Wesentliche Veränderung von Maschinen

Wann liegt eine wesentliche Veränderung vor?

Die wesentliche Veränderung von Maschinen wird in einem Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) im Detail interpretiert. Hersteller und Betreiber können dadurch ermitteln, wann eine wesentliche Veränderung vorliegt.
Die zuletzt im Jahr 2015 aktualisierte Fassung war an die Stelle das alten Interpretationspapiers aus dem Jahr 2000 getreten. Unter anderem wurde in diesem Kontext darauf hingewiesen, dass - ungeachtet der im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) gegenüber dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) weggefallenen Terminus des “wesentlich veränderten Produkts” - wesentlich veränderte gebrauchte Produkte als neue Produkte anzusehen sind.
Als Veränderungen werden nicht abschließend Leistungserhöhungen, Funktionsänderungen oder Änderungen der bestimmungsgemäßen Verwendung aufgeführt. Die Entscheidungsschritte, inwieweit in diesen Fällen eine wesentliche Veränderung vorliegt, bestehen in der Analyse, ob
  • Gefährdungen hinzukommen oder Risiken erhöht werden
  • die vorhandenen Schutzmaßnahmen der Maschine gegebenenfalls weiterhin ausreichen
  • die vorhandenen Schutzmaßnahmen gegebenenfalls nicht mehr ausreichen
Im letztgenannten Fall ist zu prüfen, ob das Risiko mit einfachen Schutzeinrichtungen (zum Beispiel “Schutzblech”, Lichtschranke ...) eliminiert oder hinreichend gemindert werden kann.
Im Fall einer wesentlichen Veränderung wird die Maschine wie eine neue Maschine behandelt und die Bestimmungen von ProdSG und 9. ProdSV (und damit auch Maschinenrichtlinie) sind in Gänze anzuwenden. In diesem Zusammenhang sollte insbesondere beachtet werden, dass man durch vermeintliche “Instandsetzung” oder “Modernisierung” einer Maschine in bestimmten Fällen zu deren Hersteller wird und beispielsweise das Konformitätsbewertungsverfahren im Rahmen der CE-Kennzeichnung vornehmen muss. Hierdurch können sich bei unzureichender Konkretisierung entsprechender Aufträge oder Verträge ungewollte Pflichten in Zusammenhang mit Arbeiten an Maschinen ergeben. Die Frage der wesentlichen Veränderung sollte insofern bei entsprechenden Aufträgen beziehungsweise Angeboten beachtet werden.
Sie finden das Interpretationspapier mit weiteren Informationen und einem Flussdiagramm der Entscheidungsschritte auf der BMAS-Website.

Sicherheit von Altmaschinen beziehungsweise Bestandsmaschinen

Häufig stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage nach der Sicherheit von Altmaschinen beziehungsweise Bestandsmaschinen. Hierzu führt beispielsweise ein Positionspapier der Berufsgenossenschaft Holz und Metall aus, dass die Betriebssicherheitsverordnung Maschinen fordert, deren Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist.
Entscheidend ist hierbei der Begriff der sicheren Verwendung. Ein Betreiber von Altmaschinen darf sich demnach nicht auf einen “Bestandsschutz” berufen, also auf das Sicherheitsniveau zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme der Maschine. Ebenso wird aber nicht pauschal eine laufende vollständige technische Nachrüstung von Maschinen verlangt.
Das zentrale Element ist in diesem Zusammenhang die Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der üblichen Arbeitssicherheitsmaßnahmen, anhand derer für den jeweiligen Einzelfall die sichere Verwendbarkeit untersucht werden muss. Je nach Ergebnis sind zunächst technische Sicherheitsmaßnahmen erforderlich, gefolgt von organisatorischen beziehungsweise personenbezogenen Maßnahmen.
Falls Maßnahmen erforderlich sind, können diese - in Abhängigkeit der Ergebnisse einer individuellen Gefährdungsbeurteilung - beispielsweise im Nachrüsten von Abdeckungen oder Lichtschranken in Kombination mit einer Sicherheitsunterweisung für die Bediener sowie der Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung bestehen. Wird hingegen festgestellt, dass durch derartige Maßnahmen kein hinreichendes Sicherheitsniveau erreicht wird, sind gegebenenfalls weitergehende Maßnahmen erforderlich.
Weitere Informationen finden Sie im Positionspapier “Sicherheit von Altmaschinen” auf der BGHM-Website. Dort findet sich auch ein Formular “Anforderungen an Arbeitsmittel” im Sinne einer Checkliste zur Unterstützung entsprechender Bewertungen.
Kennen Sie schon unseren kostenlosen "CE-Finder"? Mit diesem Tool können Sie unverbindlich prüfen, ob in der Vergangenheit herangezogene harmonisierte Normen noch aktuell sind oder bald durch eine neue Version ersetzt werden. Dadurch sparen Sie nicht nur Zeit bei der Normenbeobachtung, Sie können gegebenenfalls erforderliche Produktanpassungen auch mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf umsetzen.