Neue Spielzeug-Verordnung: EU-Kommission legt Entwurf vor

Am 28.07.2023 hat die Europäische Kommission ihren Entwurf für eine neue EU-Spielzeugverordnung veröffentlicht, die die aktuelle EG-Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG ablösen soll.
Der Entwurf sieht deutliche Verschärfungen für das Inverkehrbringen von Spielzeug vor.

Verzahnung mit der Produktsicherheitsverordnung 2023/988

Der veröffentlichte Entwurf der Spielzeug-Verordnung zeigt die Verzahnung mit der erst kürzlich von der EU-Kommission veröffentlichten Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988, die am 13. Dezember 2024 in Kraft treten wird. Diese enthält schärfere Vorgaben unter anderem für den Bereich Online-Handel, Produktbeobachtungen und Rückrufmanagement. Diese Punkte sind in der geplanten Spielzeug-Verordnung nicht mehr explizit beschrieben, hier wird direkt auf die neue Produktsicherheitsverordnung verwiesen.

Digitaler Produktpass

Außerdem soll erstmals der digitale Produktpass für Spielzeug eingeführt werden. Dieser soll in Zukunft die EU-Konformitätserklärung ersetzen und für die Marktaufsicht, den Zoll oder auch für die Endkunden alle relevanten Informationen über das Produkt enthalten (wie zum Beispiel Name und Adresse des Herstellers, Produktidentifizierungscode, im Spielzeug enthaltene bedenkliche Stoffe et cetera). Mit diesem digitalen Produktpass erklärt der Hersteller die Übereinstimmung mit allen für das Produkt relevanten Verordnungen/Richtlinien und harmonisierten Normen. Der digitale Produktpass soll über einen QR-Code auf dem Produkt und der Verpackung für alle zugänglich gemacht werden. Aspekte zur Nachhaltigkeit sind hier nicht gefordert. Hier wird auf das neue Ökodesignrecht verwiesen.

Stärkerer Schutz vor schädlichen Chemikalien

Die geplante Spielzeug-Verordnung sieht eine deutliche Verschärfung bei der Verwendung von schädlichen Chemikalien vor. So wird das derzeitige Verbot von karzinogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen in Spielzeug um schädliche Chemikalien ergänzt, die das endokrine System oder das Atmungssystem beeinträchtigen oder für ein bestimmtes Organ toxisch sind.

Weitere Pflichten für Hersteller und Einführer

Die geplante Verordnung sieht weitere zusätzliche Kennzeichnungspflichten für Hersteller und Einführer vor. Hersteller (und auch Einführer) sollen in Zukunft neben der postalischen Anschrift auch eine Email-Adresse, eine Internetadresse oder eine Telefonnummer auf dem Produkt angeben, um so einen weiteren barrierefreien Zugang zum Hersteller/Einführer zu gewähren.
Auch für die CE-Kennzeichnung und das Anbringen von Sicherheitshinweisen auf dem Produkt sieht die Verordnung Neuerungen vor. So muss in Zukunft unter anderem nicht mehr das Wort „Achtung“ in allen von den Mitgliedstaaten geforderten Sprachen auf dem Produkt angebracht werden, sondern kann alternativ durch ein Piktogramm, welches im Anhang abgebildet ist, ersetzt werden.

Wir empfehlen Herstellern, Einführern und auch Händlern sich frühzeitig mit den Änderungen, die dieser Verordnungsentwurf mit sich bringen wird, auseinanderzusetzen. Der Verordnungsentwurf sieht aktuell eine Übergangsfrist von 30 Monaten ab Inkrafttreten vor. Für den Abverkauf von Spielzeug durch den Handel, das bereits vor dem Anwendungsstichtag in den Verkehr gebracht wurde, ist aktuell eine Übergangsfrist von weiteren 12 Monaten vorgesehen.