Gastzugang im Onlinehandel?
Das Landgericht Hamburg widerspricht in einem aktuellen Urteil der Auffassung der Datenschutzkonferenz (DSK) und hält es nicht für erforderlich, dass Online-Händler für ihre Kunden einen Gastzugang anbieten müssen, wenn sie datenschutzkonform agieren.
Die DSK hatte im Beschluss vom 24. März 2022 darauf hingewiesen, dass Online-Händler ihren Kunden einen Gastzugang (ohne dauerhafte Registrierung) für Bestellungen anbieten müssen, um dem Grundsatz der Datensparsamkeit Rechnung zu tragen.
Die DSK hielt die Einrichtung eines fortlaufenden Kundenkontos nur für zulässig, wenn eine Einwilligung des Kunden vorliegt. Deren Freiwilligkeit sei nicht gewährleistet, wenn es neben dem Kundenkonto keinen Gastzugang oder gleichwertige Bestellmöglichkeit gäbe.
Die DSK hat keine aufsichtsrechtlichen Befugnisse. Weder die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde noch ein Gericht sind an diesen Beschluss gebunden.
Das Landgericht Hamburg hat nun in einer aktuellen Entscheidung der Auffassung der DSK widersprochen (Urteil vom 22. Februar 2024 – 327 O 250/22). Wenn der Händler die Grundsätze der Datensparsamkeit und der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen beim Kundenkonto beachte, müsse nicht zwingend ein Gastzugang ohne Registrierung bereitgestellt werden. Darüber hinaus sei die Direktwerbung ein legitimer Grund für eine Datenverarbeitung nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), weil der Online-Händler die Bestellhistorie eines (Bestands-)Kunden auswerten darf, um für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu werben (§ 7 Absatz 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Wenn also nur notwendige Daten bei der Erstellung eines Kundenkontos erhoben und diese Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen gelöscht werden, ist nach der Auffassung des Landgericht Hamburg kein Gastzugang notwendig.
Quelle: IHK Regensburg/Oberpfalz