Die Gewerbeabfallverordnung
Die Gewerbeabfallverordnung wurde am 21. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und löst seit 1. August 2017 die bisherige Verordnung aus dem Jahr 2002 ab. Sie wurde komplett neu formuliert, allerdings wurde die Grundstruktur größtenteils beibehalten.
Vorbemerkungen
Wie bisher regelt sie im Wesentlichen den Umgang mit bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie mit „gewerblichen Siedlungsabfällen“ („hausmüllähnliche Gewerbeabfälle“), worunter die meisten gewerblichen Abfälle fallen, mit Ausnahme von produktionsspezifischen Abfällen (Schlämme, diverse gefährliche Abfälle und so weiter).
Die Verordnung schreibt wie bisher primär eine Getrennthaltung diverser Abfallfraktionen vor, soweit dies nicht schon in speziellen Vorschriften gefordert wird (zum Beispiel Elektroschrott oder Batterien). Sie enthält abgestufte Anforderungen an die Verwertung einzelner Fraktionen und gegebenenfalls anfallender Gemische. Für nicht verwertbare Abfälle bleibt es bei der Vorgabe in § 7, dass für diese Abfälle zur Beseitigung ein Restmüllbehälter gemäß der Satzung des regionalen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu nutzen ist.
Unternehmen mit nur geringen Abfallmengen (zum Beispiel Büros von Freiberuflern in Wohnhäusern) können gemäß § 5 wie bisher eine gemeinsame Restmülltonne für ihre gewerblichen Abfälle und ihre Abfälle aus dem Privathaushalt nutzen; für sie entfallen die nachfolgend beschriebenen Getrennthaltungs- und Dokumentationspflichten für gewerbliche Siedlungsabfälle.
Gewerbeabfälle
Erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen müssen künftig die folgenden Punkte beachten:
- Getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind wie bisher die fünf Fraktionen Papier/Pappe/Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier), Glas, Kunststoffe, Metalle und biologisch abbaubare Abfälle. Neu gefordert wird eine Getrennthaltung von Holz und von Textilien. Außerdem wird eine Getrennthaltung weiterer Abfälle verlangt, die „nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten den Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.“ Da dies nicht weiter präzisiert wird beziehungsweise von den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten abhängt, hat der Abfallerzeuger hier einen relativ großen Entscheidungsspielraum.
- Neu verlangt wird ausdrücklich eine Dokumentation dieser Getrennthaltung, wobei der Dokumentationsumfang beispielhaft beschrieben wird. Ausreichend erscheint demgemäß eine Art Deckblatt mit einem Plan/einer Skizze/einigen Fotos des Abfall-Lager-Bereichs sowie danach eine Sammlung der Wiege-/Abholscheine/Rechnungen mit den üblichen Angaben (Abfall, Menge, Entsorger). Dort ist dann noch der „beabsichtigte Verbleib“ zu ergänzen, da § 3 Absatz 3 Ziffer 2 ausdrücklich eine entsprechende Erklärung verlangt von demjenigen, der den Abfall übernimmt (Beförderer beziehungsweise Entsorger). Gemeint ist offenbar ein Vermerk wie zum Beispiel „Zuführung zu einer Sortieranlage“.
- § 3 Absatz 2 befreit von den oben genannten Getrennthaltungspflichten, soweit sie technisch nicht möglich (zum Beispiel wegen räumlicher Enge in Innenstädten) oder wirtschaftlich nicht zumutbar sind (zum Beispiel wegen zu geringen Mengen; dagegen reicht Verschmutzung als Argument nicht aus). Das Mengen-Argument könnte in vielen Betrieben für die Fraktionen Glas und/oder Bioabfälle und/oder Textilien zutreffen, wenn zum Beispiel keine eigene Kantine vorhanden ist und die Putzlappenentsorgung getrennt organisiert wird. Maßgebend ist jeweils der Einzelfall, also das Abfallaufkommen des einzelnen Unternehmens.
- Falls die gerade genannte Ausnahmeregelung genutzt wird, ist dies ausdrücklich in die unter Ziffer 2 genannte Dokumentation mit aufzunehmen und dort zu begründen („darzulegen“). Im Fall von zu geringen Mengen dürfte eine (gegebenenfalls verbale oder geschätzte) Mengenangabe als „Darlegung“ genügen. In anderen Einzelfällen könnte es als „Darlegung“ ausreichen, dass „derzeit kein Verwertungsverfahren bekannt“ ist, welches genutzt werden könnte (zum Beispiel für Kunststoffe mit Carbonfasern oder dergleichen).
- Soweit die oben genannte Fraktionen beziehungsweise Abfallarten gemäß obiger Ziffer 3 nicht getrennt gehalten werden, ist das stattdessen entstehende Gemisch einer (externen) mechanischen Vorbehandlungsanlage zuzuführen, welche ihrerseits diverse Anforderungen gemäß § 6 und § 10 bis § 12 der Verordnung erfüllen muss.
- Im Vorfeld davon ist der Erzeuger des Abfallgemisches verpflichtet, es von medizinischen und tiermedizinischen Abfällen komplett freizuhalten und die zwei Abfallarten Glas und Bioabfälle gegebenenfalls nur soweit zuzumischen, dass die Vorbehandlung nicht beeinträchtigt wird (um dies abzuklären, bedarf es gegebenenfalls einer Rücksprache mit dem Abfallbeförderer oder Abfallentsorger). Außerdem muss der Abfallerzeuger sich im Vorfeld einmalig vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage bestätigen lassen, dass jene über die in § 6 geforderten Aggregate verfügt und eine Sortierquote von mindestens 85 Prozent erreicht. Wenn - wie häufig der Fall - der Abfallerzeuger die Vorbehandlungsanlage nicht direkt selbst beliefert, sondern einen Abfallbeförderer damit beauftragt, dann muss dieser Beförderer die Bestätigung des Anlagenbetreibers einholen und danach unverzüglich seinem Auftraggeber (also dem Abfallerzeuger) eine entsprechende Rückmeldung geben.
- (Laut der Übergangsvorschrift in § 14 ist die besagte Bestätigung allerdings erst im Jahr 2019 einzufordern, um den Anlagenbetreibern die notwendigen Vorbereitungen zu ermöglichen).
- Auch die Zuführung zu einer solchen Vorbehandlungsanlage ist ausdrücklich zu dokumentieren, wobei hierfür die sowieso entstehenden Praxisbelege (zum Beispiel Lieferscheine, gegebenfalls Entsorgungsverträge, Bestätigungen der Anlagenbetreiber oder Beförderer) ausreichen.
- § 4 Absatz 3 Satz 1 befreit von der oben genannten Pflicht, die besagten Abfallgemische einer entsprechenden Vorbehandlungsanlage zuzuführen, sofern dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Letzteres wäre laut Satz 2 der Fall, wenn die Gesamtkosten außer Verhältnis zu den Kosten einer anderweitigen (zum Beispiel energetischen) Verwertung stünden. Gewisse Mehrkosten gelten also als zumutbar.
- Auch hier greift die neue Dokumentationspflicht, laut Verordnung zum Beispiel durch entsprechende Praxisbelege. Konkret könnten dies wohl Marktübersichten oder Schriftwechsel in Form von Angebotsabfragen oder ähnlichem sein, aus denen sich ablesen lässt, dass zum Beispiel große Preisunterschiede bestehen oder es an technischen Verwertungsmöglichkeiten mangelt.
- § 4 Absatz 3 Satz 3 bietet eine zusätzliche Option, unter der die Pflicht der Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage entfallen kann: Sofern der Abfallerzeuger im Vorjahr mindestens 90 Prozent seiner gewerblichen Siedlungsabfälle einer Getrenntsammlung zugeführt hat (und diese weitgehende Getrenntsammlung auch aktuell noch praktiziert), kann er für die restlichen maximal 10 Prozent seiner gewerblichen Siedlungsabfälle auf eine Zuführung zur Vorbehandlung verzichten. Diese Voraussetzung könnte zwar bei viele Unternehmen erfüllt sein, aber die Anwendung dieser Option erscheint leider wenig attraktiv infolge von gleichzeitigen – aus Sicht der IHK weit übertriebenen – speziellen Dokumentationsanforderungen. Denn laut § 4 Absatz 5 müsste der Abfallerzeuger über die Einhaltung dieser besagten 90-Prozent-Getrenntsammlungsquote jährlich bis 31. März des Folgejahrs einen Nachweis erstellen und durch einen zugelassenen Sachverständigen prüfen lassen! Als zugelassene Sachverständige gelten akkreditierte oder öffentlich bestellte Sachverständige oder Umweltgutachter für den NACE-Code 38; das heißt eine Bescheinigung zum Beispiel durch die Mitarbeiter des Entsorgungspartners oder eines Entsorgungsfachbetriebs reicht nicht aus.
- Falls die Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage aufgrund der oben genannten Punkte entfallen kann, sind die entsprechenden Abfallgemische stattdessen anderweitig zu verwerten (zum Beispiel energetisch durch Verbrennung). Auch in diesem Fall wird gefordert, dass das Gemisch keinerlei medizinische oder tiermedizinische Abfälle enthalten darf und dass außerdem die vier Abfallarten Glas, Bioabfälle, Metalle und mineralische Abfälle gegebenenfalls nur in solch geringen Mengen enthalten sind, dass sie die Verwertung nicht beeinträchtigen oder verhindern. Auch für diesen Entsorgungsweg wird ausdrücklich eine Dokumentation zum Beispiel durch Praxisbelege verlangt; hier dürfte es ausreichen, wenn die Verbrennung oder allgemein Verwertung in einer zugelassenen Anlage durch den Entsorgungspartner bescheinigt wird.
- Für alle oben genannten Dokumentationsunterlagen (siehe Ziffern 2, 4, 6, 7, 8, 9, 10) gilt: Sie sind der zuständigen Abfallbehörde nicht unaufgefordert, aber gegebenenfalls auf Verlangen vorzulegen. Dabei kann die Behörde auch eine Vorlage auf elektronischem Weg verlangen, was gegebenenfalls das Einscannen von Papieren bedeuten würde (jedoch keine elektronischen Signaturen).
Bau- und Abbruchabfälle
Im Gegensatz zu den oben betrachteten gewerblichen Sammlungsabfällen fallen Bau- und Abbruchabfälle in vielen Unternehmen nur selten beziehungsweise anlassbezogen an. Die nachfolgenden Vorgaben gelten jedoch nicht nur für das Baugewerbe, sondern generell beim Anfall von Bau-und Abbruchabfällen gemäß Kapitel 17 der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung.
Ähnlich wie bei gewerblichen Siedlungsabfällen gelten dann die folgenden abgestuften Regelungen, wobei es hier speziell bei den Dokumentationspflichten eine Bagatellgrenze gibt:
- Getrennt zu halten und zu entsorgen sind wie bisher Glas, Kunststoffe, Metalle einschließlich Legierungen, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik. Neu gilt dies auch für Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis. Zur Verdeutlichung werden im Verordnungstext hier auch die jeweiligen Abfallschlüssel genannt.
- Neu verlangt wird ausdrücklich eine Dokumentation dieser Getrennthaltung, wobei der Dokumentationsumfang beispielhaft beschrieben wird. Ausreichend erscheint demgemäß eine Art Deckblatt mit einem Plan/einer Skizze/einigen Fotos des Abfall-Lager-Bereichs sowie danach eine Sammlung der Wiege-/Abholscheine/Rechnungen mit den üblichen Angaben (Abfall, Menge, Entsorger). Dort ist dann noch der „beabsichtigte Verbleib“ zu ergänzen, da § 8 Absatz 3 Ziffer 2 ausdrücklich eine entsprechende Erklärung verlangt von demjenigen, der den Abfall übernimmt (Beförderer beziehungsweise Entsorger). Gemeint ist offenbar ein Vermerk wie zum Beispiel „Zuführung zu einer Sortieranlage“.
- § 8 Absatz 2 befreit von den oben genannten Getrennthaltungspflichten, soweit sie technisch nicht möglich (zum Beispiel fehlender Platz für so viele Container oder rückbaustatische Gründe bei Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik) oder wirtschaftlich nicht zumutbar sind. Letzteres wird konkretisiert mit den beiden Kriterien „sehr geringe Menge“ oder „hohe Verschmutzung“. Allerdings wird hier eingeschränkt, dass bei einem Kostenvergleich zu berücksichtigen ist, ob ein (gegebenenfalls kostensenkender) selektiver Abbruch und Rückbau möglich (gewesen) wäre.
- Falls die gerade genannte Ausnahmeregelung genutzt wird, ist dies ausdrücklich in die unter Ziffer 2 genannte Dokumentation mit aufzunehmen und dort zu begründen („darzulegen“). Im Fall von zu geringen Mengen dürfte eine (gegebenenfalls verbale oder geschätzte) Mengenangabe als „Darlegung“ genügen. In anderen Einzelfällen könnte es als „Darlegung“ ausreichen, dass „derzeit kein Verwertungsverfahren bekannt“ ist, welches genutzt werden könnte (zum Beispiel für bestimmte Verbundstoffe oder dergleichen).
- Soweit die oben genannte Fraktionen beziehungsweise Abfallarten gemäß Ziffer 3 nicht getrennt gehalten werden, sind die stattdessen entstehenden Gemische, sofern sie überwiegend Kunststoffe, Metalle und Legierungen sowie Holz enthalten, einer (externen) mechanischen Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Diese muss ihrerseits diverse Anforderungen gemäß § 6 und § 10 bis § 12 der Verordnung erfüllen. Falls die Gemische stattdessen überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik enthalten, sind sie einer (externen Bauschutt-) Aufbereitungsanlage zuzuführen.
- Bei besagter Zuführung zu einer Bauschuttaufbereitungsanlage gilt: Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis dürfen nur soweit enthalten sein, dass sie die Aufbereitung nicht beeinträchtigen. Vor der erstmaligen Übergabe muss sich bei Direktanlieferung der Abfallerzeuger, ansonsten dessen Beförderer schriftlich bestätigen lassen, dass in der Anlage definierte Gesteins-körnungen hergestellt werden. Der Beförderer muss dies dann seinerseits dem Abfallerzeuger bestätigen. Analoge Anforderungen gelten laut § 9 Absatz 3 für Erzeuger von gemischten Bau- und Abbruchabfällen (spezieller Abfallschlüssel 17 09 04).
- Falls ausgehend von obiger Ziffer 5 entsprechende Gemische einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden, gilt: Beton, Fliesen, Ziegel, Keramik, Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis dürfen nur soweit enthalten sein, dass sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen. Außerdem muss der Abfallerzeuger sich im Vorfeld einmalig vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage bestätigen lassen, dass jene über die in § 6 geforderten Aggregate verfügt und eine Sortierquote von mindestens 85 Prozent erreicht. Wenn nicht der Abfallerzeuger selbst, sondern ein Beförderer den Transport durchführt, dann muss dieser Beförderer die Bestätigung des Anlagenbetreibers einholen und danach unverzüglich seinem Auftraggeber (also dem Abfallerzeuger) eine entsprechende Rückmeldung geben (laut der Übergangsvorschrift in § 14 ist die besagte Bestätigung allerdings erst im Jahr 2019 einzufordern, um den Anlagenbetreibern die notwendigen Vorbereitungen zu ermöglichen). Analoge Anforderungen gelten laut § 9 Absatz 3 für Erzeuger von gemischten Bau- und Abbruchabfällen (spezieller Abfallschlüssel 17 09 04).
- Die oben skizzierte Zuführung zu einer Bauschutt-Aufbereitungsanlage beziehungsweise zu einer Vorbehandlungsanlage ist ebenfalls ausdrücklich zu dokumentieren, wobei hierfür die sowieso entstehenden Praxisbelege (zum Beispiel Lieferscheine, gegebenenfalls Entsorgungsverträge, Bestätigungen der Anlagenbetreiber oder Beförderer) ausreichen.
- § 9 Absatz 4 Satz 1 befreit von der oben genannten Pflicht der Zuführung zu einer Aufbereitungs- oder Vorbehandlungsanlage, sofern dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Letzteres wäre laut Satz 2 der Fall, wenn die Gesamtkosten außer Verhältnis zu den Kosten einer anderweitigen Verwertung (ohne Aufbereitung oder Vorbehandlung) stünden. Gewisse Mehrkosten gelten also als zumutbar. Auch hier greift die neue Dokumentationspflicht, laut Verordnung zum Beispiel durch entsprechende Praxisbelege. Konkret könnten diese wohl entsprechenden Preisvergleiche sein.
- Falls die Zuführung zu einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage entfällt, sind die entsprechenden Abfallgemische stattdessen anderweitig möglichst hochwertig zu verwerten. Auch für diesen Entsorgungsweg wird ausdrücklich eine Dokumentation zum Beispiel durch Praxisbelege verlangt; hier dürfte es ausreichen, wenn die Verwertung in einer zugelassenen Anlage durch den Entsorgungspartner bescheinigt wird.
- Für alle oben genannten Dokumentationsunterlagen (siehe Ziffern 2, 4, 6, 7, 8, 9, 10. gilt: Sie sind der zuständigen Abfallbehörde nicht unaufgefordert, aber gegebenenfalls auf Verlangen vorzulegen. Im Gegensatz zu gewerblichen Siedlungsabfällen (siehe oben) wird eine elektronische Vorlage hier nicht erwähnt. Stattdessen gibt es eine Bagatellgrenze: Sie besagt, dass bei Bau-und Abbruchmaßnahmen mit einem Abfall-Anfall von maximal 10 Kubikmetern die besagten Dokumentationspflichten entfallen.
- Dagegen gelten die Getrennthaltungs- und Entsorgungspflichten auch bei solchen Kleinmengen.