Lkw-Fahrverbote in Österreich

Bei Lkw-Fahrten nach und durch Österreich gibt es einige Einschränkungen und Transitrouten-Fahrverbote zu beachten.
Bitte beachten Sie, dass es in Österreich weitere zahlreiche besondere örtliche Fahrverbote gibt, die wir im Einzelnen hier nicht aufführen können. Die Wirtschaftskammern Österreichs haben einern Onlineroutenplaner veröffentlicht, der diese Fahrverbote berücksichtigt.

Wochenendfahrverbot in ganz Österreich

Auf allen Straßen gilt in Österreich ein Wochenendfahrverbot für Lastkraftwagen (Lkw) über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (zG) beziehungsweise Lkw mit Anhänger, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Lkws oder des Anhängers mehr als 3,5 Tonnen beträgt, an Samstagen von 15:00 Uhr bis 24:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr.
Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind folgende Fahrten:
  • Lkw mit Anhänger über 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, die Milch befördern
  • Beförderungen von Schlacht- oder Stechvieh (nicht jedoch Beförderungen von Großvieh auf Autobahnen)
  • Beförderungen von leichtverderblichen Lebensmitteln (jedoch keine Tiefkühlprodukte) wie nachfolgend aufgeführt:
    • Frische Früchte und frisches Obst
    • Frischfleisch und frische Fleischprodukte
    • frischer Fisch und frische Fischprodukte
    • lebende Fische
    • Eier
    • Frische Pilze
    • Frische Bäckereierzeugnisse
    • Frische Kräuter im Topf oder geschnitten
    • Genussfertige Lebensmittelzubereitungen
  • Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten
  • Unaufschiebbare Reparaturen an Kühlanlagen
  • Abschleppdienste und Pannenhilfe (Autobahnen müssen jedoch an der nächsten Abfahrt verlassen werden)
  • Einsatz in Katastrophenfällen
  • Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens

Nachtfahrverbot in ganz Österreich

Auf allen Straßen gilt in Österreich ein Nachtfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über Tonnen zulässiges Gesamtgewicht von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr.
Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten:
  • mit Fahrzeugen des Straßendienstes oder des Bundesheeres,
  • mit lärmarmen Lastkraftfahrzeugen mit der grünen „L-Tafel“ (mit Bestätigung des LKW-Herstellers, Überprüfung alle 2 Jahre erforderlich).
Zusätzlich dürfen in dieser Zeit diese Fahrzeuge nicht schneller als 60 km/h fahren, es sei denn, es ist anders mit den entsprechenden Verkehrszeichen beschildert.
Ausnahmegenehmigungen werden nur für Fahrten bewilligt, die ausschließlich der Beförderung von Milch, Frischfleisch, Lebendvieh, leicht verderblichen Lebensmittel (ausgenommen Tiefkühlprodukte), Zeitungen, Zeitschriften, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhaltes zur Aufrecherhaltung des Straßenverkehrs dienen. Leerfahrten in Verbindung mit leicht verderblichen Lebensmitteln unterliegen grundsätzlich dem Nachtfahrverbot.
Weiterhin schreiben zahlreiche Städte spezielle örtliche Nachtfahrverbote für Lkw über 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht beziehungsweise 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht vor, auch wenn sie lärmarm sind, unter anderem Klagenfurt, Wiener Neustadt, Wels, Linz, Salzburg, Graz, Innsbruck und Wien.

Lkw-Fahrverbote auf der Inntalautobahn A 12

Zu beachten sind des Weiteren das Nachtfahr- und Euroklassenfahrverbot sowie das sektorale Fahrverbot auf der A 12 Inntal Autobahn zwischen Straßenkilometer 6,35 (bei Langkampfen) und 90,00 (bei Zirl).

Verkehrsbeschränkungen auf der Brennerbundesstraße

Auf der B 182 Brenner Straße wird ab Straßenkilometer 7,530 in der Gemeinde Schönberg bis Straßenkilometer 35,10 in der Gemeinde Gries am Brenner sowie auf der L 38 Ellbögenerstraße ab Straßenkilometer 10,350 (Kreuzung der L 38 Ellbögenerstraße mit dem Autobahnzubringer Patsch) in der Gemeinde Patsch bis Straßenkilometer 22,60 (Kreuzung der L 38 Ellbögenerstraße mit der B 182 Brenner Straße) in der Gemeinde Matrei am Brenner ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge (auch Sattelzugfahrzeuge) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht in beiden Richtungen verfügt beziehungsweise für Fahrzeuge mit Anhänger.

Ausnahmen für den Verkehr mit Lkw (ohne Anhänger):

  • Zu- und Abfahrten für Ladetätigkeiten
    Bei diesen Fahrten ist der überwiegende Teil der Ladung (51 Prozent), im oben genannten Bereich abzuladen oder aufzunehmen. Der überwiegende Teil der Ladung hat jedoch mindestens 1.000 kg zu betragen.
  • Ziel und Quellverkehr
    Als Ziel- und Quellverkehr gelten Fahrten, die in dem zu Beginn genannten Bereich an einem gewerberechtlich bewilligten Stellplatz des Güternah- beziehungsweise Güterfernverkehrs beginnen oder enden.
  • Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes und des Bundesheeres;
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die Zustell- und Abholdienste im Bereich Stubaital durchführen, für den Abschnitt zwischen km 7,530 der B 182 Brenner Straße und der Abzweigung der B 183 Stubaitalstraße;
  • Fahrten mit Fahrzeugen des Pannenhilfsdienste und des Abschleppdienstes;

Ausnahmen für Kraftfahrzeuge mit Anhänger (gewichtsunabhängig):

  • Zu- und Abfahrten für Ladetätigkeiten
    Bei diesen Fahrten ist der überwiegende Teil der Ladung (51 Prozent), im oben genannten Bereich abzuladen oder aufzunehmen. Der überwiegende Teil der Ladung hat jedoch mindestens 1.000 kg zu betragen.
  • Ziel und Quellverkehr
    Als Ziel- und Quellverkehr gelten Fahrten, die in dem zu Beginn genannten Bereich an einem gewerberechtlich bewilligten Stellplatz des Güternah- beziehungsweise Güterfernverkehrs beginnen oder enden.
  • Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes und des Bundesheeres;
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die Zustell- und Abholdienste im Bereich Stubaital durchführen, für den Abschnitt zwischen km 7,4 der B 182 Brenner Straße und der Abzweigung der B 183 Stubaitalstraße;
  • mit Fahrzeugen von Gästen der Campingplätze im Stubaital
  • Fahrten mit Fahrzeugen des Pannenhilfsdienste und des Abschleppdienstes;
  • Lenker von Pkw und Kombinationsfahrzeugen mit Anhänger, die ihren ständigen Wohnsitz oder Firmenstandort im oben aufgeführten Bereich haben.
Vom Verbot sind außerdem Fahrten zu beziehungsweise von der Kfz-Werkstätte Auer in Matrei zu Reparaturzwecken, sofern nach erfolgter und allenfalls durch geeignete Urkunden nachzuweisender Reparatur keine Fortsetzung der vor der Reparatur durchgeführten Fahrt aus Richtung Brenner kommend in Fahrtrichtung Innsbruck beziehungsweise aus Richtung Innsbruck kommend in Fahrtrichtung Brenner, sondern lediglich eine Rückfahrt in Fahrtrichtung Brenner beziehungsweise Innsbruck, auf der B 182 Brenner Straße erfolgt. Bei allen übrigen Fahrten zu Reparaturzwecken zur Kfz-Werkstätte Auer, die nicht unter die Ausnahme fallen, ist für die Zu- und Abfahrt die A 13 Brennerautobahn - Autobahnanschlussstelle Matrei zu benutzen.

Verkehrsbeschränkungen auf der Fernpassroute

Auf der Fernpassstraße B 179 zwischen km 0,00 in der Gemeinde Nassereith und km 47,957 in der Stadtgemeinde Vils ist das Fahren mit Lkw über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht verboten.

Vom Verbot ausgenommen sind:

  • Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes, des Bundesheeres, des Pannenhilfsdienstes, des Abschleppdienstes sowie des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Fahrten mit Fahrzeugen, die dem Einsatz in Katastrophenfällen oder unaufschiebbarer Reparaturen an Energieversorgungsanlagen dienen, sowie Fahrten mit Schulfahrzeugen im Rahmen der Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung
  • Fahrten im Ziel- oder Quellverkehr betreffend die Gebiete der Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Landeck, Reutte; der Landkreise Biberach, Garmisch-Partenkirchen, Lindau, Oberallgäu, Ostallgtäu, Ravensburg, Unterallgäu, Weilheim-Schongau; der Städte Kaufbeuren, Kempten, Memmingen; der Gemeinde Samnaun; der Bezirks- und Talgemeinschaften Burggrafenam, Vinschgau.
Als Ziel- oder Quellverkehr gelten nach der Begründung der Landesregierung:
„Fahrten zum Zwecke der Durchführung von Be- oder Entladungen in den dort angeführten Regionen, sowie jene Fahrten, die dort den Ausgangs- oder Endpunkt haben, somit Fahrten, die in einer der oben genannten Regionen beginnen oder dort enden. Folgende, beispielsweise genannten, Tätigkeiten und Dispositionen gelten jedenfalls nicht als Ziel- oder Quellverkehr im Sinne der Ausnahmebestimmung der Fahrverbotsverordnung:
  • Abgabe und Übernahme von Frachtdokumenten am Firmenstandort
  • Übernahme neuer Transportaufträge
  • Betankung des Fahrzeuges
  • Durchführung von Service- und Reparaturarbeiten
Reine Transitfahrten mit Lkw, die ihren Standort in einem der genannten Landkreise, Bezirke oder einer der Städte haben, sind also nicht mehr möglich.

Verkehrsbeschränkungen auf der Reschenpassroute

Auf der gesamten B 180 Reschenstraße (Fließ/A 12 Inntalautobahn, Abzweigung Landecker Tunnel, L 76 Landecker Straße – Nauders/Staatsgrenze am Reschenpass) ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen (Lastkraftwagen, Lastkraftwagen mit Anhängern, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen verboten :
  • ausgenommen sind Fahrten, die dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen oder dem Straßendienst dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen des Bundesheeres
  • ausgenommen sind Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die im Bezirk Landeck (A), in den Talgemeinschaften Vinschgau und Burggrafenamt (I), im Unterengadin und in Samnaun (CH) be-oder entladen werden (Quell- oder Zielverkehr).
  • ausgenommen sind Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in den folgenden Gebieten be- und entladen werden (Quell- und Zielverkehr):
  1. im Land Vorarlberg
  2. im Fürstentum Liechtenstein
  3. in den Kantonen Graubünden (nördlich der Linie Chur – Davos; das sind die Gemeinden:
  4. Ardez, Calfreisen, Castiel, Chur, Conters i. P., Davos, Fanas, Felsberg, Fläsch, Fideris, Flims, Ftan, Furna, Grüsch, Guarda, Haldenstein, Igis, Jenaz, Jerina, Klosters-Serneus, Küblis, Laax, Langwies, Lavin, Lüen, Luzein, Maienfeld, Maladars, Malans, Mastrils, Pagig, Paist, Ramosch, Saas i. P., Samnaun, Says, Schiers, Scuol, Seewis i. P., Sent, St. Antönien, St. Ant.-Ascharina, St.Peter, Susch, Tamins, Tarasp, Trimmis, Trin, Tschlin, Untervaz, Valzeina, Zizers, Glarus, St. Gallen, Appenzell, Thurgau,
  5. in den Landkreisen Lindau, Ravensburg und Biberach, sofern die Ein- bzw. Ausreise über Vorarlberg erfolgt
  6. in den Landkreisen Bodenseekreis, Sigmaringen, Konstanz, Schwarzwald - Baar - Kreis, Tuttlingen und Rottweil
  7. in den Bezirks- und Talgemeinschaften Bozen, Salten - Schlern, Überetsch - Südtiroler Unterland
  8. in der autonomen Provinz Trient
  9. in der Region Venetien.
  10. Unter die Ausnahmebestimmungen (Quell- oder/und Zielverkehr) fallen nur jene Ladetätigkeiten, bei denen mehr als die Hälfte der Ladung – gemessen an Gewicht oder Menge – be- oder/und entladen wird.

Fahrverbote zur Verhinderung des Maut-Ausweichverkehrs

Seit 2004 gibt es in fast allen Bundesländern auf Durchgangs- oder Umgehungsstraßen Fahrverbote für Lkw über 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht mit Ausnahmen für Ziel- und Quellverkehre der örtlichen Wirtschaft. Diese Fahrverbote sind jeweils durch Verkehrszeichen kundgemacht.
Jedes Jahr wird eine Verordnung mit Fahrverboten für Lkw an bestimmten Tagen und auf bestimmten Streckenabschnitten herausgegeben, an denen mit einem besonders hohen Verkehrsaufkommen gerechnet wird. Dies wird als so genannter Fahrverbotskalender bezeichnet.

Winterfahrverbot

Mit Lkw, Lkw mit Anhängern und Sattel-Kfz mit einem hzG über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht ist das Fahren sowohl auf der A 12 Inntal Autobahn als auch auf der A 13 Brenner Autobahn an allen Samstagen vom 13. Januar 2024 bis einschließlich 9. März 2024 von 7:00 bis 15:00 Uhr verboten, wenn das Fahrtziel in Italien bzw. Deutschland oder einem Land liegt, das über Italien beziehungsweise Deutschland erreicht werden soll.
Auch vom Winterfahrverbot gibt es zahlreiche Ausnahmen, die im Detail der Verordnung entnommen werden können.