Praktika und Mindestlohn

Seit 1. Januar 2021 gilt für fast alle Arbeitnehmer ein Mindestlohn. Dieser beträgt aktuell (Stand Januar 2024) 12,41 Euro brutto pro Stunde. Hier erhalten Sie Hinweise zu den speziellen Regelungen zum Mindestlohn für Praktikanten.

Vom Mindestlohn ausgenommen sind

  • Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium,
  • freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung bis zu drei Monaten (Achtung: Ausnahmen - siehe unten),
  • freiwillige Praktika bis zu drei Monaten, die zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen,
  • Einstiegsqualifizierungen nach § 54 a des Dritten Sozialgesetzbuches,
  • Praxisphasen während eines dualen Studiums, generell bei ausbildungsintegrierten Studiengängen, sowie praxisintegrierten Studiengängen, bei denen praktische Tätigkeiten regelmäßig innerhalb des Studiengangs verpflichtend sind,
  • jeder unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss sowie
  • Anfertigungen von Studien-/Abschlussarbeiten wie Bachelor- und Masterarbeiten im Unternehmen, solange nur Arbeiten zur reinen Erstellung der Abschlussarbeit getätigt werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie weiter unten.

Anspruch auf Mindestlohn haben

  • Praktikanten außerhalb einer Ausbildung oder eines Studiums mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Studienabschluss,
  • freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung, länger als drei Monate (nach Ansicht der Bundesregierung ab dem ersten Tag),
  • freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung, wenn bereits ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, sowie
  • freiwillige Praktika zur Orientierung bei der Berufs- und Studienwahl, länger als drei Monate (nach Ansicht der Bundesregierung ab dem ersten Tag).

Zur Einstufung von Studien-/Abschlussarbeiten in Unternehmen hat das BMAS wie folgt Stellung genommen:

Abschlussarbeiten in Unternehmen sind nicht per se als Praktikum einzustufen. Das Bundesarbeitsministerium beschreibt Praktikanten als "Personen, die für eine begrenzte Dauer praktische Kenntnisse und Erfahrungen zur Vorbereitung auf einen Beruf erwerben, ohne dabei in einer Berufsausbildung oder einem Arbeitsverhältnis zu sein."
Das Anfertigen von Abschlussarbeiten (beispielsweise Bachelorarbeiten oder Masterarbeiten) in einem Unternehmen unterliegt ebenso wie Pflichtpraktika nicht dem Mindestlohngesetz, wenn sie aufgrund einer hochschulrechtlichen Bestimmung (zum Beispiel Prüfungsordnung) geleistet werden muss. Nutzt ein Student beispielsweise nur die Infrastruktur oder das Wissen des Unternehmens, um so die Abschlussarbeit schreiben zu können, ist dies nicht mit dem Mindestlohn zu vergüten.
Anders sieht es allerdings dann aus, wenn darüberhinausgehende Tätigkeiten vom Studierenden übernommen werden - vor allem wenn die Tätigkeit über die reine Erstellung der Abschlussarbeit hinausgeht. Solche Regelungen müssten im Einzelfall betrachtet werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bietet auf seiner Website Hilfestellung bei der Klärung, ob ein Praktikum der Mindestlohnpflicht unterliegt.