Was ist bei der Einstellung minderjähriger Arbeitnehmer zu beachten?

Geltungsbereich

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist auf alle Beschäftigungsverhältnisse von Personen (auch von Ausländern) anzuwenden, die noch nicht 18 Jahre alt sind, § 1 JArbSchG.

Definition

Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendlicher ist, wer zwischen 15 und 18 Jahre alt ist. Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, werden Kindern gleichgestellt. Arbeitgeber ist, wer Kinder oder Jugendliche beschäftigt.

Verbot von Kinderarbeit (§§ 2, 5 JArbSchG)

Die Beschäftigung von Kindern (Personen, die noch nicht 15 Jahre alt sind) ist in der Regel verboten. Das Verbot gilt entsprechend auch für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Das Verbot gilt unter anderem nicht im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht oder bei über 13-jährigen, die mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten bis zu zwei Stunden täglich mit leichten und für Kinder geeigneten Arbeiten beschäftigt werden, allerdings nicht zwischen 18 Uhr und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts. Welche Beschäftigungen für Kinder leicht und geeignet sind, wird durch Rechtsverordnung bestimmt (Verordnung über den Kinderarbeitsschutz - KindArbSchV). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Personensorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern (§ 7 JArbSchG)

Die Beschäftigung von Kindern, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen (zum Beispiel weil sie bereits 14-jährig die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben), ist zulässig
  • in einem Berufsausbildungsverhältnis,
  • außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich.

Arbeitszeit (§§ 8, 12, 15 JArbSchG)

Die tägliche Arbeitszeit darf für alle Jugendlichen acht Stunden nicht überschreiten.
Die höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Beschäftigt werden darf nur an fünf Tagen in der Woche. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.
Bei Schichtbeschäftigung darf die Schichtzeit (Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen) zehn Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Tierhaltung sowie auf Bau- und Montagestellen elf Stunden nicht überschreiten. Tarifliche Verlängerung der Schichtzeit ist bis zu einer Stunde täglich möglich.
Vor- und Nacharbeit zum Hereinholen von Arbeitszeit, die in Verbindung mit Feiertagen ausfällt, ist innerhalb von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen erlaubt. Dabei darf die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden und die tägliche Arbeitszeit achteinhalb Stunden nicht überschreiten.
Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, darf an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.
Hinsichtlich der Möglichkeit der abweichenden Regelung der Arbeitszeit durch Tarifvertrag wird auf § 21 a JArbSchG verwiesen.
Zu beachten ist, dass auf die höchstzulässigen täglichen und wöchentlichen Beschäftigungszeiten die Ruhepausen nicht angerechnet werden.

Ruhepausen (§ 11 JArbSchG)

Den Jugendlichen müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden eine oder mehrere Ruhepausen, die im voraus feststehen, gewährt werden. Die Pausen müssen
  • bei mehr als viereinhalb bis sechs Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten,
  • bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit mindestens 60 Minuten
betragen.
Als Pausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen von mindestens 15 Minuten. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Pause beschäftigt werden. Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. - Abweichende tarifliche Regelungen über Dauer und Lage der Pausen sind zulässig.
Der Aufenthalt während der Pausen in Arbeitsräumen darf nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während der Pausen völlig eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.

Tägliche Freizeit (§ 13 JArbSchG)

Nach Beendigung der täglichen Beschäftigung ist den Jugendlichen eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.

Nachtruhe (§ 14 JArbSchG)

Jugendliche dürfen in der Nachtzeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Abweichend davon dürfen in einigen Wirtschaftszweigen Jugendliche über 16 Jahre beschäftigt werden, so
  • im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
  • in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr,
  • in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
  • in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr.
Jugendliche über 17 Jahren dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.

Beschäftigung an Samstagen (§ 16 JArbSchG)

An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Dieses Verbot gilt unter anderem nicht für eine Beschäftigung
  • in offenen Verkaufsstellen (Einzelhandel), in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr,
  • in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
  • im Verkehrswesen,
  • im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,
  • in der Landwirtschaft und Tierhaltung,
  • in Kfz-Reparaturwerkstätten,
  • bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen.
In diesen Ausnahmefällen sollen aber mindestens zwei Samstage im Monat beschäftigungsfrei bleiben.
Sofern Jugendliche zulässigerweise am Samstag beschäftigt werden, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche (etwa im Gaststättengewerbe) kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben. - Hinsichtlich der Möglichkeit der abweichenden tariflichen Regelung der Beschäftigung am Samstag wird auf § 21a JArbSchG verwiesen.
Können Jugendliche in offenen Verkaufsstellen (Einzelhandel), in Bäckereien und Konditoreien, Friseurhandwerk und im Marktverkehr am Samstag nicht acht Stunden beschäftigt werden, so kann die fehlende Arbeitszeit am Tag der Freistellung bis 13 Uhr ausgeglichen werden.

Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen (§§ 17, 18 JArbSchG)

An Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. In verschiedenen Wirtschaftszweigen ist jedoch die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen zulässig: zum Beispiel im Gaststättengewerbe. Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. Die Regelung für den Ersatzruhetag erfolgt wie bei der Beschäftigung an Samstagen.
Auch an Feiertagen darf in einigen Wirtschaftszweigen beschäftigt werden, ausgenommen am 25. Dezember, am 1. Januar, am 1. Osterfeiertag und am 1. Mai. Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist der Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Tag derselben oder der folgenden Woche freizustellen.
Hinsichtlich der Möglichkeit der abweichenden tariflichen Regelung der Beschäftigung an Sonn- und. Feiertagen wird auf § 21a JArbSchG verwiesen.

Berufsschule (§ 9 JArbSchG)

Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
  • vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
  • an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 (Zeit-)Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
Berufsschultage mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche werden mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit, Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Arbeitszeit des Jugendlichen angerechnet. Im Übrigen wird die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet.
Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.
Die vorgenannten Regelungen über die Beschäftigung an Schultagen und über die Anrechnung von Berufsschulzeiten gelten nur für jugendliche Berufsschüler. Volljährige Berufsschulpflichtige dürfen allerdings auch nicht vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht beschäftigt werden. Die Verpflichtung zur Freistellung und zur Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Arbeitszeit ergibt sich bei volljährigen Berufsschulpflichtigen aus dem Berufsbildungsgesetz und dem Arbeitszeitgesetz.

Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen (§ 10 JArbSchG)

Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen freizustellen
  • für die Teilnahme an Prüfungen (Zwischen- und Abschlussprüfungen) und Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
  • an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht. (Keine Freistellung, wenn die Abschlussprüfung etwa an einem Montag beginnt.)
Die Freistellung für die Teilnahme an Prüfungen wird mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen, die Freistellung am Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit angerechnet. Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.

Urlaub (§ 19 JArbSchG)

Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. Der Urlaub beträgt jährlich
  • mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
  • mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
  • mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
Wesentliche Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes gelten auch für den Urlaub der Jugendlichen, so etwa die Regelung des Urlaubsanspruchs, wenn der Jugendliche nicht das ganze Jahr über beschäftigt war, das grundsätzliche Verbot der Abgeltung des Urlaubs, die Grundsätze der Berechnung des Urlaubsentgelts, das Verbot der Erwerbsarbeit während des Urlaubs und die Regelungen über Zeitpunkt und Übertragbarkeit des Urlaubs. Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren. Eine Teilung des Urlaubs ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Jugendlichen liegende Gründe dies erforderlich machen. Kann der Urlaub aus solchen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinander folgende Werktage umfassen.

Gefährliche Arbeiten (§ 22 JArbSchG)

Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
  1. mit Arbeiten, die ihre physische und psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
  2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
  3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
  4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
  5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
  6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ausgesetzt sind,
  7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung (BioStoffV) ausgesetzt sind.
Die Nummern 3 bis 7 gelten nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
  • dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
  • ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet und
  • der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Ziffer 6) unterschritten wird.
Satz 1 findet keine Anwendung auf gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Biostoffverordnung sowie auf nicht gezielte Tätigkeiten, die nach der Biostoffverordnung der Schutzstufe 3 oder 4 zuzuordnen sind.
Werden sie in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muss ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.

Akkordarbeit (§ 23 JArbSchG)

Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
  1. mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
  2. in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit Arbeiten nach Nummer 1 beschäftigt werden,
  3. mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird.
Abweichend von Nummer 2 dürfen Jugendliche beschäftigt werden, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist oder wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen haben; dabei muss der Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet sein.
Für Jugendliche über 16 Jahre kann das Gewerbeaufsichtsamt Ausnahmen von den Verboten der Nummern 2 und 3 bewilligen, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der körperlichen oder der seelisch-geistigen Entwicklung des Jugendlichen nicht befürchten lassen. Außerdem muss eine nicht länger als vor 3 Monaten ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen.

Menschengerechte Gestaltung der Arbeit (§ 28 JArbSchG)

Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsstätte einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen erforderlich sind. Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewusstsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der Jugendlichen zu berücksichtigen und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.

Unterweisung über Gefahren (§ 28a und 29 JArbSchG)

Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen.
Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen.
Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Beschäftigung Jugendlicher geltenden Vorschriften zu beteiligen.

Häusliche Gemeinschaft (§ 30 JArbSchG)

Hat der Arbeitgeber einen Jugendlichen in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so muss er
  • ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen und dafür sorgen, dass sie so beschaffen, ausgestattet und belegt ist und so benutzt wird, dass die Gesundheit des Jugendlichen nicht beeinträchtigt wird, und
  • ihm bei einer Erkrankung, jedoch nicht über die Beendigung der Beschäftigung hinaus, die erforderliche Pflege und ärztliche Behandlung zuteil werden lassen, soweit diese nicht von einem Sozialversicherungsträger geleistet wird.

Züchtigungsverbot, Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak (§ 31 JArbSchG)

Es ist verboten, Jugendliche zu züchtigen.
Wer Jugendliche beschäftigt, muss sie vor körperlicher Züchtigung und Misshandlung und vor sittlicher Gefährdung durch andere bei ihm Beschäftigte und durch Mitglieder seines Haushalts an der Arbeitsstätte und in seinem Hause schützen. Er darf Jugendlichen keine alkoholischen Getränke, Tabakwaren oder anderen Erzeugnisse geben, soweit deren Abgabe nach § 9 Absatz 1 oder § 10 Absätze 1 und 4 Jugendschutzgesetz (JuSchG) verboten ist.

Gesundheitliche Betreuung (§§ 32 fortfolgende JArbSchG)

Ärztliche Untersuchung vor Beschäftigung

  • Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Berufsausbildungsverträge von Jugendlichen dürfen von der zuständigen Kammer nur dann in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden, wenn der Ausbildende die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung der Kammer zur Einsicht vorlegt. Zu empfehlen ist, dass die Ausbildungsbetriebe eine Fotokopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung mit dem Antrag auf Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Ausbildungsverträge) einreichen.

Ärztliche Nachuntersuchung

  • Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendliche ihm die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen.

    Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigten, dem Betriebs- oder Personalrat und dem Gewerbeaufsichtsamt zuzusenden.

    Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.

    Die Kammer muss die Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nicht spätestens am Tage der Anmeldung des Auszubildenden zur Zwischenprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht innerhalb einer von der Kammer zu setzenden Frist behoben wird. Die Ausbildungsbetriebe sollen gegebenenfalls eine Fotokopie der Bescheinigung über die Nachuntersuchung mit der Anmeldung zur Zwischenprüfung vorlegen. Die Verpflichtung zur Vorlage der Bescheinigung entfällt, wenn das Berufsausbildungsverhältnis bis zum Ablauf der Anmeldefrist noch nicht neun Monate besteht.
  • Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen. Der Arbeitgeber soll ihn auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken, dass der Jugendliche ihm die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt.
  • Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber, so darf ihn der neue Arbeitgeber erst beschäftigen, wenn ihm die Bescheinigung über die Erstuntersuchung und falls seit der Aufnahme der Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorliegen.

Bedeutung und Aufbewahrung der ärztlichen Bescheinigung

  • Enthält die Bescheinigung des Arztes einen Vermerk über Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält, so darf der Jugendliche mit solchen Arbeiten nicht beschäftigt werden.
  • Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheinigungen bis zur Beendigung der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen aufzubewahren und dem Gewerbeaufsichtsamt sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.
  • Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, so hat ihm der Arbeitgeber die Bescheinigung auszuhändigen.

Freistellung und Kosten für ärztliche Untersuchung

  • Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten. Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.

Aushänge und Verzeichnisse (§§ 47 fortfolgende JArbSchG)

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift des zuständigen Gewerbeaufsichtsamts an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Außerdem ist ein Verzeichnis der beschäftigten Jugendlichen unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift zu führen, mit Angabe des Datums des Beginns der Beschäftigung.
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Gewerbeaufsichtsamt auf Verlangen
  1. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen,
  2. die Verzeichnisse der Jugendlichen, die Unterlagen, aus denen Name, Beschäftigungsart und -zeiten der Jugendlichen sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.
Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

Sonderregelungen

Sonderregelungen für die Beschäftigung von Kindern, im Bergbau, in der Binnenschifffahrt und auf Kauffahrtschiffen sind zu beachten. Sonderregelungen der Arbeitszeit Jugendlicher sind in Tarifverträgen oder aufgrund von Tarifverträgen möglich. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung ebenfalls weitere Ausnahmen zulassen.

Quelle: IHK Region Stuttgart