Allgemeine Genehmigungen (AGG)

Bei zahlreichen genehmigungspflichtigen Ausfuhren ist keine förmliche Einzelgenehmigung notwendig. Oft können Exporteure eine sogenannte „Allgemeine Genehmigung (AGG)“ pauschal anwenden. Dabei sind die Bedingungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung einzuhalten. Diese beziehen sich auf Warenarten, Werte, Empfangsländer und Meldepflichten. Wenn diese eingehalten werden, kann der Export ohne Zeitverzug erfolgen.

BAFA gibt Änderungen hinsichtlich der AGG-Meldepflichten bekannt und veröffentlicht aktualisiertes Merkblatt

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat Erleichterungen hinsichtlich der Meldepflichten bestimmter AGG bekannt gegeben. Die Änderungen wurden am 11. Dezember 2023 wirksam.
Für die AGG Nr. 19, 21, 22, 26, 27 und 28 gilt: Der Meldezeitraum bleibt unverändert vom 1. Januar bis 30. Juni sowie vom 1. Juli bis 31. Dezember eines Jahres. Der Zeitraum zur Abgabe der Meldung wird aber von zwei Wochen auf einen Monat verlängert. So können Unternehmen jetzt Ausfuhren des ersten Halbjahrs vom 1. bis 31. Juli (früher: 1. bis 15. Juli) sowie des zweiten Halbjahrs vom 1. bis 31. Januar (früher: 1. bis 15. Januar) melden.
Für die AGG 33 gilt: der Meldezeitraum wurde von bisher zwei Wochen auf einen Monat erweitert. Die Änderungen gelten seit 11. Dezember 2023. Sie sind Teil eines Maßnahmenpakets, das Exportkontrollverfahren verschlanken und beschleunigen soll.
Bereits zum 1. September 2023 sind weitere Änderungen bei den AGG wirksam geworden. Das BAFA hatte die bereits bestehenden nationalen AGG grundlegend überarbeitet sowie fünf neue AGG bekanntgegeben. Ziel ist, Genehmigungsverfahren für Lieferungen an ausgewählte EU- und Nato-Partner sowie enge Partnerländer zu beschleunigen.
Tipp: Unternehmen mit laufenden Anträgen zur Erteilung von Einzelgenehmigungen sollten unbedingt überprüfen, ob sie nicht von einer der neuen oder überarbeiteten AGG Gebrauch machen können. In diesem Fall können sie ein laufendes Einzelgenehmigungsverfahren beim BAFA stornieren. Sie sollten das Storno begründen und angeben, dass sie eine der neuen oder überarbeiteten AGG nutzen und eine Einzelgenehmigung nicht mehr erforderlich ist.

EU-weit gültige AGG

Die wichtigste Allgemeine Genehmigung ist die EU-weit gültige Allgemeine Genehmigung (EU 001). Sie hat das breiteste Anwendungsspektrum und relativ geringe Meldeauflagen.
  • EU001 Dual-Use-Güter in neun Länder
  • EU002 Ausgewählte Dual-Use-Güter in sechs Länder
  • EU003 Wiederausfuhren von Dual-Use-Gütern nach Instandsetzung oder Austausch
  • EU004 Vorübergehende Ausfuhr von Dual-Use-Gütern zu Messen und Ausstellungen
  • EU005 Bestimmte Telekommunikationsgüter
  • EU006 Bestimmte Chemikalien
  • EU007 Konzerninterne Ausfuhr gelisteter Software und Technologie
  • EU008 Ausfuhr von Gütern der Verschlüsselung (Encryption)

Nationale AGG

Zusätzlich bestehen nationale Befreiungen. EU-weit geltende AGG sind vorrangig zu nutzen. Einzige Ausnahme: deutsche Exporteure können auswählen, ob sie die nationale Allgemeine Genehmigung Nr. 16 oder die EU008 beziehungsweise die EU005 nutzen.
Die nationalen AGG sind befristet und werden jährlich zum 1. April in der Regel um ein Jahr verlängert und gegebenenfalls angepasst.

Die nationalen AGG

(gültig bis 31. März 2025)

AGG für gelistete Dual-Use-Güter

  • Nr. 12 (WGG: für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer Wertgrenze von 10.000 Euro)
  • Nr. 13 (FAG: für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen)
  • Nr. 14 (Wärmetauscher, Pumpen und Ventile)
  • Nr. 15 (Brexit)
  • Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit)
  • Nr. 17 (Frequenzumwandler)
  • Nr. 37 (Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder)
  • Nr. 38 (Software für elektronische Bauteile)
  • Nr. 39 (Verbringung von Gütern des Anhangs IV der EU-Dual-Use-Verordnung)
  • Nr. 40 (Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien)
  • Nr. 41 (Ersatzteillieferung im Dual-Use-Bereich)

AGG für Rüstungsgüter

  • Nr. 18 (Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung)
  • Nr. 19 (geländegängige Fahrzeuge)
  • Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte)
  • Nr. 21 (Schutzausrüstung)
  • Nr. 22 (Sprengstoffe)
  • Nr. 23 (Wiederausfuhr)
  • Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhr und Verbringung)
  • Nr. 25 (Ausfuhr und Verbringung in bestimmten Fallgruppen)
  • Nr. 26 (Streitkräfte)
  • Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger)
  • Nr. 28 (Zulieferung von Rüstungsgütern nach Frankreich)
  • Nr. 32 (Schutzausrüstung Ukraine)
  • Nr. 33 (sonstige Rüstungsgüter)
  • Nr. 34 (Software für Rüstungsgüter)
  • Nr. 35 (Ersatzteillieferung im Rüstungsbereich)
  • Nr. 36 (Ausfuhr und Verbringung von Marineausrüstung)

Sonstige AGG

  • Nr. 30 (nicht sensitive Geschäfte im Zusammenhang mit Iran)
  • Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge)
  • AGG Anti-Folter
  • Nr. 42 (Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht-sensitive Empfänger im Zusammenhang mit Russland)

Die richtige AGG finden

Falls Sie Allgemeine Genehmigungen nutzen, prüfen Sie den genauen Wortlaut und die in der AGG festgelegten Kriterien. Ein erstes wichtiges Hilfsmittel für die Frage, ob eine Allgemeine Genehmigung überhaupt in Frage kommen kann, ist der AGG-Finder des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Mit dieser Datenbank ist eine erste Recherche möglich, sie ersetzt keinesfalls die eigenverantwortliche Prüfung der Einzelheiten.
Weiterführende Informationen zu Allgemeinen Genehmigungen bietet des BAFA im Internet.

AGG in ATLAS richtig anmelden

Ausführer, die eine AGG nutzen, müssen dies in der ATLAS-Ausfuhranmeldung anzeigen. Das geschieht über eine Codierung. Welche Codierungen hierfür zu nutzen sind und wie die elektronische Abschreibung beim BAFA erfolgt, darüber informiert das Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung der deutschen Zollverwaltung.
Quelle: IHK Stuttgart