Liechtenstein

Unternehmen außerhalb der Region Bodensee-Oberschwaben finden ihren IHK-Ansprechpartner vor Ort über den bundesweiten IHK-Finder.
Entsendungen von Mitarbeitern nach Liechtenstein bedürfen in vielen Fällen der Bewilligung. Seit 16. Mai 2000 ist in Liechtenstein das Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 15. Mai 2000 in Kraft getreten.

Bewilligungen

Wer in Liechtenstein eine Dienstleistung erbringen möchte, muss vor Aufnahme der Tätigkeit beim Amt für Volkswirtschaft einen Antrag auf Bewilligung einreichen. Die Tätigkeit selbst darf erst nach erteilter Bewilligung ausgeübt werden. Die Bewilligung berechtigt dazu, einzelne Dienstleistungen grenzüberschreitend in Liechtenstein zu erbringen und ist jährlich neu zu beantragen.

Meldepflichten

Außerdem besteht nach Artikel 30 Absatz 1 des liechtensteinischen Personenfreizügigkeitsgesetzes eine Meldepflicht für deutsche Arbeitnehmer, die eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen. Für die Meldung ist das Ausländer- und Passamt zuständig. In jedem Fall ist eine gewerberechtliche Meldung beim Amt für Volkswirtschaft notwendig. Die Meldung ist gebührenfrei. Das Antragsformular für die Meldung finden Sie auf der Webseite der Landesverwaltung Lichtenstein unter der Rubrik Formular.

Weitere Informationen

Ein Merkblatt zum Elektronischen Meldesystem (EMS) stellt die Liechtensteinische Landesverwaltung bereit.
Liechtenstein Marketing gibt einen Überblick über das zweistufige Meldeverfahren.
Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) informiert in diesem Merkblatt zu Fragen zum Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht.
Auf der Seite Arbeitsmarkt Bodensee finden Sie weitere Informationen zum Leben und Arbeiten im Fürstentum Liechtenstein.