Abfindungsklauseln für GmbHs
Scheidet ein Gesellschafter - aus welchen Gründen auch immer - aus einer GmbH aus, steht ihm ein Anspruch auf Abfindung zu. Da das GmbH-Gesetz keine Abfindungsregelungen enthält, greift die herrschende Meinung auf die Bestimmungen des Grundtypus des Gesellschaftsrechts, nämlich die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, zurück. Nach Paragraph 738 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog besteht ein Anspruch auf den Anteil so wie wenn die Gesellschaft aufgelöst worden wäre. Wie hoch die Abfindung ist, bestimmt letztlich die Rechtsprechung. Zunächst ist zu unterscheiden, ob es dazu Regelungen in der Satzung gibt oder eben nicht.
In der Satzung ist nichts geregelt
Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Abfindungsregelungen, steht dem scheidenden Gesellschafter der anteilige Verkehrswert zu. Dies ist der volle wirtschaftliche Wert, der bei einem Verkauf des Unternehmens als Einheit realisiert würde. Nach dem Bundesgerichtshof ist das der wahre Wert des Geschäftsanteils unter Berücksichtigung der stillen Reserven und des Geschäftswertes des Unternehmens. Ermittelt wird dieser
- durch Vergleichsverkäufe (nur der Anteile desselben Unternehmens, nicht vergleichbarer Branchen, und nur innerhalb von einem Jahr), andernfalls
- mit Hilfe von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, also das was in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist. Laut Bundesgerichtshof ist das der Ertragswert, der jedoch nicht immer bindend ist. Bei einem überdurchschnittlichen Anteil des nicht betriebsnotwendigen Vermögens etwa kann ausnahmsweise der Substanzwert zum Tragen kommen.
Die Höhe Abfindungsanspruches ist nicht unbegrenzt. Den Rahmen geben die Bestimmungen über den Vorbehalt der Kapitalerhaltung (Paragraph 34 Absatz 3 und Paragraph 30 Absatz 1 GmbH-Gesetz). Danach
- muss der Geschäftsanteil vollständig geleistet worden sein
- darf das Stammkapital nicht angegriffen werden
Es bestehen Regelungen in der Satzung
Vollständiger Ausschluss – Beschränkungen?
Wenn man über Regelungen in der Satzung nachdenkt, stellt sich die Frage, ob der Abfindungsanspruch auch ganz ausgeschlossen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat sich mit diesem Thema befasst und festgestellt, dass ein solcher Anspruch grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann (das wäre sittenwidrig) und nur in engen Ausnahmefällen zulässig ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn
- die Gesellschaft rein ideelle Zwecke verfolgt
- es sich um Abfindungsklauseln für den Todesfall handelt
- auf Zeit abgeschlossene Manager- oder Mitarbeiterbeteiligungen ohne Kapitaleinsatz betroffen sind.
Beschränkungen sind jedoch möglich. So können Einzelheiten der Abfindung wie Art, Höhe, Berechnungsmethode und Zahlungsmodalitäten geregelt werden, auch nachträglich (Paragraph 53 Absatz 2 GmbH-Gesetz).
Zweck von Abfindungsklauseln
Abfindungsklauseln dienen verschiedenen Zwecken. Sie
- sichern den Erhalt des Unternehmens
- schaffen eine Gesellschafterbindung
- tragen zur Vereinfachung und Klarheit bei und
- geben vor allem Rechtssicherheit.
Die gängigsten Arten der Abfindungsklauseln sind
- Buchwertklauseln
- Substanzwertklauseln
- Nominalwertklauseln
Buchwertklauseln
Bei Buchwertklauseln richtet sich die Abfindung nach den Buchwerten laut Handels- oder Steuerbilanz
- zuzüglich anteiliger offener Rücklagen und Gewinnvortrag sowie
- abzüglich eines etwaigen anteiligen Verlustvortrags
- ohne Berücksichtigung der stillen Reserven und eines Firmenwerts.
Dies ist grundsätzlich zulässig, jedoch nicht unbegrenzt möglich. Nach der Rechtsprechung wird eine Abfindungsklausel unwirksam, wenn ein erhebliches Missverhältnis zwischen Buchwert und wirklichem Wert die Freiheit zur Kündigung unvertretbar einengt. Bei Festsetzung der Vergütung sind die gesamten Umstände des konkreten Falles in Betracht zu ziehen (Verhältnis zwischen Verkehrs- und Abfindungswert, Dauer der Mitgliedschaft, Anteil am Aufbau und Erfolg des Unternehmens und Anlass des Ausscheidens). Der Bundesgerichtshof überträgt die Grundsätze für die Abfindung eines Kommanditisten auch auf die GmbH. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sollen die Richter den Willen der Vertragsparteien „zu Ende denken“.
Muster
Scheidet ein Gesellschafter aus, so ist ihm eine Abfindung entsprechend dem Buchwert seiner Beteiligung zu zahlen. Hierfür ist der handelsrechtliche Bilanzkurs (Einzahlung auf die Geschäftsanteile zuzüglich offener Rücklagen, zuzüglich Jahresüberschuss und Gewinnvortrag, abzüglich Jahresfehlbetrag und Verlustvortrag) maßgeblich. Dieser wird auf der Basis der Handelsbilanz zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Tag des Ausscheidens vorangeht oder mit diesem zusammenfällt, ermittelt. Ein nach dem Bilanzstichtag entstandener Gewinn oder Verlust bleibt unberücksichtigt. Ebenso wenig kommen stille Reserven, egal welcher Art, und ein Firmenwert, unabhängig davon ob originär oder erworben, zum Ansatz (*). Die Bewertungskontinuität zur letzten ordnungsgemäß festgestellten Jahresbilanz ist zu wahren. Ändert sich die Bilanz beispielsweise infolge einer Betriebsprüfung, hat dies auf die Höhe der Abfindung keine Auswirkungen. Liegt der Verkehrswert der Gesellschaft unter dem Buchwert, so ist der Verkehrswert maßgeblich. An schwebenden Geschäften nimmt der ausgeschiedene Gesellschafter nur teil, wenn sie in der maßgeblichen Handelsbilanz ausgewiesen sind.
Die Abfindung ist in drei gleich hohen Raten auszuzahlen. Die erste Rate ist … Monate nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens. Die zweite und dritte Rate sind jeweils am … fällig. Das jeweils ausstehende Abfindungsguthaben ist ab dem Ausscheiden mit jährlich … Prozent zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils nachträglich zum Ende des Geschäftsjahres zu berechnen und zahlungsfällig. Gerät die Gesellschaft mit der Zahlung einer Rate mehr als … Tage in Verzug, wird das gesamte noch offene Abfindungsguthaben zur Auszahlung fällig.
Die Gesellschafter können eine vorzeitige Auszahlung des Auszahlungsguthabens beschließen.
Besteht zum Zeitpunkt des Ausscheidens ein dem ausscheidenden Gesellschafter nicht zumutbares Missverhältnis zwischen dem nach obigen Grundsätzen ermittelten Abfindungswert und dem wirklichen Wert der Beteiligung, kann eine Anpassung durch ein Schiedsgutachten nach Paragraphen 317 fortfolgende Bürgerliches Gesetzbuch verlangt werden. Der Schiedsgutachter soll ein neutraler Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sein, den die Beteiligten gemeinsam bestimmen und beauftragen. Können sich die Beteiligten über die Person des Schiedsgutachters nicht innerhalb von … Wochen einigen, wird dieser auf Antrag auch nur einer Partei von der örtlich zuständigen Steuerberater- bzw. Wirtschaftsprüferkammer bestimmt. Die Beteiligten verpflichten sich, den Schiedsgutachter gemeinsam zu beauftragen. Die Kosten des Schiedsgutachtens tragen die Parteien je zur Hälfte (alternativ: Die Kosten werden vom Schiedsgutachter gemäß § 1057 Zivilprozessordnung nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Parteien verteilt).
Der Schiedsgutachter entscheidet, ob ein nicht zumutbares Missverhältnis vorliegt. Er hat bei der Anpassung von der obigen Bewertungsmethode auszugehen und deren Ergebnis nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter angemessener Abwägung der Interessen der Gesellschaft und des ausgeschiedenen Gesellschafters sowie unter Berücksichtigung der Einzelumstände den veränderten Verhältnissen seit Vereinbarung der Abfindungsregelung anzupassen.
(*) Hier bitte genau prüfen, ob gegebenenfalls noch etwas ergänzt werden muss!
Ertragswertklauseln
Bei einer Ertragswertklausel orientiert sich die Abfindung am Ertragswert des Anteils, also inklusive anteiligem Firmenwert. Zum Schutz des Unternehmens vor übermäßiger Belastung erfolgt noch ein prozentualer Abschlag.
Eine Alternative zum Ertragswertverfahren ist das DCF (Discounted Cash Flow)-Verfahren. Es ist zwar eine Alternative, führt jedoch theoretisch zu identischen Ergebnissen. Nach dem DCF-Verfahren erfolgt die Unternehmensbewertung auf der Basis des zukünftig erwarteten, an den Kapitalgeber auskehrbaren cash flow.
Die Ertragswert- und DCF-Berechnung erfolgt jeweils nach den IDW S 1. Was sind IDW S 1? IDW S 1 sind Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen, die das Institut für Wirtschaftsprüfer, kurz IDW, im Jahr 2000 aufgestellt hat. Sie werden laufend aktualisiert und gehen auf die für die Praxis wichtigen Besonderheiten von kleinen und mittleren Unternehmen ein. Sie enthalten weder Hinweise auf die praktische Durchführung noch konkrete Berechnungsbeispiele und sind allgemeine akzeptiert. Von Vorteil ist, dass ein bewertender Wirtschaftsprüfer Schiedsgutachter im Sinne der Paragraphen 315 fortfolgende des Bürgerlichen Gesetzbuches ist.
Muster
Dem ausscheidenden Gesellschafter steht ein Abfindungsanspruch zu. Kommt eine Einigung über die zu zahlende Abfindung nicht zustande, so entscheidet ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Schiedsgutachter über deren Höhe und Zahlungsweise. Der Schiedsgutachter wird auf Antrag eines der Beteiligten von der zuständigen Wirtschaftsprüferkammer bestimmt. Die Bewertung des Anteils erfolgt auf der Grundlage einer Unternehmensbewertung entsprechend der dann geltenden Bewertungsgrundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf oder seines Nachfolgers. Stehen diese Bewertungsgrundsätze nicht mehr zur Verfügung, so bestimmt der Schiedsgutachter die Bewertungsmethode und die Einzelheiten der Konkretisierung der Bewertungsgrundsätze.
Zum Schutz des Unternehmens hat ein Abschlag von 30 vom Hundert des ermittelten Unternehmens- bzw. Anteilswerts zu erfolgen. Der Schiedsgutachter kann bestimmen, dass der Abfindungsbetrag in bestimmten Teilbeträgen und für den ausstehenden Restbetrag eine angemessene Verzinsung zu zahlen ist. Die Kosten des Schiedsgutachters tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Substanzwertklauseln
Substanzwertklauseln finden ausnahmsweise Anwendung bei ertragsschwachen, aber substanzreichen Unternehmen (zum Beispiel bei Immobilienunternehmen)
Nominalwertklauseln
Hier richtet sich die Abfindung nach der Höhe des eingezahlten Stammkapitals.
Hinweis
Es handelt sich hier um unverbindliche Muster. Diese sollten auf den Einzelfall abgestimmt werden. Ggf. ist auch anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.