Vorübergehende Verwendung ohne Carnet A.T.A.
Für Waren, die nur vorübergehend im Ausland verbleiben sollen, bietet sich in vielen Fällen das Zollpassierscheinheft Carnet A.T.A./C.P.D. an. Aber nicht alle Länder aktzeptieren das Carnet A.T.A.. Ob das Carnet-Verfahren für Sie in Frage kommt, können Sie in der Carnet Länderübersicht prüfen. Als Alternative zum Carnet A.T.A. ist weltweit die vorübergehende Verwendung mit Hinterlegung einer Sicherheit möglich.
Ausfuhr der Waren aus Deutschland beziehungsweise aus der EU
Voraussetzung zur Nutzung dieses Zollverfahrens:
- Es muss sich um Freiverkehrsware (Unionsware) handeln. Das heißt, die Ware muss entweder in der EU hergestellt oder in der EU verzollt und versteuert worden sein
- Ware muss nicht im Eigentum, aber im Besitz des Ausführers/Verbringers sein
Proformarechnung
Sie sollten eine Proformarechnung oder einen Lieferschein erstellen, aus dem die Waren genau hervorgehen. Diese Unterlagen sollten nachstehenden Vermerk enhalten:
“Zur vorübergehenden Verwendung/Einfuhr...
für die Messe/Ausstellung...
von Berufsausrüstung...
von Warenmustern..."
"Kein Handelswert - nur für Zollzwecke"
in Englisch:
"Temporary importation...
for fair/exhibition...
of professional equipment...
of commercial samples..."
"No commercial value - only for customs purposes"
für die Messe/Ausstellung...
von Berufsausrüstung...
von Warenmustern..."
"Kein Handelswert - nur für Zollzwecke"
in Englisch:
"Temporary importation...
for fair/exhibition...
of professional equipment...
of commercial samples..."
"No commercial value - only for customs purposes"
Empfehlenswert ist es, auch eine Einladung mitzuführen.
Bitte beachten Sie:
Bitte beachten Sie:
- manche Länder (zum Beispiel Saudi Arabien, Vereinigte Arabische Emirate) verlangen auch bei vorübergehenden Einfuhren die Einhaltung sämtlicher Vorschriften und gegebenenfalls die Vorlage weiterer Dokumente. Das sollten Sie rechtzeitig recherchieren.
- bei Auslandsmessen sollten Sie gegebenenfalls den Messeorganisator fragen.
- für Einfuhren in Präferenzländer Warenverkehrsbescheinigung oder Ursprungserklärung auf der Rechnung beifügen.
Die IHK Region Stuttgart stellt auf Ihrer Internetseite diese beiden Beispiele zur Verfügung:
Proformarechnung Beispiel eins / Proformarechnung Beispiel zwei
Proformarechnung Beispiel eins / Proformarechnung Beispiel zwei
Elektronische Ausfuhranmeldung
Ab einem Warenwert (statistischer Wert) von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm müssen Sie die vorübergehende Ausfuhr der Ware beim Zoll anmelden. Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch über das Zollsystem ATLAS-Ausfuhr oder über die Internetausfuhranmeldung IAA Plus.
Zweistufiges Ausfuhrverfahren (möglich bei jedem Warenwert)
- Ausfuhranmeldung erstellen
- Vorabfertigung durch deutsches zuständiges Binnenzollamt. Die Vorabfertigung geschieht entweder
- beim Zollamt selbst oder
- im Unternehmen. Hierfür stellen Sie mit der Ausfuhranmeldung einen "Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes". Entweder der Zoll kommt zur Vorabfertigung in Ihren Betrieb oder er gibt Ihnen die Ware ohne Beschau auf elektronischem Weg zur Ausfuhr frei. Hierfür bitte einen Tag Zeit einplanen.
- Abfertigung durch jedes EU-Grenzzollamt möglich
Einstufiges Ausfuhrverfahren (bei einem Warenwert unter 3.000 Euro)
- Vorabfertigung durch deutsches zuständiges Binnenzollamt nicht erforderlich
- Abfertigung bloß durch die Grenzzollstelle möglich, die vorher in der Ausfuhranmeldung genannt werden muss. Bei der Internetausfuhranmeldung funktioniert das einstufige Verfahren nur mit einer deutschen Grenzzollstelle. Eine andere als die genannte Grenzzollstelle kann die Daten nicht aufrufen!
IHK-Tipp: Wählen Sie das zweistufige Ausfuhrverfahren, damit erhalten Sie sich eine größere Flexibilität hinsichtlich der gewählten Route. Dies ist in Kombination mit der Beschau der Waren im Unternehmen (Gestellung außerhalb des Amtsplatzes) möglich.
INF.3 (Rückwarenregelung Auskunftsblatt 0329)
Das INF.3 Auskunftsblatt (erhältlich bei Ihrer zuständigen IHK) benötigen Sie, um bei der Wiedereinfuhr nach Deutschland oder in einen anderen EU-Mitgliedsstaat nachzuweisen, dass Sie die Ware zuvor ausgeführt haben. Es fallen dann bei der Wiedereinfuhr keine Zollabgaben an. Legen Sie das ausgefüllte INF.3 Auskunftsblatt bei der Abfertigung der Ware dem Zoll vor. Sie erhalten das Original und eine Kopie zur Vorlage bei der späteren Wiedereinfuhr.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum Ausfüllen des INF.3 Auskunftsblatts:
- Für die Nämlichkeitssicherung durch den Zoll sind die genaue Warenbeschreibung (Handelsübliche Bezeichnung, Hersteller, Serien-Nummer, et cetera) (Feld 4) und die Statistische Warennummer (Feld 9) unbedingt erforderlich.
- Bei mehreren Warenpositionen empfiehlt es sich, Kopien der Proformarechnung mit statistischen Warennummern dreifach dazu zu heften. Ein Vermerk "siehe beiliegende Kopie der Proformarechnung" ist in den Feldern 4 und 9 anzubringen.
- Übrige Felder 1-11 sind korrekt auszufüllen.
Die IHK Region Stuttgart hat ein Musterbeispiel des Auskunftsblatts INF.3 hinterlegt.
Einfuhr in das Drittland
Hinweis: Die Beschreibung bezieht sich auf den Fall, dass die Ware vom Reisenden selbst mitgeführt wird.
Proformarechnung (siehe oben)
Bei der Einfuhr in das Drittland sollten Sie die Proformarechnung wie oben beschrieben vorlegen.
Nationale Einfuhrpapiere des jeweiligen Einfuhrlandes
Sie melden beim Zoll des jeweiligen Einfuhrlandes mit den entsprechenden nationalen Zolldokumenten eine vorübergehende Einfuhr an. Hierbei müssen Sie eine Sicherheitsleistung oder Kaution hinterlegen (Barsicherheit in der jeweiligen Landeswährung oder Bürgschaft eines nationalen Bankinstituts des Einfuhrlandes). In manchen Ländern müssen Sie für die Abwicklung der Einfuhr einen Zollagenten einschalten.
Ausfuhr aus dem Drittland
Ausfuhranmeldung, Freigabe der Sicherheitsleistung
Bei vollständiger und unveränderter Wiederausfuhr der vorübergehend importierten Ware wird die Kaution (teilweise) wieder freigegeben.
Wiedereinfuhr in die EU
Die Einfuhr von Ware als so genannte Rückware ohne Zollabgaben ist nur unter folgenden Bedingungen möglich (Unionszollkodex (UZK) "Rückware" Art. 203)
- Ware muss in unverändertem Zustand sein
- Wiedereinfuhr muss innerhalb von drei Jahren ab Ausfuhrdatum erfolgen
Nachweis: INF.3 oder Referenz auf Ausfuhranmeldung
Als Nachweis, dass es sich um Rückware handelt, sind die Durchschriften des INF.3 Auskunftsblatts, die bei der Ausfuhr abgefertigt wurden, bei der Eingangszollstelle der EU vorzulegen (Implemented Act (IA) Art. 253 “Erforderliche Informationen”). Alternativ wird auf die Vorgangsnummer der EU-Ausfuhranmeldung Bezug genommen (MRN).
Auf der Webseite des Zolls erhalten Sie weitere Informationen zum Abfertigungsverfahren bei der Wiedereinfuhr.
Einfuhranmeldung
Bei der Einfuhranmeldung sind folgende Codierungen zu beachten:
- Feld 37
Code 6123 F01 (in Deutschland)
Code 6323 F01 (in einem anderen Mitgliedsstaat der EU) - Feld 24
Code 69 - Feld 44
das beiliegende INF.3 muss in folgender Weise codiert werden C 605 Nr. ... vom …
Alternativ wird auf die MRN der EU-Ausfuhranmeldung Bezug genommen.
Quelle: IHK Region Stuttgart