Eigentumsvorbehalt im Auslandsgeschäft
Im deutschen Geschäftsverkehr ist es durchaus üblich, sich das Eigentum an einer gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Bei Exportgeschäften erfolgt die Absicherung von Kaufpreisansprüchen in der Regel über geeignetere Zahlungsabsicherungsinstrumente wie die Vereinbarung von Vorkasse oder die Absicherung über bestätigtes unwiderrufliches Akkreditiv.
Ist dies im Einzelfall nicht möglich und möchte man einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren, muss man sich zwingend mit den Eigentumsvorbehaltsvorschriften des Ziellandes beschäftigen. Denn die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts richtet sich im Exportgeschäft nach dem am Lagerort der Ware gültigen Recht. Das gilt unabhängig davon, ob man den Vertrag insgesamt einer bestimmten Rechtsordnung unterstellt.
Die landesspezifischen Regelungen zum Eigentumsvorbehalt können Sie bei Germany Trade & Invest (GTAI) recherchieren.