Die Aktiengesellschaft

Allgemeines

Die Aktiengesellschaft (AG) ist die typische Rechtsform für Großunternehmen. Sie ist die einzige Gesellschaftsform mit Zugang zum Kapitalmarkt, das heißt zur Börse. Ihr Hauptvorteil liegt in der Möglichkeit der direkten Eigenkapitalfinanzierung. Um die Rechtsform der AG auch für mittelständische Unternehmen attraktiver zu machen, wurden 1994 unter dem Arbeitstitel "Kleine AG" verschiedene Vereinfachungen (Zulässigkeit der Einpersonengründung, Aufhebung von Formalien im Rahmen der Hauptversammlung et cetera) in Kraft gesetzt, deren Bedeutung für die Praxis sich aber in Grenzen hält.
Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person), für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern lediglich das Gesellschaftsvermögen haftet.
Die Gesellschaft ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie kann selbst klagen und verklagt werden sowie Eigentum an beweglichen Sachen und Grundstücken erwerben; sie verfügt über ein eigenes Vermögen und führt einen eigenen Namen.
Die AG gilt stets als Handelsgesellschaft, auch wenn Gegenstand des Unternehmens nicht der Betrieb eines Handelsgewerbes ist.
Die Gründung einer AG ist auch durch nur eine Person möglich. Gesellschafter der AG sind die Aktionäre. Sie müssen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Grundkapital

Die AG verfügt über ein festes, in Aktien zerlegtes Grundkapital. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist 50.000 Euro.

Aktie

Die Aktie ist das Wertpapier, in dem die vom Aktionär durch Übernahme eines Anteils am Grundkapital erworbenen Rechte verbrieft sind. Sie repräsentiert einen nach der Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien berechneten Bruchteil des Gesamtkapitals.
Die Aktien können als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. Der Mindestnennbetrag von Nennbetragsaktien beträgt 1 Euro. Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Stückaktien lauten auf keinen bestimmten Nennbetrag. Sie sind am Grundkapital jeweils in gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 1 Euro nicht unterschreiten.
Wichtig: Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden (geringster Ausgabebetrag).
Die Aktien können auf den Inhaber oder auf den Namen lauten. Sie müssen auf den Namen lauten, wenn die Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben werden.

Firmenname

Die Firma der AG kann als Personenfirma (Information über Gesellschafter), als Sachfirma (Information über Geschäftstätigkeit) oder als reine Phantasiefirma ohne jegliche Aussagekraft gebildet werden. Darüber hinaus sind Mischformen zulässig. Die Firmenbezeichnung muss aber stets den Rechtsformzusatz "AG" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten sowie Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen. Wichtig ist also in allen Fällen der Firmenbildung eine hinreichende Individualisierung.
Schließlich darf der Firmenname keine Zusätze enthalten, die zur Irreführung über wesentliche geschäftliche Verhältnisse geeignet sind.
Firmenname und Unternehmensgegenstand sollten mit der örtlichen Industrie- und Handelskammer abgesprochen werden. Bei dieser Gelegenheit kann auch überprüft werden, ob an demselben Ort beziehungsweise in derselben Gemeinde bereits eine andere Firma existiert, die von der neuen Firma nicht hinreichend unterscheidbar wäre. In diesem Fall wäre die neue Firma unzulässig.

Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen

Geschäftsbriefe der AG müssen die folgenden Angaben enthalten:
  • Rechtsform und Sitz der Aktiengesellschaft
  • Registergericht des Sitzes der Aktiengesellschaft
  • Nummer, unter der die Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist
  • alle Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen; der Vorsitzende des Vorstands ist als solcher zu bezeichnen.

Gründung

Die Gründung der AG vollzieht sich in folgenden Schritten:

Übernahme sämtlicher Aktien durch die Gründer und Feststellung des Gesellschaftsvertrags (Satzung)

Dies hat in einer Versammlung vor einem Notar zu erfolgen, der hierüber eine notarielle Niederschrift anfertigt. In dieser sind anzugeben:
  • die Gründer
  • bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die der einzelne Gründer übernimmt
  • der eingezahlte Betrag des Grundkapitals
In der Satzung muss zwingend festgelegt sein:
  • die Firma (Name) und der Sitz der Gesellschaft
  • der Gegenstand des Unternehmens
  • die Höhe des Grundkapitals
  • die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien; bei Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl; außerdem, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung
  • ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden
  • die Zahl der Vorstandsmitglieder oder die Regeln, nach denen sich diese Zahl bestimmt
  • Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft
  • einzelnen Aktionären oder Dritten eingeräumte Sondervorteile
  • der zu Lasten der Gesellschaft anfallende Gründungsaufwand
Das Aktienrecht ist weitgehend zwingendes Recht. Deshalb kann die Satzung inhaltlich nicht frei ausgestaltet werden, sondern darf nur in solchen Fällen von den Vorschriften des Aktiengesetzes abweichen, wo das Gesetz dies ausdrücklich zulässt.
Die Aktien können gegen Geld- oder Sacheinlagen übernommen werden. Als Sacheinlagen können alle Vermögensgegenstände eingebracht werden, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Die Satzung hat in diesem Fall folgende zusätzliche Angaben zu enthalten:
  • den Gegenstand der Sacheinlage
  • die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt
  • den Nennbetrag beziehungsweise bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien

Bestellung des ersten Aufsichtsrats der Gesellschaft sowie des Abschlussprüfers für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr

Die Bestellung erfolgt durch die Gründer und muss notariell beurkundet werden.

Bestellung des ersten Vorstands

Für die Bestellung der Vorstandsmitglieder ist der gesamte Aufsichtsrat zuständig.

Gründungsbericht

Der Gründungsbericht ist ein von den Gründern zu erstellender schriftlicher Bericht über den Hergang der Gründung. In diesem ist unter anderem anzugeben, ob und in welchem Umfang bei der Gründung für Rechnung eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieds Aktien übernommen worden sind. Bei Sachgründungen müssen die wesentlichen Umstände dargelegt werden, von denen die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen abhängt.

Gründungsprüfung

Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu überprüfen. Die Überprüfung muss sich insbesondere auf folgende Punkte erstrecken:
  • ob die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien oder über die Einlagen auf das Grundkapital vollständig sind.
  • ob der Wert der Sacheinlagen den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht. Zudem muss in dem Prüfungsbericht der Gegenstand jeder Sacheinlage beschrieben und angegeben werden, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt worden sind.
In bestimmten Fällen muss diese Prüfung durch externe, gerichtlich bestellte Prüfer erfolgen (zum Beispiel bei Sachgründungen oder wenn Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehören).

Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister

Die Anmeldung bedarf notarieller Beglaubigung und hat durch alle Gründer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder zu erfolgen.
Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist und endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet, so hat der Gründer zudem für den Teil der Geldeinlage, der den eingeforderten Betrag übersteigt, eine Sicherheit (zum Beispiel Bankbürgschaft) zu bestellen.
Bei Bareinlagen muss der eingeforderte Betrag mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag umfassen. Sacheinlagen sind vollständig zu leisten. Dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, muss in der Anmeldung ausdrücklich versichert werden.
Die Anmeldung wird dem zuständigen Amtsgericht vom beurkundenden Notar übersandt. In zweifelhaften Fällen holt das Gericht eine gutachtliche Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer und - wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt - der Handwerkskammer ein.
In Einzelfällen kann das Gericht weitere Stellen anhören, insbesondere wenn zur Durchführung der Geschäftstätigkeit spezielle Erlaubnisse erforderlich sind (Beispiel: Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, Ingenieurkammer).
Werden bei der Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen Eintragungshindernisse festgestellt, wird die Gesellschaft entweder direkt oder über ihren Notar entsprechend informiert und erhält Gelegenheit zur Abhilfe.

Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister

Eine eigene Rechtspersönlichkeit erwirbt die Gesellschaft erst zu diesem Zeitpunkt. Vor der Eintragung besteht die AG als solche noch nicht. Es handelt sich vielmehr um eine Gründungsvereinigung, auf die die Bestimmungen des Aktiengesetzes nur teilweise anwendbar sind. Wer vor der Eintragung der Gesellschaft in ihrem Namen handelt, haftet persönlich. Mehrere Handelnde haften als Gesamtschuldner.

Gründungsdauer

Die Dauer des Eintragungsverfahrens hängt davon ab, ob das Registergericht bei der Prüfung der Anmeldung Mängel feststellt, die von der Gesellschaft behoben werden müssen. Ansonsten sollte mit einem Zeitraum von 6 bis 8 Wochen ab Absendung der Anmeldungsunterlagen an das Gericht gerechnet werden. Bei Sachgründungen nimmt das Eintragungsverfahren regelmäßig mehr Zeit in Anspruch als bei Bargründungen.

Organe der AG

Vorstand

Der Vorstand ist das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Gesellschaft. Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich und leitet sie in eigener Verantwortung. An Weisungen des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung ist er nicht gebunden. Seine Vertretungsbefugnis kann nicht mit Wirkung gegenüber Dritten beschränkt werden.
Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat auf längstens 5 Jahre bestellt. Er kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Setzt er sich aus mehreren Personen zusammen, so sind alle Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung und Vertretung befugt. Die Satzung kann eine hiervon abweichende Regelung treffen.

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Seine zentrale Aufgabe ist die Überwachung und Beratung des Vorstands, der dem Aufsichtsrat gegenüber umfassende Berichtspflichten hat.
Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht zugleich Vorstandsmitglied sein.

Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das Willensbildungsorgan der Gesellschaft. In ihr üben die Aktionäre ihre Rechte aus. Jeder Aktionär kann in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
Zuständigkeit und Aufgaben der Hauptversammlung erstrecken sich hauptsächlich auf die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder, die Gewinnverwendung, die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen.

Rechnungslegung und Publizität

Die AG muss als Jahresabschluss grundsätzlich eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und einen Anhang aufstellen sowie einen Lagebericht abgeben. Eine Ausnahme hiervon besteht für kleine AGs (zum Beispiel späterer Einreichungstermin; kein Lagebericht). Zu der Unterscheidung siehe Paragraph 267 Handelsgesetzbuch. Börsennotierte AGs gelten immer als große Kapitalgesellschaften.

Abschlussprüfer

Der Jahresabschluss (und der Lagebericht) ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Kleine Kapitalgesellschaften sind von dieser Prüfung jedoch befreit (Paragraph 316 Satz 1 Handelsgesetzbuch). Bei größeren Aktiengesellschaften wird der Prüfer durch die Hauptversammlung gewählt (Paragraph 119 Absatz 1 Nummer 4 Aktiengesetz). Der Prüfungsauftrag wird vom Aufsichtsrat erteilt (Paragraph 111 Absatz 2 Satz 3 Aktiengesetz).

Veröffentlichung

Schließlich ist der Jahresabschluss jedes Jahr kostenpflichtig zu veröffentlichen. Große Aktiengesellschaften müssen im Bundeszeiger veröffentlichen, große nicht-kapitalmarktorientierte Aktiengesellschaften können an Stelle des HGB-Einzelabschlusses auch einen IAS-Abschluss veröffentlichen (Paragraph 325 Absatz 2a Satz 1 Handelsgesetzbuch). Wohingegen kleine und mittlere Aktiengesellschaften lediglich eine Hinterlegungsbekanntmachung über die Einreichung beim Handelsregister veröffentlichen müssen. Wird der Jahresabschluss nicht fristgerecht eingereicht, droht ein Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz.