Handlungsbedarf für Webseitenbetreiber: Das DDG ersetzt das TMG

Das Telemediengesetz (TMG) ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten und wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Darüber hinaus wird das bisherige Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) umbenannt und heißt nun Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).
Alle Websitebetreiber sollten nun ihr Impressum und ihre Datenschutzerklärung auf Aktualität prüfen. Sofern das Impressum einen Verweis auf das TMG und/oder die Datenschutzerklärung einen Verweis auf das TTDSG enthalten, besteht Handlungsbedarf. Denn die Angabe eines nicht mehr existenten Gesetzes könnte zu Abmahnungen führen. 
Das Digitale-Dienst- Gesetz enthält in § 5 DDG die künftig relevante Vorschrift zur Einhaltung der Impressumspflicht, ersetzt damit die bisherige Regelung aus § 5 TMG und sollte im Impressum entsprechend geändert werden.
Die neue Vorschrift nimmt im Vergleich zur Vorgängernorm des § 5 TMG keine inhaltlichen Änderungen vor. Lediglich der Begriff des „Telemediendienstes“ findet Ersatz in dem Begriff der „digitalen Dienste“. Die bisherigen Vorgaben an ein rechtskonformes Impressum werden somit fortgeführt und die Pflichtangaben bleiben bestehen.
Die Einführung des Begriffes „digitaler Dienst“ wird darüber hinaus auch in der Umbenennung des Telekomunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) sprachlich deutlich.
Sollten Sie in Cookiebanner oder Datenschutzerklärung auf den § 25 TTDSG verweisen, muss dieser Verweis nun in § 25 TDDDG geändert werden.
Auch der Begriff „Telemedien“ sollte durch „digitale Dienste“ ersetzt werden.

Textquelle: IHK Bonn/Rhein-Sieg, IHK Ostwestfalen