Frankreich

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Erleichterungen für Entsendebetriebe

Mit Gesetz (LOI n° 2018-771 du 5 septembre 2018 pour la liberté de choisir son avenir professionnel) vom 6. September 2018 wurde folgende Erleichterung eingeführt:
Bei Arbeitseinsätzen auf eigene Rechnung – das heißt, wenn kein Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleistungsempfänger vorliegt, wie beispielsweise bei Messebesuchen, internen Schulungen oder Besprechungen, bei Audits und internen Testungen – müssen die Entsendeunternehmen keine Vorabmeldungen abgeben und auch keinen Vertreter benennen. Dies gilt auch für reine Warenabholungen in Frankreich und reine Warenlieferungen nach Frankreich, wenn der Transport als eine Nebenleistung im Rahmen des Kaufvertrages vereinbart wurde. Die A1-Bescheinigung hingegen muss nach wie vor in allen diesen Fällen mitgeführt werden, und der ausländische Arbeitgeber muss die Rechte der entsendeten Arbeitnehmer wahren (Mindestlohn, Arbeitszeit, und so weiter).
Für Zeitarbeitsfirmen trifft dies nicht zu.

Verschärfung der Sanktionen

Gleichzeitig wurden mit dem neuen Gesetz die Obergrenzen für Bußgelder bei Verstößen gegen entsenderechtliche Regelungen durchgehend erhöht.
Der Widerspruch gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen hat keine aufschiebende Wirkung mehr. Eine Entsendung kann untersagt werden, wenn der entsendende Arbeitgeber Bußgelder aus vorhergehenden Verfahren nicht beglichen hat. Die Einsichts- und Kontrollrechte der Aufsichtsbehörde werden erweitert.

Generelle Vorschriften bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich

Die vorübergehende Entsendung ist möglich

  • zum Erbringen einer oder mehrerer Dienstleistungen im Rahmen eines Handels,- Dienstleistungs- oder Werkvertrags mit einem Kunden
    (zum Beispiel: Bauarbeiten an einem Industriegebäude oder einem Schiff, Forstarbeiten oder Durchführung einer musikalischen Veranstaltung mit einer Gruppe von Künstlern…) oder
  • um diese Dienstleistungen innerhalb eines Unternehmens bereitzustellen, das bereits in Frankreich ansässig ist und zu Ihrer Unternehmensgruppe gehört
    (Zum Beispiel: Entsendung von Führungskräften für eine Mission im Bereich HR- oder für ein Finanzgutachten) oder
  • bei einer Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen von Zeitarbeit
    (Zeitarbeitsunternehmen, die ihren regulären Firmensitz im Ausland haben, können ihre Arbeitnehmer in ein Kundenunternehmen in Frankreich entsenden) oder
  • zu Erledigung einer Aufgabe auf eigene Rechnung
    (Beispiel: Ein Unternehmen mit Firmensitz in Deutschland, das in Frankreich zum Bespiel Anpflanzungen besitzt, kann zeitweise seine Mitarbeiter zum Holzfällen nach Frankreich entsenden.)

Unter welchen Bedingungen können Sie Arbeitnehmer entsenden?

Vor der Entsendung: Abgabe einer Entsendemitteilung für die zu entsendenden Mitarbeiter an das französische Arbeitsministerium (Ministère du Travail). Dabei ist zwischen 3 „Modellen“ zu unterscheiden:
  • Modell 1 (häufigster Fall):
    Mitteilung zur Entsendung von Mitarbeitern eines außerhalb Frankreichs ansässigen Unternehmens zur Erbringung von Dienstleistungen oder zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen seines eigenen Unternehmens in Frankreich.
  • Modell 2:
    Mitteilung zur Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich innerhalb desselben Unternehmens oder innerhalb derselben Unternehmensgruppe.
  • Modell 3:
    Mitteilung für die Entsendung von Beschäftigten einer außerhalb von Frankreich ansässigen Zeitarbeitsfirma beziehungsweise Zeitarbeitsunternehmens.
Die Kontaktdaten der zuständigen Arbeitsinspektion „DIRECCTE“ der ACAL (des ehemaligen Departements de la Moselle) lauten:
Direccte Alsace Champagne Ardenne Lorraine
6 Rue Gustave Adolphe Hirn
67085 Strasbourg Cedex
Telefon : 0049 33 3 88 15 43 00
Fax : 0049 33 3 88 15 43 43

Ausländer aus Nicht-EU-Staaten

Ausländer aus Nicht EU-Staaten dürfen ohne Arbeitsgenehmigung für eine kurze Einsatzdauer (weniger als 3 Monate) in Frankreich bestimmte Tätigkeiten ausüben.
Dies gilt für Tätigkeiten im Rahmen von:
  • sportlichen, kulturellen, künstlerischen und wissenschaftlichen Veranstaltungen
  • Kolloquien, Seminaren, Messen und Ausstellungen
  • Kino- und Filmproduktionen (Künstler oder technisches Personal)
  • Models
  • Pflegediensten während des Aufenthalts ihres Arbeitgebers in Frankreich
  • Audit und datentechnischen Analysen, Management, Finanzen, Versicherung,
  • Ingenieurdienstleistungen
  • gelegentlichen Schulungen als Gastprofessoren
Allerdings müssen die üblichen Anmeldepflichten für eine Mitarbeiterentsendung vorgenommen werden.

Elektronische Entsendemitteilung – SIPSI

Die Entsendemeldungen im Rahmen der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen müssen seit dem 1. Oktober 2016 online über das Portal "SIPSI" erfolgen. Für Transportunternehmen gilt dies seit 1. Januar 2017. Auch ihre Entsendebescheinigungen, sind über das Portal "SIPSI" zu übermitteln.
Die zuständige Behörde in der Region "Grand Est" (DIRECCTE) teilt mit, dass ein nationales elektronisches Portal zur Abgabe von Entsendemeldungen („déclarations de détachement“) und speziell für das Transportgewerbe eingeführten Entsendebescheinigungen („attestations de détachement“) eingerichtet wurde.
Folgende Angaben sind für die Entsendemitteilung bereitzuhalten:
  • Name, Firmenangaben und Rechtsform Ihres Unternehmens sowie Eintragung im deutschen Handelsregister
  • Personenangaben des rechtlichen Vertreters Ihres Unternehmens sowie seines Vertreters in Frankreich („Respresentant“)
  • Angaben zum Ort der Leistung und zu ihrer voraussichtlichen Dauer, Name und Staatsangehörigkeit der entsandten Arbeitnehmer und Datum ihres Einsatzes
Folgende Unterlagen sind mitzuführen und im Fall einer Kontrolle der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen:
  • ein Exemplar der Entsendebescheinigung
  • Arbeitsvertrag des entsandten Mitarbeiters
  • Lohnnachweis des entsandten Mitarbeiters
  • Krankenversicherungsnachweis A1 (erhältlich bei der jeweiligen Krankenkasse des Mitarbeiters oder unter www.dvka.de)
Folgende Unterlagen fordert der französische Auftraggeber vom Auftragnehmer vor Beginn der Entsendung:
  • die Empfangsbestätigung der SIPSI-Entsendeerklärung
  • Eine eidesstattliche Erklärung , aus der hervorgeht, dass sein Vertragspartner eventuell ausgesprochene Geldbußen im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeiternehmern beglichen hat.

Meldepflichten im Transportgewerbe

Mit der Umsetzung des „Macron“-Gesetzes („Loi Macron“) gelten in Frankreich seit 1. Juli 2016 neue Vorschriften für deutsche Transport- und Schifffahrtsunternehmen, die Mitarbeiter (das heißt auch Fahrer) auf französischem Staatsgebiet einsetzen – egal für welche Dauer. Bisher waren Unternehmen im Transportgewerbe bei der Durchführung von Kabotage-Dienstleistungen nach Frankreich von weniger als acht Tagen von der Meldepflicht ihrer Mitarbeiter bei den französischen Behörden befreit. Jedoch kann eine bis zu sechs Monaten gültige Entsendemitteilung für die betreffenden Mitarbeiter abgeben werden. Selbstständige sind von den Regelungen ausgenommen. Weitere Informationen sind mittlerweile auch auf Deutsch verfügbar und können auf den Internetseiten des französischen Ministère de l'Environnement, de l'Energie et de la Mer entnommen werden.
Konkret gelten für deutsche Transportunternehmen bei der Mitarbeiterentsendung nach Frankreich seit 1. Juli 2016 unter anderem folgende Verpflichtungen:
  • Einhaltung des französischen Mindestlohns („SMIC“)
  • Erstellung einer Entsendebescheinigung („Attestation de détachement“)
  • Benennung eines Vertreters in Frankreich („Représentant“)
Sollte Ihr Unternehmen nicht dem Transportgewerbe zuzuordnen sein, müssen die wie nachfolgend dargestellten, generellen Vorschriften bei der Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich beachtet werden.
Sogenannter Werkverkehr fällt ebenfalls unter die allgemeinen Vorschriften, was gleichzeitig bedeutet, dass für jede Fahrt zum Transport der eigenen Güter bei Auslieferung in Frankreich eine Einzelentsendemitteilung erstellt werden muss. Eine Ausnahme stellt die Durchfuhr dar hierfür muss keine Entsendemitteilung erstellt werden.

Besonderheit im Baugewerbe und bei öffentlichen Bauvorhaben

Unternehmen, die im Bereich Hoch- und Tiefbau, Ausbau und Innenausbau (zum Beispiel Küchenmontage) tätig sind und die Mitarbeiter nach Frankreich entsenden, sind verpflichtet, für diese vor Aufnahme der Arbeiten die sogenannten "Cartes d’identité professionnelle BTP" zu beantragen. Die Karten müssen auf der Baustelle mitgeführt werden. So können die Kontrollinstanzen (Arbeitsinspektoren et cetera) feststellen, ob der Betrieb seinen Verpflichtungen nachkommt.
Zudem wird eine sogenannte "garantie décennale" für bestimmte Unternehmen fällig, wie zum Beispiel Architekten, bauausführende Unternehmen und Verkäufer als Hersteller eines Gebäudes. Es handelt sich hierbei um eine objektbezogene Pflichtversicherung für alle Unternehmen die im direkten Vertragsverhältnis mit dem Bauherren stehen. Weiterführende Informationen dazu erhalten Sie bei der französischen Verwaltung.
Die "Cartes d’identité professionnelle BTP" werden über die Internetseite der Union des caisses de France Congés Intempéries BTP (UCF CIBTP) beantragt. Sie können erst beantragt werden, nachdem die entsendeten Mitarbeiter über das Internetportal "SIPSI" angemeldet wurden. Die Karten müssen auf der Baustelle mitgeführt werden. Bislang musste diese Karte für jeden Arbeitseinsatz neu beantragt werden. Ab dem 1. April 2024 werden diese Karten künftig für eine Geltungsdauer von 5 Jahren ausgestellt.
Laut der Webseite der Carte BTP sind nur Beschäftigte (salariés) betroffen, nicht Arbeitgeber. D.h. wenn der Selbständige alleine fährt, muss er keine Carte BTP beantragen. Vorsicht ist jedoch geboten bei Angestellten (Geschäftsführer = Lohnempfänger).

Besonderheiten bei Entsendung von Zeit- und Leiharbeitern

Gewerbliche Dienstleistungen dagegen, die ausschließlich darin bestehen, Angestellten für ein in Frankreich ansässiges Unternehmen bereitzustellen, unterliegen anderen Bedingungen und den besonderen Regelungen für die “Zeitarbeit“. Zeitarbeit heißt, dass der Arbeitgeber (Verleiher) einem Kunden (Entleiher) einen seiner Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) „ausleiht“. Der Arbeitnehmer steht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher. In diesem gelten die tarifvertraglichen, arbeitsvertraglichen und gesetzlichen Arbeitnehmerrechte. Der Verleiher und der Entleiher haben einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, in welchem der Entleiher den Stundensatz festsetzt.

Vertragliche Aspekte

Sollte der Arbeitsvertrag eine Entsendemöglichkeit nicht vorsehen, ist grundsätzlich eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich. Der Arbeitgeber kann ohne diese Änderung nur eine kurze Entsendung mit Dienstreisecharakter (höchstens einen Monat) anordnen.
Der Vertrag richtet sich nach dem Arbeitsort des Arbeitnehmers. Der gewöhnliche Arbeitsort liegt bei einer vorübergehenden Entsendung in Deutschland. Hinsichtlich des Arbeitsvertrages gilt also deutsches Recht. Wichtig ist jedoch, dass die im Vertrag festgehaltenen Bedingungen zu Entgelt, Urlaub und Sozialversicherungen den französischen Arbeitnehmervorschriften entsprechen müssen.

Arbeitsrechtliche Pflichten

Während des Auslandseinsatzes von Angestellten in Frankreich gelten die französischen Bestimmungen. Einige Grundregeln:
  • Während des Zeitraums des Auslandseinsatzes ist das in Frankreich gültige Mindesteinkommen zu bezahlen. Zum 1. November 2024 erhöht Frankreich den Mindeststundenlohn auf 11,88 Euro brutto. Das monatlich zu zahlende Brutto-Mindestgehalt beträgt 1.801,80 Euro. Zugrunde gelegt wird eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden. Davon abweichend sind höhere Mindestlöhne verpflichtend, wenn diese in allgemeinverbindlichen französischen Tarifverträgen entsprechend festgelegt werden.
  • Die Dauer der wöchentlichen Arbeits- und Freizeit unterliegt französischem Recht.

Höchstarbeitszeit/Ruhezeiten

Zu beachten ist die in Frankreich geltende Höchstarbeitszeit von 10 Stunden täglich (8 Stunden für Mitarbeiter unter 18 Jahren) und 48 Stunden wöchentlich (berechnet auf einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Wochen darf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 44 Stunden nicht überschreiten). Für Mitarbeiter unter 18 Jahren gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 35 Stunden.
Einzuhalten sind ferner die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten von
  • 35 Stunden wöchentlich (2 Tage für Mitarbeiter unter 18 Jahren) und
  • 11 Stunden täglich
  • 12 Stunden für Mitarbeiter unter 18 Jahren und 14 Stunden für Mitarbeiter unter 16 Jahren
Ab einer Arbeitszeit von 6 Stunden täglich ist eine Pause von mindestens 20 Minuten zu gewähren (30 Minuten für Mitarbeiter unter 18 Jahren ab einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden). Soweit ein allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag zur Anwendung kommt (siehe oben), müssen auch darin eventuell enthaltene Regelungen zur Arbeitszeit, zu Pausenzeiten und so weiter beachtet werden.
Weitere Informationen zum Thema Arbeitszeit finden Sie auf der Webseite des französischen Ministère du Travail, de l'Emploi, de la Formation professionnelle et du Dialogue social (Informations pratiques: Les fiches pratiques du droit du travail → Fiches pratiques du droit du travail → Durée du travail).

35-Stunden-Woche

In Frankreich gilt die 35-Stunden-Woche. Innerhalb der gesetzlich festgelegten Höchstarbeitszeiten (siehe oben) darf auch länger als 35 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Die anfallenden Überstunden sind aber – falls nicht ein Tarifvertrag einen geringeren Prozentsatz vorsieht – durch Aufschläge in folgender Höhe zu vergüten:
  • 25 Prozent für die 1. – 8. Überstunde
  • 50 Prozent für alle weiteren Überstunden
Die gesetzliche Regelung ist sehr kompliziert. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des französischen Ministère du Travail, de l'Emploi, de la Formation professionnelle et du Dialogue social (Informations pratiques: Les fiches pratiques du droit du travail → Fiches pratiques du droit du travail → Durée du travail).

Sonn- und Feiertage

Die Arbeit an Sonntagen ist in Frankreich grundsätzlich verboten. Im Elsass und im Departement Moselle gilt dies auch für die Arbeit an Feiertagen, die aufgrund lokaler Rechtsvorschriften der Sonntagsarbeit gleichgestellt und damit ebenfalls unzulässig ist. In den übrigen Gebieten Frankreichs gilt für den 1. Mai und für Personen unter 18 Jahren ein Arbeitsverbot an Feiertagen, außerdem können allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge weitergehende Verbote vorsehen. Folgende Tage sind in Frankreich – abweichend von Deutschland – gesetzlicher Feiertag:
  • 8. Mai Waffenstillstand 1945
  • 14. Juli Nationalfeiertag
  • 15. August Mariä Himmelfahrt
  • 1. November Allerheiligen
  • 11. November Waffenstillstand 1918
An folgenden Tagen darf in Frankreich – abweichend von Deutschland – gearbeitet werden:
  • 6. Januar Heilige Drei Könige
  • Fronleichnam
  • 3. Oktober Tag der Deutschen Einheit
  • 31. Oktober Reformationstag
  • Buß- und Bettag
  • Im Elsass und im Departement Moselle sind der Karfreitag und der 2. Weihnachtsfeiertag gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch in den übrigen Gebieten Frankreichs.

Sozialversicherungspflichten

  • Es muss ein Nachweis über die im Entsendeland gültige Sozialversicherung vorliegen. Dieser Nachweis wird über die sogenannte A1 Bescheinigung erbracht. Die A1 erhalten Arbeitnehmer bei ihrer jeweiligen Krankenversicherung auf Anforderung. Es handelt es sich dem Wesen nach dabei um einen international anerkannten Nachweis der Sozialversicherung des entsendenden Arbeitgebers.
  • Bezüglich Hygiene, Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer müssen französische Standards eingehalten werden. Dasselbe gilt für die Bestimmungen der Arbeitsmedizin.
  • Hinsichtlich des bezahlten Urlaubs sind den französischen Gesetzen entsprechende Regelungen anzuwenden.

Einkommenssteuer

  • Für die Lohnsteuer gilt Artikel13, Absatz 6 des deutsch-französischen Doppelsteuerabkommens (DBA). Der Lohn muss danach sowohl in Frankreich wie auch in Deutschland versteuert werden. Eine Rückerstattung dieser Steuer gibt es nicht. Das Finanzamt stellt jedoch eine Bescheinigung über die gezahlten Beiträge aus, so dass diese bei der deutschen Steuer angerechnet werden können. Ausnahme ist die 183-Tage Regelung. Entsendet das in Deutschland ansässige Unternehmen seine Mitarbeiter für einen Zeitraum unter 183 Tagen nach Frankreich, so müssen die entsandten Mitarbeiter nicht in Frankreich steuerlich angemeldet werden. Die 183 Tage sind grundsätzlich für jedes Steuerjahr, beziehungsweise Kalenderjahr, summierend zu betrachten. Zu beachten ist, dass die Anzahl der Aufenthaltstage und nicht die der Arbeitstage zählt. Daher werden auch Ankunfts-, Abreise und Feiertage mitgezählt.
  • Nur vorübergehend in Frankreich tätige Betriebe sind in der Regel nicht verpflichtet, Einkommen in Frankreich zu versteuern. Etwas anderes gilt, wenn Betriebsstätten gegründet werden. Hierunter versteht man feste Geschäftseinrichtungen, wie zum Beispiel Zweigniederlassungen oder Werkstätten. Als Betriebsstätten gelten auch Baustellen oder Montagen, die länger als 12 Monate dauern.
  • Sonderregelungen gelten für Grenzgänger. Hierunter versteht man Arbeitnehmer, die in einer Grenzzone wohnen und arbeiten und in der Regel jeden Tag an ihren Wohnsitz zurückkehren. Sie werden auch dann, wenn sie länger als 183 Tage im Nachbarland arbeiten, in ihrem Wohnsitzstaat besteuert.
  • Zur deutsch-französischen Grenzzone gehören die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 km von der Grenze entfernt liegt (Artikel 13 Absatz 5 b DBA). Als Grenzgänger gelten gemäß Artikel 13 Absatz 5 c DBA auch Personen, die ihre ständige Wohnstätte in den französischen Grenzdepartements (Bas-Rhin, Haut-Rhin oder Moselle) haben und in deutschen Gemeinden arbeiten, deren Gebiet höchstens 30 km von der Grenze entfernt liegt.
In welchem Land Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit versteuert werden, ist im DBA geregelt. Die Regelungen sind sehr kompliziert. Grenzüberschreitend tätige Unternehmer sollten sich daher hierzu von Steuerfachleuten beraten lassen.

Weitere Informationen

Das “SIPSI-Benutzerhandbuch” steht Ihnen in englischer Sprache zur Verfügung. Dieser Link führt Sie zu einer Ausfüllanleitung für das SIPSI-Portal.
Neben den genannten französischen Institutionen in der Nachbarregion steht Ihnen die deutsche Auslandskammer (AHK) in Frankreich deutschen Unternehmen mit ihren zahlreichen, zum Teil honorarpflichtigen Dienstleistungen zur Verfügung. Sie bietet zum Beispiel Hilfen bei der Personalsuche aber auch für Marketing, Marktstudien, Mehrwertsteuerrückerstattung, Inkasso und Begleitung bei öffentlichen Aufträgen.
Deutsch-Französische Industrie und Handelskammer
18, Rue Balard
75015 Paris
Tel.: 00331 40 58 35 35
Fax.: 00331 45 75 47 39
E-Mail: info@francoallemand.com
Internet: http://www.francoallemand.com
Quelle: IHK Saarland und IHK Südlicher Oberrhein