende Stellungnahme zur vorgesehenen Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG abgegeben.