Bagatellschwellen für Abwärme-Meldepflichten veröffentlicht
Die Plattform für Abwärme bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (angesiedelt beim BAFA) ist seit dem 15. April 2024 online. Die Frist für die erstmalige Datenmeldung wurde bis zum 1. Januar 2025 verlängert. Im August 2024 wurden im aktualisierten BAFA-Merkblatt Bagatellschwellen aufgenommen.
Nach § 17 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) sind alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh verpflichtet, Informationen über ihre Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu übermitteln, die dafür eine entsprechende Plattform zur Verfügung stellt. Die Informationen müssen künftig jährlich bis 31. März übermittelt beziehungsweise bestätigt werden und sind aktuell zu halten.
Nach den Übergangsvorschriften aus § 20 EnEfG wäre die erstmalige Frist zur Übermittlung der Abwärmedaten der 1. Januar 2024 gewesen. Da weder die Verwaltung zum geforderten Zeitpunkt die Infrastruktur zur Verfügung stellen konnte noch für die Betriebe ausreichend Zeit zur Etablierung entsprechender Datenerhebungsprozesse bestand, wurde die Frist zunächst bis Mitte des Jahres 2024 verlängert.
Mit dem Start der Abwärmeplattform am 15. April 2024 hat das Bundeswirtschaftsministerium die erstmalige Frist zur Übermittlung von Informationen dann nochmals verschoben auf den 1. Januar 2025 und auch die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG so lange ausgesetzt.
Um unwesentliche Abwärmequellen von der Meldung bei der Plattform für Abwärme auszunehmen, wurden im August 2024 Bagatellschwellen nach aktuellem Stand der Technik eingeführt. Ziel der Plattform ist es, diese Abwärme nutzbar zu machen und damit die Energieeffizienz in Deutschland weiter zu steigern. Die Bagatellschwellen wurden unter Einbeziehung von Experten und in Absprache mit dem zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgelegt.
Konkret lauten diese Bagatellschwellen wie folgt: Zum einen wird eine Standortschwelle von 800 MWh pro Jahr eingeführt. Zum anderen wird eine Anlagenschwelle von 200 MWh pro Jahr festgesetzt. Zudem gibt es weitere Voraussetzungen, unter denen Anlagen nicht gemeldet werden müssen, die im Merkblatt (Version 1.3) genannt werden. Das Merkblatt sowie weitere Informationen zur Abwärme-Plattform können der Homepage zur Plattform für Abwärme entnommen werden.
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle/Bundesstelle für Energieeffizienz