Gaststättenunterrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG

Was ist Zweck der Unterrichtung?

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG muss jeder der eine behördliche Erlaubnis (Konzession) zum Betrieb einer Schank- oder Speisewirtschaft beim zuständlichen Gewerbeamt beantragt anhand einer Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass er oder sein Stellvertreter über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und ihm diese als vertraut gelten. Hierunter sind die wichtigsten Vorschriften des Lebensmittelrechts zu verstehen, die den Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschäden, Täuschung und Irreführung bezwecken. Es wird ergänzt durch eine Reihe von Gesetzen, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen.
Dies ist Voraussetzung, weil der Gewerbetreibende täglich mit Lebensmitteln in Kontakt kommt. Er muss wissen wie Lebensmittel zu behandeln oder aufzubewahren sind und wie die notwendigen Hygieneregeln lauten.
Werden die Vorschriften nicht beachtet, können Bußgelder durch die zuständige Aufsichtsbehörde auferlegt werden und auch die Konzession entzogen werden.

Wer muss an dem Unterrichtungsverfahren teilnehmen?

Grundsätzlich muss derjenige, der einen Gaststättenbetrieb oder eine vergleichbare Einrichtung betreiben will und Alkohol ausschenken möchte, den Unterrichtungsnachweis erbringen.
Wird die Gaststätte oder Ähnliches mittels eines Stellvertreters geführt, muss eine Stellvertretererlaubnis beantragt werden. Der Stellvertreter muss den Unterrichtungsnachweis vorlegen können beziehungsweise an der Unterrichtung teilnehmen. Bei Ausscheiden oder Wechsel des Stellvertreters muss entweder der neue Stellvertreter oder der Gewerbetreibende den Unterrichtungsnachweis vorlegen.
Absolventen bestimmter Ausbildungsberufe sind ebenfalls freigestellt. Eine Übersicht zu den Befreiungsmöglichkeiten von der Gaststättenunterrichtung finden Sie bei der IHK Stuttgart.

Wo wird die Unterrichtung durchgeführt?

Die Unterrichtung wird von der IHK Bodensee-Oberschwaben für ihren Bezirk (Bodenseekreis, Landkreis Ravensburg und Landkreis Sigmaringen) durchgeführt. Veranstaltungsort ist grundsätzlich das IHK Gebäude der IHK Bodensee-Oberschwaben, Lindenstraße 2 in 88250 Weingarten.

Was ist der Inhalt der Unterrichtung?

Folgende Sachgebiete sind Inhalt der Unterrichtung:
  • Wesentliche Inhalte des Gaststättenrechts (unter anderem Gaststättengesetz, Sperrstundenverordnung, Jugendschutz, Raucherschutz)
  • Hygienerechtliche Anforderungen an Gaststättenbetriebe und vergleichbare Einrichtungen (unter anderem Personal-, Betriebs- und Prozesshygiene, Gefahrenanalyse, Eigenkontrollkonzept, Abfallentsorgung und Schädlingsmonitoring)
  • Getränkeschankanlagenrecht
  • Kennzeichnung von Lebensmitteln, Zusatzstoffe, Allergene
  • Wettbewerbsrecht
  • Preisauszeichnungen
  • Vorschriften im Umgang mit Lebensmitteln tierischer Herkunft

Dauer und Kosten der Unterrichtung

Die Unterrichtung dauert fünf Unterrichtsstunden (13:30 Uhr bis 17:00 Uhr). Die Gebühr für die Unterrichtung beträgt ab 15. September 2024 100 Euro pro Teilnehmer und ist im Voraus zu entrichten.

Unterrichtungstermine

  • Dienstag, 19. November 2024 (Anmeldeschluss. 8. November 2024)
  • Dienstag, 14. Januar 2025 (Anmeldeschluss: 3. Januar 2025)
  • Dienstag, 18. März 2025 (Anmeldeschluss: 7. März 2025)
  • Dienstag, 6. Mai 2025 (Anmeldeschluss: 25. April 2025)
  • Dienstag, 8. Juli 2025 (Anmeldeschluss: 27. Juni 2025)
  • Dienstag, 16. September 2025 (Anmeldeschluss: 5. September 2025)
  • Dienstag, 11. November 2025 (Anmeldeschluss: 31. Oktober 2025)
Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung zur Unterrichtung nur bis 11 Tage vor der jeweiligen Unterrichtung möglich ist. Anmeldungen im Nachgang können nicht berücksichtigt werden.

Wichtige Hinweise zur Gaststättenunterrichtung

Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
  • alkoholfreie Getränke
  • unentgeltliche Kostproben
  • bereits zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke oder zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.
  • Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache. Gute Deutschkenntnisse sind daher Voraussetzung. Der Unterrichtungsnachweis kann wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse verweigert werden.
  • Während der Unterrichtung ist das Benutzen von Handys und anderen elektronischen Geräten nicht gestattet!
Über fremdsprachliche Unterrichtungen im Bundesgebiet informieren wir Sie gerne.
  • Die Bezahlung der Gebühr in Höhe von 100 Euro/Teilnehmer erfolgt im Voraus.
  • Bitte bringen Sie zur Unterrichtung einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit!
Nach der Unterrichtung erhalten die Teilnehmer auf dem Postweg die Bescheinigung zur Vorlage bei dem zuständigen Gewerbeamt. Voraussetzung für die Ausgabe der Bescheinigung ist die komplette Anwesenheit während der Unterrichtung. Die einmal erteilte Bescheinigung der IHK gilt bundesweit und ist unbefristet gültig, sofern nicht in einzelnen Bundesländern abweichende Regelungen getroffen wurden.

Ersatzbescheinigung

Haben Sie bereits an der Gaststättenunterrichtung teilgenommen und Ihre Bescheinigung nicht mehr vorliegen? Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt zur Anforderung einer Ersatzbescheinigung auf!