Wachstumschancengesetz: Wichtige Maßnahmen im Überblick

Nach monatelanger Debatte hat am 22. März 2024 auch der Bundesrat dem "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" (kurz: Wachstumschancengesetz) zugestimmt.

Das Gesetz enthält eine Reihe von Maßnahmen, die das Ziel haben, Impulse für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen zu setzen. Zudem sollen auch Steuervereinfachungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen umgesetzt werden. Während des Gesetzgebungsverfahrens wurde das Volumen der Entlastungen von ursprünglich rund 7 Mrd. Euro jährlich auf 3,2 Mrd. Euro reduziert.

Eine Auswahl an Entlastungsmaßnahmen, die nun zum Tragen kommen, haben wir exemplarisch nachfolgend dargestellt:

Einkommensteuer

  • Befristete Verbesserung beim einkommensteuerlichen Verlustvortrag nach § 10d EStG: Für die Jahre 2024 bis einschließlich 2027 wird die Prozentgrenze, bis zu der Verlustvorträge oberhalb von 1 Mio. Euro verrechnet werden dürfen, vorübergehend auf 70 Prozent (statt bisher 60 Prozent) angehoben. Die Verbesserungen beim Verlustvortrag gelten nicht für die Gewerbesteuer.
  • Befristete Wiedereinführung der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ab dem 1. April 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt werden, ist eine befristete Wiedereinführung der degressiven AfA von bis zu 20 Prozent, maximal dem 2-fachen der linearen Abschreibung, vorgesehen.
  • Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude mit 5 Prozent mit Baubeginn ab 1. Oktober 2023 befristet auf 6 Jahre.
  • Änderung an der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau gemäß § 7b EStG: Verlängerung des Anwendungszeitraums sowie Anhebung der Grenze für Anschaffung und Herstellungskosten sowie der Bemessungsgrundlage.
  • Erhöhung der Sonderabschreibung auf 40 Prozent der Investitionskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7g EStG).
  • Änderungen bei der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG). Entnahmen, um Steuerzahlungen zu begleichen (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer) werden zukünftig steuerlich begünstigt.
  • Anhebung der Freigrenze für Geschenke von 35 Euro auf 50 Euro.
  • Digitalisierung des Spendenverfahrens: Einführung eines Spendenregisters.

Körperschaftsteuer

  • Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG: Es erhalten nun alle Personengesellschaften die Möglichkeit, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren (bisher Beschränkung auf Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften).

Forschungszulagengesetz

  • Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung: Ziel ist es, die steuerlichen Anreize für Unternehmen in diesem Bereich zu erhöhen und den Prozess zu vereinfachen.

Umsatzsteuer

  • Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen im B2B-Bereich: Alle Unternehmen werden in einem zeitlich gestuften Verfahren gesetzlich verpflichtet, im Geschäftsverkehr untereinander elektronische Rechnungen zu verwenden. Ab 1. Januar 2025 sind alle Unternehmen verpflichtet, elektronische Rechnungen empfangen und archivieren zu können.
  • Anhebung der Ist-Besteuerungsgrenze (Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten) von 600.000 Euro auf 800.000 Euro.
  • Anhebung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 Euro auf 2.000 Euro (im Vorjahr).

Abgabenordnung

  • Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (Anhebung der Umsatzgrenze auf 800.000 Euro und der Gewinngrenze auf 80.000 Euro, § 141 AO).

Geplante Änderungen, die nicht umgesetzt wurden

Im Vermittlungsausschuss wurden unter anderem folgende geplante Gesetzesvorhaben gestrichen:
  • Investitionsprämie in Klimaeffizienz
  • Mitteilungspflicht für nationale Steuergestaltungen
  • verbesserte einkommensteuerrechtliche Verlustrücktrag nach § 10d EStG
  • verbesserte gewerbesteuerrechtliche Verlustvortrag nach § 10a GewStG
  • Anhebung der GWG-Grenze
  • Anhebung der Betragsgrenze für Sammelposten und die Verkürzung der diesbezüglichen Abschreibungsdauer
  • Anhebung der inländischen Verpflegungsmehraufwendungspauschalen
  • die Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen

Rückblick und Ausblick zum Gesetzgebungsverfahren:

Der Bundestag hatte die ursprüngliche Fassung des Wachstumschancengesetzes am 17. November 2023 beschlossen. Allerdings hatte der Bundesrat dem Gesetz nicht zugestimmt und am 24. November 2023 den Vermittlungsausschuss angerufen. Der vom Vermittlungsausschuss am 21. Februar 2024 vorgelegte Einigungsvorschlag wurde am 23. Februar 2024 vom Bundestag angenommen. Mit Beschluss vom 22. März 2024 hat auch der Bundesrat dem Vermittlungsergebnis zugestimmt.
Nach der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten muss zum Inkrafttreten noch die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgen.

Weiterführende Informationen

Stand: 25.03.2024
Quelle: IHK Hannover