Die Firma und andere Unternehmenskennzeichen

Vorbemerkung

Das Recht der Unternehmenskennzeichen ist auf den ersten Blick verwirrend. Schon die in der Umgangssprache verwendeten Begrifflichkeiten stimmen mit der juristischen Fachterminologie oftmals nicht überein. So sprechen zum Beispiel auch Unternehmer, die gar keine Firma im Handelsregister eingetragen haben, von ihrer Firma. Doch wer darf nun im rechtlichen Sinn eine Firma führen und wie wird diese gebildet? Worin besteht der Unterschied einer Firmierung zu einer Geschäftsbezeichnung oder einer Marke? Worin unterscheidet sich der Schutz der einzelnen Kennzeichen und wie weit reicht dieser? Auf diese Fragen soll diese IHK-Information Antworten geben.

Unternehmenskennzeichen

Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden, § 5 Absatz 2 Satz 1 Markengesetz (MarkenG).
  • Laut Handelsgesetzbuch (HGB) ist die Firma der Name, unter dem Kaufleute im Handel ihre Geschäfte betreiben und die Unterschrift abgeben (Handelsname des Kaufmanns). Die Firma wird im Handelsregister eingetragen.
  • Eine Geschäftsbezeichnung wird in keinem öffentlichen Verzeichnis registriert und ist nicht mit einer Firma zu verwechseln. Sie dient dazu, ein Geschäft von anderen zu unterscheiden und auf das Geschäft des Benutzers hinzuweisen (Etablissementbezeichnung), ohne zugleich den Inhaber kenntlich zu machen.
  • Die Marke kennzeichnet dagegen insbesondere Waren beziehungsweise angebotene Dienstleistungen eines Unternehmens. Daneben kann die Marke aber auch den Namen, die Firma oder die Geschäftsbezeichnung eines Unternehmens schützen. Weitere Informationen zum Markenrecht bekommen Sie zum Beispiel im Informationszentrum Patente im Haus der Wirtschaft, Willi-Bleicher-Straße 19, 70174 Stuttgart.

Firmenbildung

Wie die Firma gebildet werden darf, regelt die zentrale Firmenbildungsvorschrift des § 18 HGB:
  • Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
  • Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundregeln des Firmenrechts kann die Firma zum Beispiel als Personenfirma (Information über Inhaber), als Sachfirma (Information über den Geschäftszweck), als reine Phantasiefirma (ohne Information) oder aus einer Kombination dieser Bestandteile gebildet werden. Folgende Punkte sind besonders zu beachten:
  • Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft hat eine Firma dann, wenn sie ein ganz bestimmtes Unternehmen bezeichnet. Typischerweise sind Firmen, die aus Personennamen ("Franz Maier OHG") oder Phantasiebezeichnungen ("Phönix GmbH") gebildet sind, immer Kennzeichnungskräftig.
  • Die Kennzeichnungseignung fehlt jedoch Firmen, die nur aus rein beschreibenden Branchen- oder Sachbegriffen gebildet sind, wie zum Beispiel "Autohandels GmbH" oder Textil e.K.". Solche Sachfirmen kennzeichnen nämlich kein bestimmtes Unternehmen, sondern stehen für eine ganze Branche. Außerdem besteht ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit an solchen beschreibenden Branchenbegriffen, da diese sonst zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden könnten. Sach- und Branchenfirmen muss daher ein weiterer Zusatz beigestellt werden, der die erforderliche Kennzeichnungskraft bewirkt. Hierzu eignen sich Personennamen der Inhaber beziehungsweise Gesellschafter oder Phantasiebezeichnungen, zum Beispiel "ABC Textil e.K.".
  • Eine Kennzeichnungseignung wird auch Zeichen abgesprochen, die nicht kommunizierbar sind, wie etwa @, ¬, §, ? und so weiter.
  • Wegen der Gefahr der Irreführung sind solche Begriffe nur eingeschränkt verwendbar, die z. B. eine besondere Leistungsfähigkeit, Marktbedeutung oder den Umweltbezug eines Unternehmens anklingen lassen beziehungsweise aufgrund spezieller Regelungen nur einem eingeschränkten Adressatenkreis zur Verfügung stehen, wie zum Beispiel "Deutsche", "Europäische", "Bio", Öko", "Finanz", "Institut", "Akademie", Technologie", "Rechtsanwalt", "Dr.", "Bank", "Kapitalanlagegesellschaft" und so weiter. Ob diese oder ähnliche Zusätze im Einzelfall gerechtfertigt sind, prüft das Registergericht.
  • Problematisch sind auch Zusätze, die Zweifel über die Rechtsform des Unternehmens aufkommen lassen. Unzulässig sind z. B. zwei Rechtsformzusätze in einer Firma. Der Zusatz "Partner" darf seit in Kraft treten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nur noch von Partnerschaftsgesellschaften geführt werden.
  • Zwingend vorgeschrieben für alle Handelsregisterfirmen ist die Offenbarung der Haftungsverhältnisse und damit die Aufnahme eines Rechtsformzusatzes in die Firma. Seit 1. Juli 1998 sind auch Einzelkaufleute verpflichtet, ihre Rechtsform ausdrücklich zu verlautbaren, wofür das Gesetz Begrifflichkeiten wie e.K. , e.Kfm. , e.Kfr. oder die ausgeschriebenen Versionen eingetragener Kaufmann und eingetragene Kauffrau vorsieht.
Daneben muss sich die gewählte Firma von allen an demselben Ort bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden, § 30 HGB. Die deutliche Unterscheidbarkeit prüft das Handelsregistergericht von Amts wegen.
Tipp: Verstößt die Firma gegen firmenrechtliche Bestimmungen, liegt ein Eintragungshindernis vor. Es wird daher empfohlen, die Zulässigkeit einer Firma frühzeitig von der örtlichen IHK prüfen zu lassen. Dies kann Zeitverluste sowie zusätzliche Kosten bei der Eintragung sparen. Dabei prüft die IHK auch, ob die Firma im örtlichen Handelsregister noch frei ist. Die IHK Bodensee-Oberschwaben bietet ihren Mitgliedsunternehmen die Möglichkeit, ihre firmenrechtliche Anfragen über ein Onlineformular zu stellen.

Die Geschäftsbezeichnung

Nicht ins Handels- oder Gesellschaftsregister eingetragene Unternehmen können im Rechtsverkehr keinen Firmennamen verwenden. Eine Geschäftsbezeichnung kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein.
Das nicht im Handels- oder Gesellschaftsregister eingetragene Unternehmen ist dadurch gekennzeichnet, dass die Art der Tätigkeit einfach, der Geschäftsumfang überschaubar und kaufmännische Einrichtungen wie doppelte Buchführung, Inventur und Bilanz nicht erforderlich sind.
Einfacher Art sind solche Geschäfte, die unkompliziert abgewickelt werden können und bei denen langfristige Dispositionen nicht erforderlich sind und keine lang andauernden Gewährleistungsfristen eingehalten werden müssen. Ob der Umfang gering ist, bestimmt sich nach dem Umsatz, dem Kapitaleinsatz, der Beschäftigtenzahl und der Vielfalt der Geschäftsbeziehungen.
Gesellschaften bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft oder GbR genannt) können sich ins Gesellschaftsregister eintragen lassen.

Unterscheidung zwischen Geschäftsbezeichnung und Firma

Gewerbetreibende müssen im Geschäftsverkehr identifizierbar auftreten, das heißt mit dem bürgerlichen Namen (Nachname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname). Dies ergibt sich aus Vorschriften des Wettbewerbsrechts und der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV).
Geschäftsbezeichnungen – auch Etablissementbezeichnungen genannt – sind Wahlnamen, die eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung haben können. Sie dienen der Kennzeichnung des Geschäftslokals und sind demnach objektbezogen. Diese Bezeichnungen werden in aller Regel nicht registriert.
Reine Branchenangaben sind typisch für solche Etablissementnamen. Sie sind ein wichtiges Mittel, durch das der Namensträger in seinen Beziehungen zur Umwelt Individualität, Identität und Unterscheidbarkeit von anderen wahrt. Sie dienen einer wirksamen Beschreibung des Unternehmens und haben schmückende Funktion, zum Beispiel „Zum goldenen Hirsch“, „Pension zur schönen Aussicht“, „Capitol-Lichtspiele“, „Rosen-Apotheke“, „Boutique 2000“, „Wollkörbchen“ und Ähnliches. Sie sind im Gegensatz zu im Handelsregister eingetragenen Unternehmen rein Geschäftslokal bezogen; sie kennzeichnen also das Geschäftslokal als solches und – im Gegensatz zur Firma – nicht den Unternehmensinhaber. Solche Etablissementbezeichnungen sind als Zusatz nur mit Familiennamen und Vornamen bei Gewerbetreibenden zulässig, ohne diese Personennamen nur ausnahmsweise, zum Beispiel bei Leuchtreklame, nicht aber bei Werbeanzeigen in der Zeitung.
Dagegen dient die Firma dazu, den betreffenden Wirtschaftsbetrieb im Geschäftsverkehr zu kennzeichnen. Die Firma ist den Kaufleuten vorbehalten. Nach § 17 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) ist die Firma der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
Die Führung einer Firma ist also allein solchen Gewerbetreibenden vorbehalten, die in das Handelsregister als Kaufleute eingetragen sind. Die vollständige Firma (zum Beispiel „Bijou Modevertrieb e. K.“) bildet die verbindliche Bezeichnung, unter der ein Unternehmer im Rechtsverkehr agiert. Kaufleute schließen also zum Beispiel Verträge unter ihrem Firmennamen. Der bürgerliche Name tritt dahinter vollständig zurück. Genauso verhält es sich bei ins Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
Sobald ein nicht ins Handels- oder Gesellschaftsregister eingetragenes Unternehmen rechtsverbindliche Handlungen vornehmen will, muss stets auf den/die bürgerlichen Namen zurückgegriffen werden.

Was Sie als Gewerbetreibender beachten müssen

Der nicht im Handels- oder Gesellschaftsregister eingetragene Gewerbetreibende darf keine Bezeichnungen wählen, die geeignet sind, das angesprochene Publikum über maßgebliche Umstände zu täuschen. So darf die Bezeichnung nicht den Eindruck einer Größe oder Bedeutung erwecken, die das Unternehmen in Wirklichkeit gar nicht besitzt, beispielsweise „Internationaler Modeschmuckvertrieb“ für einen Kleinstbetrieb. Zudem darf durch die Wahl der Geschäftsbezeichnung keine Registereintragung vorgetäuscht werden, auch nicht in der Werbung.
Beispiele für unzulässige Geschäftsbezeichnungen: Müller & Co.; Müller & Partner; Müller Nachfolger; Max Müller, vormals Ernst Schulze; Max Müller, Inhaber Ernst Schulze.
Das gleiche gilt für Zusätze, die nach der Verkehrsauffassung eine vollkaufmännische Größenordnung andeuten, die nur im Handelsregister eingetragene Firmen erfüllen können.
Beispiele: Haus-, Fabrik-, Orts- und Regionalzusätze wie Ravensburger Bettenhaus oder Oberschwäbische Zaunfabrik und Ähnliches.
Aus diesem Grunde ist die Verwendung eines Inhaberzusatzes (zum Beispiel des Begriffes „Inhaber“ oder der allgemein verständlichen Abkürzung „Inh.“) durch Unternehmer, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, zu vermeiden. Inhaberzusätze sind den in das Handelsregister eingetragenen Firmen, deren Firmenname einen Rechtsformzusatz enthalten muss (zum Beispiel e. K., oHG, GmbH) vorbehalten. Ähnliches gilt für die Bezeichnung “Geschäftsführer”, die nur bei bestimmten Gesellschaftsformen vorgesehen ist. Darauf sollten Sie besonders bei Angaben in einem Impressum oder auf Geschäftsbriefen achten.
Bei unzulässigem Auftreten unter einer Firma droht die sogenannte Rechtsscheinhaftung. Das bedeutet, dass der Nichtkaufmann sich dann wie ein eingetragener Kaufmann behandeln lassen muss. Ihn treffen dann die gleichen Obliegenheiten (kaufmännische Buchführung, unverzügliche Rüge von Mängeln an bezogenen Waren, Rücksichtnahme auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche et cetera) wie einen Kaufmann, und er haftet auch wie ein Kaufmann. Darüber hinaus kann ein Firmenmissbrauchsverfahren nach § 37 HGB gegen Nichtkaufleute unter Festsetzung eines Ordnungsgeldes eingeleitet werden.
Bei einem Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften droht zudem eine Abmahnung.
Bei der Wahl der Geschäftsbezeichnung sollte immer überprüft werden, ob nicht schon ein anderer Betrieb in demselben geographischen Wirkungsbereich die konkret ins Auge gefasste Geschäftsbezeichnung verwendet.
Auch Gewerbetreibende haben allerdings unabhängig von der Art und dem Umfang des Geschäftsbetriebs jederzeit die Möglichkeit, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Die Firmenbezeichnung muss dann nicht mehr den Namen des Unternehmers beinhalten, sondern kann auch aus einer werbewirksamen Phantasiebezeichnung bestehen mit dem nunmehr erforderlichen Rechtsformzusatz (siehe oben).

Pflichtangaben im rechtsgeschäftlichen Verkehr

Bei Geschäftsbriefen von Gewerbetreibenden sollten immer folgende Angaben gemacht werden:
  • Nachname sowie mindestens ein ausgeschriebener Vorname
  • Ladungsfähige Anschrift (kein Postfach)
Zusätzlich ist ein die Tätigkeit kennzeichnender Zusatz zulässig. Auch die Verwendung eines individuellen Logos, eines Bildzeichens oder eines sonstigen kennzeichnenden Zusatzes zur Werbung und Abgrenzung von anderen Gewerbetreibenden sind zulässig.
Beispiele: Anna Müller, Gebäudereinigung oder Ernst Schulze, Fuhrunternehmen
Besonderheiten bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts:
Schließen sich mehrere Gewerbetreibende zusammen, handelt es sich um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die ebenfalls nicht im Handelsregister eingetragen wird. Sie stellt keine Firma im handelsrechtlichen Sinn dar. Deshalb ist es erforderlich, die Vor- und Zunamen aller Gesellschafter auf Geschäftsbriefen aufzuführen. Zusätzlich kann die Bezeichnung GbR angefügt werden, rechtlich vorgeschrieben ist dies jedoch nicht. Auch hier ist eine Geschäftsbezeichnung zulässig, ebenso die Verwendung eines individuellen Logos, eines Bildzeichens et cetera.
Seit Januar 2024 gibt es ein neues Gesellschaftsregister, in das sich eine GbR eintragen lassen kann. Dies ist insbesondere dann notwendig, wenn die GbR zum Beispiel Grundstücksrechte erwerben oder sich an anderen Gesellschaften beteiligen will. Bei einer eingetragenen GbR (eGbR) kann dann auch der Name der GbR aus den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter, einer Fantasiebezeichnung oder in Kombination mit einer Sach- oder Branchenbezeichnung gebildet werden. Die Zulässigkeit des Namens der eGbR orientiert sich an den firmenrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 18 HGB.
Spezielle Regelungen für Pflichtangaben der eGbR in Geschäftsbriefen gibt es nicht. Es erscheint aber empfehlenswert, dass die eGbR ihren Namen mit Rechtsformzusatz, den Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Gesellschaftsregister eingetragen ist, angibt. Diese Transparenzpflichten können sich aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ableiten. Ausdrücklich vorgeschrieben sind die Angaben ab 1. Januar 2024 in der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung. Dienstleistungserbringer müssen die Angaben vor Vertragsschluss oder dem Erbringen der Dienstleistung klar und verständlich zum Ausdruck bringen. Gleiches gilt für die Impressumsangaben nach dem Telemediengesetz.
Weitere Informationen zur eGbR finden Sie in unserem Artikel Modernisierung des Personengesellschaftsrechts.

Die Bedeutung der Unternehmenskennzeichen

Unternehmenskennzeichen können eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Die Firma dient schließlich dazu, das Unternehmen im Geschäftsverkehr zu kennzeichnen. Damit prägt die Firma grundlegend die Corporate Identity und bildet eine Konstante gegenüber anderen betrieblichen Merkmalen, die sich oft veränderten Rahmenbedingungen anpassen müssen.
Der wirtschaftliche Wert einer Firma wird durch das Gesetz ausdrücklich anerkannt und geschützt. In den §§ 21 ff HGB sind spezielle Regelungen enthalten, welche die Fortführung der Firma z. B. bei Veräußerung oder Ein- und Austritt von Gesellschaftern regeln.
Entsprechende Fortführungsregelungen für Geschäftsbezeichnungen gibt es dagegen nicht. Dies hat zur Folge, dass ein Kleingewerbetreibender, dessen Name in der Branche einen sehr guten Ruf hat, seinen Namen nicht mit dem Betrieb veräußern kann.
Auch als Element im Marketing kommt der Firma eine entscheidende Funktion zu. Eine nachträgliche unfreiwillige Änderung der Firma aufgrund wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche wird für das Erscheinungsbild nach außen spürbare Nachteile mit sich bringen. Denn Außenstehenden, denen die Gründe der Umbenennung nicht bekannt sind, werden durch die Änderung einer bekannten Firma hinsichtlich Kontinuität, Identität und Seriosität des Unternehmens irritiert. Die Wahl des Namens und dessen Pflege sind daher von nicht zu unterschätzender Bedeutung.
Zu berücksichtigen ist auch, dass ein Unternehmenskennzeichen nicht nur vom Namensträger, sondern von allen, die im Geschäftsverkehr mit ihm in Berührung kommen (Geschäftspartner, Behörden, Konkurrenten), benutzt und dokumentiert wird. Es können erhebliche Probleme entstehen, wenn die Unternehmensbezeichnung gleich oder ähnlich lautet wie andere, ältere Namen.

Recherche von geschützten Kennzeichen

Das Risiko von Namenskollisionen und den damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen, nämlich Prozesskosten, Unterlassungsverpflichtungen, Verlust einer bekannten Bezeichnung, Änderung des Briefpapiers und der Werbung und so weiter, kann durch Namensrecherchen abgeschwächt werden.
Über das Internet können Sie im elektronischen Handelsregister bundesweit nach Firmennamen, und daneben Markennamen beim Deutschen Patent- und Markenamt durchführen.
Leider bleibt aber auch bei der Inanspruchnahme dieser Recherchemöglichkeiten ein Restrisiko, mit einer schon bestehenden Geschäftsbezeichnung zu kollidieren. Denn diese werden nirgendwo registriert und können daher aus keinem Register abgefragt werden.
Auch eine Recherche im Internet oder über eine Telefonbuch CD-Rom wird lediglich zu einem unvollständigen Ergebnis führen, da dort nicht alle Unternehmen präsent sind. Gleichwohl bietet diese Recherche Anhaltspunkte dafür, ob eine Bezeichnung häufig vertreten ist und eine Kollisionsgefahr nahe liegt.

Gesetzliche Schutzrechte

Die zentrale Schutzvorschrift für Unternehmenskennzeichen ist § 15 MarkenG. Ein zusätzlicher Schutz durch § 12 BGB (Namensrecht), § 37 Absatz 2 HGB (Unbefugter Gebrauch einer Firma) oder §§ 1, 3 UWG ist stets möglich, wenn auch in der Praxis die Anwendung des § 15 MarkenG überwiegt.
Da die Schutzvorschriften für Unternehmenskennzeichen weiter reichen als die firmenrechtlichen Bestimmungen des HGB, gelten diese auch für Firmen, die bei der Eintragung in das Handelsregister wegen dessen Ortsgebundenheit gem. § 30 HGB unbeanstandet geblieben sind.
Hier ein kurzer Überblick:
  • § 30 HGB: Nach dieser Vorschrift muss sich jede neue Firma von allen an demselben Ort bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Die deutliche Unterscheidbarkeit prüft das Handelsregistergericht von Amts wegen, denn unzureichende Unterscheidbarkeit ist ein Eintragungshindernis. Allerdings werden von dieser Regelung die Geschäftsbezeichnungen nicht erfasst, da diese nicht im Handelsregister (und auch in sonst keinem Verzeichnis!) registriert sind. Außerdem bewirkt die Beschränkung auf den jeweiligen Ort, dass gleichnamige Bezeichnungen in Nachbargemeinden ohne gerichtliche Beanstandung eingetragen werden können.
  • § 15 Absatz 2 Markengesetz: Nach dieser zentralen kennzeichenrechtlichen Schutzvorschrift wird dem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung ein ausschließliches Recht gewährt. Infolgedessen ist es Dritten untersagt, eine geschäftliche Bezeichnung unbefugt so zu benutzen, dass Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung entstehen. Handelt es sich um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten darüber hinaus auch dann untersagt, diese zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung des Anderen ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Diese Regelung dient nicht nur dem Inhaber von Namensrechten, sondern auch dem Interesse der Allgemeinheit, da verwechslungsfähige Bezeichnungen Unklarheit beziehungsweise Rechtsunsicherheit bewirken.
  • § 12 BGB: Diese Vorschrift gewährt Namensschutz für Unternehmenskennzeichen. Nach dieser namensrechtlichen Generalklausel kann derjenige, dessen Recht zum Gebrauch eines Namens von anderen bestritten oder dadurch verletzt wird, dass andere unbefugt den gleichen Namen gebrauchen, von diesen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Diese Regelung stimmt mit der zuvor genannten markenrechtlichen Bestimmung sachlich weithin überein.
  • § 37 Abs. 2 HGB: Diese Regelung schützt die Firma zusätzlich vor unbefugtem Firmengebrauch durch einen anderen. Tritt eine Rechtsverletzung durch unbefugten Firmengebrauch ein, entstehen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche.
  • § 14 Markengesetz: Im Bereich der Marken ist die Rechtslage noch konkreter geregelt.
Im Gegensatz zu Firmierungen beziehungsweise Geschäftsbezeichnungen beziehen sich diese Zeichen nicht auf das Unternehmen selbst, sondern in der Regel auf von dem Unternehmen hergestellte Waren beziehungsweise angebotene Dienstleistungen. Wer sich einer Marke bedient, kann diese zur Eintragung in das Markenregister anmelden. Mit der Anmeldung ist eine Gebühr zu bezahlen. Die Eintragung gewährt eine Schutzdauer von zehn Jahren, die durch Antragstellung verlängert werden kann. Sie hat die Wirkung, dass allein dem Inhaber das Recht zusteht, die Marke für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art in der angemeldeten Branchenklasse im Geschäftsverkehr zu benutzen. Der Schutz des Zeichens erstreckt sich weiter auf dessen Benutzung in Geschäftspapieren, Verpackungen, Werbung. Daraus resultiert gleichzeitig das Recht, gegen andere, die das Zeichen widerrechtlich benutzen, durch Geltendmachung von Unterlassungs- beziehungsweise Schadensersatzansprüchen vorzugehen. Die Rechtsposition des Verwenders ist durch die Registrierung sehr gut abgesichert. Hinzu kommt, dass die vorsätzliche Kopie von Marken strafbewehrt ist.

Beginn des Schutzes

Der Schutz der Firma beginnt nicht erst mit der Eintragung im Handelsregister, sondern bereits durch den Gebrauch im Geschäftsverkehr. Auch der Kennzeichenschutz des Namens und der besonderen Geschäfts- oder Unternehmensbezeichnung entstehen durch Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr, sofern die Kennzeichen über Unterscheidungskraft verfügt. Fehlt diese, so entsteht der Kennzeichenschutz erst zu dem Zeitpunkt, in dem das Kennzeichen Verkehrsgeltung erlangt.
Markenschutz entsteht durch Eintragung als Marke, die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat oder durch notorische Bekanntheit einer Marke, § 4 MarkenG.

Prioritätsprinzip

Der genaue Zeitpunkt, wann der Schutz an einem Kennzeichen entstanden ist, ist von erheblicher Bedeutung, da vom Grundsatz der Gleichwertigkeit aller Kennzeichen auszugehen ist. Kollidieren etwa eine gleichlautende oder ähnliche Marke und eine Firma, gilt der Grundsatz der Priorität: Entscheidend ist, wer das ältere Recht hat. Die genaue Dokumentation der Ingebrauchnahme eines Kennzeichens, etwa durch Aufbewahrung von Geschäftsbriefen über die Aufbewahrungsfristen hinaus, kann im Streitfall den Nachweis des Schutzbeginn erleichtern.
Die Priorität allein berechtigt den Inhaber des älteren Zeichens freilich noch nicht zur Anspruchstellung. Vielmehr muss noch hinzukommen, dass durch den Gebrauch des Verletzungszeichens ein anerkanntes und schutzwürdiges Interesse des Betroffenen verletzt wird. Dies hängt im wesentlichen vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ab. Hierbei ist der territoriale Wirkungsbereich eines Unternehmens von Bedeutung.

Räumlicher Geltungsbereich

Bei der Marke lässt sich der räumliche Schutzbereich einfach zusammenfassen: Der Schutz einer Marke erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des Landes, für das es angemeldet wurde, ohne dass eine tatsächliche Benutzung in einzelnen Regionen nachgewiesen werden muss.
Differenzierter ist der territoriale Schutzbereich bei den Unternehmenskennzeichen zu beurteilen. Dieser kann sich grundsätzlich ohne Beschränkung auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken. Wie weit der Schutz tatsächlich reicht, muss aber im Einzelfall geprüft werden. So ist zum Beispiel der Firmenname durch die Eintragung im Handelsregister nicht immer "automatisch" bundesweit geschützt.
Entscheidend für den Umfang des territorialen Schutzbereichs ist die Art der Bezeichnung, der räumliche Umfang ihrer tatsächlichen Benutzung beziehungsweise Verkehrsgeltung und die Ausrichtung des Unternehmens zum maßgeblichen Verletzungs- oder Kollisionszeitpunktes.
Unternehmenskennzeichen müssen im Geschäftlichen Verkehr durch Ingebrauchnahme in Erscheinung getreten sein. Trifft dies nur für einen räumlich begrenzten Bereich zu, so sind auch nur dort Verwechslungen zu befürchten. Die Schutzwirkung eines Unternehmenskennzeichens reicht stets nur soweit wie seine Kennzeichnungskraft im Verkehr.
Der räumliche Schutzbereich ist bei einem Unternehmen dann örtlich begrenzt, wenn dessen Tätigkeitsbereich typischerweise ortsgebunden ist. Solche so genannten Platzgeschäfte sind zum Beispiel Gaststätten oder Hotels, von denen anzunehmen ist, dass es an jedem Ort nur einen Betrieb mit demselben Namen gibt. Der ältere Inhaber einer Bezeichnung kann sich stets gegen die Verwendung jeder jüngeren, verwechslungsfähigen Bezeichnung am selben Ort wehren, während er gegen die Verwendung verwechslungsfähiger Bezeichnungen an anderen Orten in der Regel nichts unternehmen kann.
Denn obwohl zum Beispiel der Name "Goldenes Lamm" von zahlreichen Gaststätten verwendet wird, wird man nicht daraus schließen, dass zwischen den vielen gleichnamigen Betrieben an anderen Orten eine Verbindung besteht.
Ob Inhaber regional beschränkter Unternehmenskennzeichen bei einer Kollision gegen bundesweit tätige Mitbewerber, die eine verwechslungsfähige Bezeichnung gleichfalls nutzen, vorgehen können, ist nach der Rechtsprechung durch eine Abwägung der Individualinteressen zu beurteilen. Ausschlaggebend ist hierbei, inwieweit sich die Tätigkeitsbereiche überschneiden, wie weit dadurch die Gefahr einer Verwechslung hervorgerufen wird und welche Auswirkungen ein räumlich beschränktes Verbot auf den Geschäftsbetrieb des überregional tätigen Unternehmens haben kann.
Überörtlicher Schutz wird dann vorliegen, wenn es sich um eine ganz besonders bekannte Bezeichnung mit überragender Verkehrsgeltung oder um ein größeres Unternehmen handelt, das nach Art eines Filialbetriebes an zahlreichen Orten Gaststätten oder Hotels derselben Art unter derselben Bezeichnung betreiben wird. Wegen der hier von vornherein die Grenzen eines einzigen Orten überschreitenden Aktivitäten des Unternehmens erstreckt sich dann der geographische Schutzbereich der Bezeichnung auf das gesamte Bundesgebiet.
Zur Verdeutlichung einige Beispiele:
  • Die Firma "Franz Maier Holzhandlung GmbH" entfaltet nur in der Region Friedrichshafen ihre Geschäftstätigkeit und ist in Norddeutschland unbekannt. Hier wird sich der räumliche Schutzbereich nicht bis in den Norddeutschen Raum erstrecken.
  • Die Firma "ABC Textilhandel Deutschland GmbH" entfaltet im ganzen Bundesgebiet geschäftliche Aktivitäten und ist mit zahlreichen Filialen überregional präsent. Hier wird sich der Schutz auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken.
  • Die Bezeichnung "Hirsch" für ein Restaurant wird regelmäßig ortsgebunden - etwa beschränkt auf die Gemeinde - geschützt, da typischerweise die wirtschaftliche Geschäftstätigkeit auf einen sehr begrenzten territorialen Bereich ausstrahlt.
  • Die Bäckereikette "Kamps" ist dagegen überregional vertreten und bekannt, so dass sich der Bezeichnungsschutz auf das gesamte Bundesgebiet bezieht.

Die Verwechslungsgefahr

Verwechslungsgefahr ist gegeben, wenn die Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen die Gefahr einer Irreführung über die
  • betriebliche Herkunft von Waren oder
  • über das Bestehen besonderer geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehungen zwischen verschiedenen Unternehmenhervorruft.
Schon bei der Wahl eines Kennzeichens ist zu berücksichtigen, dass werbewirksame kurze und prägnante Bezeichnungen nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen und daher eine erhöhte Kollisionsgefahr besteht. Beispielhaft kann die Computerbranche genannt werden, die sich häufig Wortkreationen wie Compuservis, Computech, Computel und so weiter bedient.
Bei der Verwechslungsgefahr spielt der Unterschied zwischen den Haupttätigkeiten der beteiligten Unternehmen eine erhebliche Rolle. Denn je größer der Abstand zwischen ihnen ist, desto weniger werden Außenstehende geneigt sein, aus der Verwendung ähnlicher oder selbst identischer Unternehmenskennzeichen auf Beziehungen zwischen ihnen zu schließen. Bei völliger Branchenverschiedenheit scheidet - selbst bei Verwendung identischer Zeichen - grundsätzlich eine Verwechslungsgefahr aus. Umgekehrt ist die Verwechslungsgefahr selbst bei bloß ähnlichen Zeichen umso eher zu bejahen, je näher sich die Tätigkeitsgebiete der beiden Unternehmen stehen.
Beweisen muss die Verwechslungsgefahr derjenige, der eine Rechtsverletzung geltend macht. Indizien für eine Verwechslungsgefahr sind zum Beispiel Fehlzustellungen der Post, Irrtümer bei Kunden und Lieferanten über die Identität der Unternehmen und so weiter. Eine Verwechslungsgefahr kann schon dann bestehen, wenn nur einzelne Teile von Unternehmensbezeichnungen identisch oder ähnlich sind wie zum Beispiel Abkürzungen und Schlagworte, die oft den eigentlich kennzeichnenden beziehungsweise unterscheidungskräftigen Teil des Namens darstellen.
Dabei kann es auch auf sonstige Umstände ankommen, etwa auf die Gestaltung der Briefbogen, der Werbung die Branchenähnlichkeit oder der allgemeinen Bekanntheit von Firmenlogos in der Allgemeinheit als Hinweis auf ein bestimmtes Produkt oder auf ein bestimmtes Unternehmen.
Gerade wegen dieser zahlreichen Kriterien, deren Gewichtung von den Umständen des einzelnen Falles und von der Beurteilung des Betroffenen abhängt, werden wettbewerbsrechtliche Bestimmungen bei der Eintragung in das Handelsregister nicht von der eintragenden Stelle berücksichtigt. Vielmehr überlässt es das Gesetz den Parteien, ob sie sich auf diese Vorschriften im Rahmen eines Wettbewerbsprozesses berufen wollen oder nicht.

Einschränkungen des Schutzes

Wenn verwechslungsfähige Firmen jahrelang unbeanstandet nebeneinander geführt wurden, kann der Kennzeichnungsschutz verwirkt sein. In solchen Fällen kann dem Besitzstand, den beide Seiten an ihrem Namenszug erworben haben, der Vorrang eingeräumt werden, da ansonsten unzumutbare wirtschaftliche Nachteile für eine Seite entstehen könnten.
Familiennamen kommen teilweise unzählige Male in identischer Form vor. Es gilt der Grundsatz, dass jeder berechtigt ist, seinen Namen zur Kennzeichnung seines Unternehmens zu verwenden. Kollisionsfälle können deshalb nicht ohne Weiteres nach dem Prioritätsprinzip gelöst werden. Auch in diesen Fällen muss jedoch die Gefahr von Verwechslungen nicht unbeschränkt hingenommen werden. Konflikte können hier durch eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles gelöst werden. Jeder Beteiligte wird alles ihm Mögliche und Zumutbare tun müssen, um die nun einmal bestehende Verwechslungsgefahr soweit wie möglich auszuschließen. In Betracht kommt dafür vor allem die Aufnahme unterscheidungskräftiger Zusätze in den Namen.
Unter die Oberbegriffe "Verwässerungsgefahr/Schutz bekannter Zeichen" fällt der Schutz bekannter Zeichen gegen Beeinträchtigung ihrer überragenden Werbekraft durch die Verwendung übereinstimmender Zeichen für völlig andere Waren (Beispiel: Verwendung der Weltmarke "Nike" für kosmetische Produkte oder Computer). Selbst wenn hier eine Verwechslungsgefahr wegen der großen Branchenverschiedenheit ausscheiden würde, wird doch dem Inhaber des berühmten Zeichens ein Interesse daran zugebilligt, eine Inflation und damit Verwässerung des Zeichens durch seine Benutzung für x-beliebige andere Waren zu verhindern.

Ende des Kennzeichenrechtes

Der Schutz von Namensrechten dauert so lange, wie die Unternehmenskennzeichen tatsächlich geführt werden. Er findet sein Ende, sobald die Bezeichnung aufgegeben oder das Unternehmen endgültig eingestellt wird.
Quelle: Die Informationen zur Geschäftsbezeichnung wurden von der IHK Regensburg übernommen.