CETA: Zollabbau und Ursprungsregelungen
Die provisorische Anwendung des Freihandelsabkommens CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) zwischen der EU und Kanada erfolgt seit September 2017. Sofort praktisch wirksam wurde die Abschaffung beziehungsweise Senkung von Zöllen. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu diesen Regelungen:
Abbau von Zöllen
Fast 99 Prozent der Zölle der beiden Volkswirtschaften werden durch CETA abgebaut. Bereits bei Inkrafttreten des Abkommens wurde der Großteil der Zölle abgeschafft. Weitere Zollsätze bei zur Liberalisierung vorgesehenen Erzeugnissen werden im Laufe der kommenden Jahre auf Null gesenkt. Lediglich einige sensible Agrarerzeugnisse sind von dieser Regelung ausgenommen. Diese können zum einen einer mengenmäßigen Beschränkung durch Zollkontingente – beispielsweise für Rind- und Schweinefleisch sowie Zuckermais – unterliegen oder zum anderen insgesamt vom Zollabbau ausgeschlossen sein – Hühner- und Truthahnfleisch, Eier und Eierprodukte. Für Wein und Spirituosen beseitigt CETA die Zollabgaben sowie alle Handelshemmnisse. Zudem gilt 3 Jahre nach Abschluss des Abkommens ein allgemeines Verbot der Zollrückvergütung (Draw-Back-Verbot).
Ursprungsregelungen
Bedingung für eine zollfreie Einfuhr ist der Ursprung der Erzeugnisse in der EU oder Kanada. Die horizontalen sowie die produktspezifischen Ursprungsregeln basieren nur teilweise auf den EU-Standardregeln. Die Ursprungsregeln sind im Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen aufgeführt, sie sind auch im Präferenzportal des Zolls eingearbeitet. Ein Vergleich mit den bislang für die Kalkulation im Unternehmen verwendeten Ursprungsregeln sollte erfolgen.
Der Wortlaut der Ursprungsregeln ist gewöhnungsbedürftig:
„Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.”
Diese Regel ist letztlich sehr großzügig, sie entspricht einer Wertschöpfungsregel in Höhe von 50 Prozent. Entgegen dem Wortlaut wird bei „Wechsel innerhalb der Position” kein Unterpositionswechsel verlangt. Das CETA-Merkblatt des Zolls informiert ausführlich darüber, wie die Regeln zu verstehen sind.
„Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.”
Diese Regel ist letztlich sehr großzügig, sie entspricht einer Wertschöpfungsregel in Höhe von 50 Prozent. Entgegen dem Wortlaut wird bei „Wechsel innerhalb der Position” kein Unterpositionswechsel verlangt. Das CETA-Merkblatt des Zolls informiert ausführlich darüber, wie die Regeln zu verstehen sind.
Hinweis: Auch ohne CETA fallen in Kanada für viele Waren keine Zölle an, in diesem Fall bringt die Nutzung von Präferenzen keinen Mehrwert. Abweichungen von den Ursprungsregeln für eine begrenzte Ausfuhrmenge gelten in den Bereichen Autos, Textilien, Fisch sowie landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse.
Ursprungsnachweise
Der präferenzielle Ursprung muss nachgewiesen werden. Dies ist ausschließlich durch eine Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument möglich. Der Wortlaut der Ursprungserklärung entspricht dem anderer Handelsabkommen der EU. Die Ursprungserklärung muss grundsätzlich nicht unterschrieben werden. Als Ursprungsangabe wird seit Februar 2018 in Kanada die übliche Angabe „EU” akzeptiert, davor wurde „Kanada/EU” verlangt.
Alternativ zur Ursprungserklärung kann der präferenzielle Ursprung im CETA-Abkommen theoretisch auch mit grenzüberschreitenden Lieferantenerklärungen dokumentiert werden, diese gibt es in Form von Langzeit- und Einzelerklärungen. Diese Lieferantenerklärungen sollten nicht mit den innerhalb der EU genutzten Lieferantenerklärungen verwechselt werden.
Besonderheiten bei Exporten nach Kanada
Bis zu einem Ursprungswarenanteil von 6.000 Euro in der Sendung kann diese Erklärung von jedem Exporteur abgegeben werden. Über 6.000 Euro ist eine Registrierung beim Zoll als Registrierter Exporteur (REX) erforderlich. Die REX-Nummer muss in der Ursprungserklärung enthalten sein. Eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer gilt nicht für Kanada.
Besonderheiten bei Importen in die EU
Der EU-Importeur kanadischer Ursprungswaren muss kein REX sein. Der kanadische Exporteur gibt unabhängig von dem Sendungswert seine Unternehmensnummer (Business Number) in der Ursprungserklärung an.
CETA und EU-Lieferantenerklärungen
Kanada darf auf einer Lieferantenerklärung seit 21. September 2017 genannt werden. Informationen zum Handelsabkommen mit Kanada liegen im Präferenzportal „WUP online“ vor. Die Bestimmungen können im Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen nachgelesen werden. Beachten Sie, dass die Ursprungsregeln gegenüber anderen Handelsabkommen abweichen.
Weitere Informationen
Die Zollverwaltung informiert ausführlich über CETA, unter anderem mit einem aktualisierten Merkblatt. Dieses stellt die Präferenzregeln und geforderte Nachweisdokumentation ausführlich dar. Ebenfalls finden sich dort Informationen zur Registrierung als REX
Die EU unterstützt Unternehmen beim Markteintritt in Kanada.
Quelle: IHK Region Stuttgart