REACH
Was ist REACH?
REACH steht für ein europäisches Gesetz, das zum 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist. Das "REACH-Gesetz" wurde dabei in Form einer europäischen Verordnung erlassen (Verordnung [EG] Nr. 1907/2006). Das bedeutet, dass dieses Gesetz unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten bindend ist, ohne dass eine nationale Umsetzung erforderlich wäre.
Das Wort "REACH" stellt dabei eine Abkürzung dar und steht für die Registrierung ("registration"), Bewertung ("evaluation") und Zulassung („authorisation“) von Chemikalien. Mit diesen Bausteinen wird eine umfassende Neustrukturierung der europäischen Chemikalienpolitik vorgenommen.
Hauptziel von REACH ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Hier wurden bei der früheren Chemikalienpolitik gravierende Schwächen, insbesondere durch Wissenslücken auf dem Gebiet der chemischen Altstoffe (entspricht im Wesentlichen den so genannten "Phase-in-Stoffen") gesehen: Während nachdem früheren System die so genannten „angemeldeten Stoffe“ (ab September 1981 in Verkehr gebrachte Stoffe) umfassend hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit für Umwelt und Gesundheit bewertet werden mussten, unterlagen die Altstoffe (vor September 1981 auf dem Markt) nie solchen umfassenden Prüfvorschriften.
Gerne stehen wir für Anfragen von Unternehmen aus der Region Bodensee-Oberschwaben auch persönlich zur Verfügung und bieten eine erste Basisschulung an. Bitte benutzen Sie hierfür unser Kontaktformular. Ein Merkblatt zu den “REACH-Basisinformationen” sowie die “REACH-Checkliste” können Sie bei der IHK Bodensee-Oberschwaben anfordern.
Broschüre "REACH und Recycling"
Auf den ersten Blick scheint Recycling nicht von REACH betroffen zu sein: Abfall fällt nicht unter REACH und aus Abfall zurückgewonnene Stoffe sind unter bestimmten Bedingungen von der Registrierungspflicht ausgenommen. Trotzdem bestehen für den Bereich Recycling umfassende Verpflichtungen, so dass sich viele Fragen rund um die Thematik REACH, Recycling und Abfall ergeben:
- Was ist Abfall?
- Wann wird aus Abfall wieder ein Stoff, Gemisch oder Erzeugnis?
- Welche Bedingungen sind an die bestehenden Ausnahmen geknüpft?
- Bestehen sonstige Pflichten für Recycling-Unternehmen im Rahmen von REACH?
Diese und weitere Fragestellungen werden in der Broschüre der BAuA näher untersucht. Die Broschüre “REACH und Recycling” erscheint im Rahmen der Reihe REACH-Info.
REACH-Fragebögen
Viele Produktions- und Handelsunternehmen erhalten von ihren Kunden Fragebögen, ob sie den Pflichten der neuen EU-Chemikalienverordnung REACH nachkommen. In der Praxis lassen sich solche Kundenanfragen in vielen Fällen durch standardisierte Antworten effizient abarbeiten.
Dabei handelt es sich meist um Abfragen, ob der Lieferant den REACH-Registrierungspflichten nachkommt. Ein Großteil der Unternehmen, die solche REACH-Anfragen von ihren Kunden erhalten, unterliegen jedoch gar nicht der Registrierungspflicht! Um die große Flut der REACH-Fragebögen effizient abzuarbeiten, kann daher in vielen Fällen ein Standardschreiben eingesetzt werden.
Als Anregung für solche Standardschreiben hat die IHK Südlicher Oberrhein Textbausteine sowohl für "Hersteller von Erzeugnissen" (zum Beispiel Produktionsunternehmen) und „Händler von Erzeugnissen” (zum Beispiel Großhandel mit Textilien, Spielzeugen, Maschinen) entwickelt. Diese erhalten Sie auf Anfrage bei der IHK Bodensee-Oberschwaben.
Außerdem häufen sich Kundenanfragen, die sich auf Artikel 33 der REACH-Verordnung beziehen: Danach muss ein Lieferant eines Erzeugnisses (zum Beispiel Produkte wie Textilien, Spritzgussteile, elektronische Bauteile und so weiter) seine Kunden informieren, wenn in einem Produkt mehr als 0,1 Massenprozent eines sehr besorgniserregenden Stoffes enthalten sind. Die hiervon betroffenen sehr besorgniserregenden Stoffe sind in einer so genannten "Kandidatenliste für die Zulassungspflicht" gelistet, die ständig fortgeschrieben wird. Die IHK Südlicher Oberrhein hat auch für Kundenanfragen zu den Informationspflichten nach Artikel 33 Textbausteine für eine Standardantwort an Kunden entworfen. In den Textbausteinen wird darüber hinaus dargestellt, wie ein Unternehmen diesen Informationsanforderungen in der Praxis nachkommen kann.
Internet-Konsultation zur Vereinfachung der Zulassungsverfahren für Kleinmengen und Ersatzteile
Im Zuge des fortschreitenden REACH-Prozesses werden immer mehr chemische Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen, wodurch sie in der EU nur noch nach Erteilung einer Zulassung hergestellt, importiert oder verwendet werden dürfen.
Das Verfahren zur Erlangung einer entsprechenden Zulassung ist langwierig und komplex – und daher gerade für Kleinmengen von Stoffen häufig unverhältnismäßig teuer. Zudem gilt im Zulassungsverfahren keine Mengenschwelle wie bei der Registrierung von Stoffen (1 Tonne pro Jahr und Unternehmen). Daher ist die Betroffenheit bei Unternehmen relativ groß.
Vor diesem Hintergrund sucht die EU-Kommission nun offensichtlich nach Möglichkeiten, die Zulassung von Kleinmengen und auch Ersatzteilen zu erleichtern. Die Konsultation richtet sich daher insbesondere an Unternehmen, die von den entsprechenden Zulassungsanforderungen der REACH-Verordnung betroffen sind beziehungsweise voraussichtlich betroffen sein werden.
Die Kommission interessiert sich in ihrem Fragebogen unter anderem für die Notwendigkeit eines vereinfachten Zulassungsverfahrens, die Definitionen von "Kleinmenge" beziehungsweise "Ersatzteil" und Voraussetzungen, unter denen das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommen kann. Bei den Ersatzteilen interessiert sie sich zudem für konkrete Stoffe aus Anhang XIV, die bei der jeweiligen Herstellung benutzt werden.
EuGH-Urteil verschärft Informationspflicht
Der Europäische Gerichtshof hat am 10. September 2015 ein weitreichendes Urteil zur europäischen Chemikalienverordnung REACH gefällt. Danach gelten Mitteilungs- und Informationspflichten für Händler und Produzenten von Erzeugnissen auch dann, wenn die Massenkonzentration eines gefährlichen Stoffes 0,1 Prozent in einem homogenen Produktbestandteil - und nicht nur bezogen auf das Gesamtprodukt - überschreitet.
Mitteilungspflichten gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) haben Produzenten und Importeure nach Artikel 7 Absatz 2 der REACH-Verordnung, wenn ihre hergestellten oder gehandelten Erzeugnisse "besonders besorgniserregende Stoffe" enthalten. Darüber hinaus sind Lieferanten von Erzeugnissen nach Artikel 33 gegenüber Abnehmern und (auf deren Ersuchen) Verbrauchern zur Weitergabe bestimmter Informationen für eine sichere Verwendung verpflichtet.
Diese Pflichten kommen zum Tragen, wenn Stoffe, die als besonders besorgniserregend identifiziert wurden, einen Anteil von mehr als 0,1 Massenprozent in dem jeweiligen Erzeugnis haben. Für die Mitteilungspflicht an die ECHA muss zudem die Gesamtmenge von einer Tonne für diesen Stoff pro Jahr und Unternehmen überschritten werden.
Die offene Frage war bislang, was in diesem Zusammenhang unter einem Erzeugnis zu verstehen ist. Konkret ging es darum, ob die Schwelle von 0,1 Prozent nur auf ein zusammengesetztes Gesamtprodukt bezogen werden muss, oder separat auf jeden Einzelbestandteil hiervon (im Folgenden Teilerzeugnis genannt). Im Falle eines Fahrrades stellte sich beispielsweise die Frage, ob die Mitteilungs- und Informationspflichten nur greifen, wenn im Fahrrad als Ganzes über 0,1 Prozent gefährliche Stoffe enthalten sind, oder ob dies bereits der Fall ist, wenn die Lenkergriffe einzeln diese Schwelle überschreiten.
Der EuGH urteilte in dem vom obersten französischen Verwaltungsgericht eingebrachten Vorabentscheidungsverfahren nun, dass die Mitteilungs- und Informationspflichten für jedes Teilerzeugnis eines komplexen Produkts gelten. Das Gericht begründet dies damit, dass die REACH-Verordnung ein "Erzeugnis" definiert, aber keine spezifischen Vorgaben für komplexe Produkte macht, die mehrere Teilerzeugnisse enthalten. Es gebe daher gebe es auch keinen Grund, zwischen diesen und den Teilerzeugnissen zu unterscheiden. Kurzum: Schon wenn ein Teilerzeugnis einen „besonders besorgniserregenden Stoff“ zu mehr als 0,1 Prozent enthält, muss dies gemeldet werden.
Diese Pflicht gilt auch für Importeure - ungeachtet möglicher Schwierigkeiten, von den Zulieferern außerhalb der EU die entsprechenden Angaben zu Teilerzeugnissen zu erhalten.
Mit seinem Urteil hat der EuGH die bisherige Position Deutschlands und einiger anderer Staaten bestätigt, die schon zuvor das Prinzip "Einmal ein Erzeugnis - immer ein Erzeugnis" vertreten hatten. Die EU-Kommission sowie die Mehrheit der EU-Mitgliedsländer hatten bislang die gegenteilige Meinung vertreten.
Die Kommission kündigte nach dem Urteil an, die Entscheidung genau analysieren zu wollen, um mit der ECHA und den Mitgliedstaaten eine geeignete Implementierung zu erarbeiten. Insbesondere wird die ECHA ihre entsprechenden Leitlinien grundlegend überarbeiten müssen.
Eine Zusammenfassung des Urteils bietet eine Pressemeldung des EuGH. Das komplette Urteil (auf Englisch) finden Sie in der Datenbank des Europäischen Gerichtshofes.
EU-Abfallrahmenrichtlinie: SCIP- Datenbank zu SVHC-Stoffen im (Teil-) Erzeugnis
Die SCIP-Datenbank ist die gemäß Artikel 9 EU-Abfallrahmenrichtlinie implemtierte Datenbank für Informationen über SVHC-Stoffe (substances of very high concern (SVHCs)) in Erzeugnissen beziehungsweise Teilerzeugnissen im komplexen Erzeugnis. Die SCIP-Datenbank ist auf der Homepage der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) abrufbar und einsehbar. Unternehmen, die Erzeugnisse beziehungsweise Teilerzeugnisse eines Erzeugnisses in der EU
- herstellen,
- vertreiben,
- liefern oder
- in die EU importieren,
die über 0,1 Massenprozent eines SVHC- Stoffes der REACH-Kandidatenliste beinhalten, sind – neben insbesondere den Pflichten nach Artikel 33 REACH-Verordnung – gemäß EU-Abfallrahmenrichtlinie verpflichtet, ab dem 5.1.2021 Informationen über diese Erzeugnisse in die SCIP-Datenbank einzugeben.
Die SCIP-Datenbank soll sicherstellen, dass die Informationen über Erzeugnisse/ Teilerzeugnisse, die über 0,1 Massenprozent eines SVHC-Stoffes der Kandidatenliste beinhalten, über den gesamten Lebenszyklus eines Erzeugnisses bis hin zur späteren Einstufung als Abfall abrufbar sind. Diese Informationen sollen sodann gemäß EU-Abfallrahmenrichtlinie Abfallwirtschafsunternehmen und dem Verbrauch zugänglich gemacht werden.