Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)

Das BVaDiG wurde am 23. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist zum 1. August 2024 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird das Berufsbildungsgesetz (BBiG) entsprechend aktualisiert.
Wesentliche Ziele: Die berufliche Bildung wird weiter digitalisiert und entbürokratisiert (gilt seit 01.08.2024). Außerdem können Personen über 25 Jahren ohne formalen Ausbildungsabschluss ihre im Arbeitsleben erworbenen Fähigkeiten validieren lassen (gilt ab 01.01.2025).
Wir möchten Sie kurz über die wichtigsten Punkte und den aktuellen Stand informieren (Stand: 01.08.2024).

Mobiles Ausbilden (§ 28 Abs. 2 Satz 2 BBiG und § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG)

Es wurde festgelegt, dass Ausbildungsinhalte in einem angemessenen Umfang auch im Rahmen mobiler Ausbildung vermittelt werden können. Dabei müssen die Ausbildungsinhalte und die Orte, an denen sich die Auszubildenden und ihre Ausbilder oder Ausbilderinnen jeweils aufhalten, für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten auf Distanz eignen. Der Arbeitgeber muss die erforderliche Hard- und Software kostenlos zur Verfügung stellen. Ausbilder beziehungsweise Ausbildungsbeauftragte müssen zu betriebsüblichen Zeiten erreichbar sein. Mobiles Ausbilden sollte zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden (beziehungsweise gesetzlichen Vertretern) vorab vereinbart werden. Für das mobile Ausbilden braucht es ein methodisch-didaktisches Konzept für den Einsatz digitaler Medien und Technologien. Weitere Informationen können auch der Hauptausschussempfehlung des Bundesinstituts für Berusbildung (BIBB) entnommen werden.

Der elektronische Berufsausbildungsvertrag (§ 11 BBiG und § 34 BBiG)

Künftig können Arbeitgeber den Ausbildungsvertrag auch in digitaler Form (ohne Unterschriften) abfassen. Wenn diese Option genutzt wird, genügt es, wenn der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden und gegebenenfalls dessen gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen die elektronische Vertragsabfassung unverzüglich übermittelt und Auszubildende den Empfang bestätigen. Die elektronische Form muss so beschaffen sein, dass sie gespeichert und ausgedruckt werden kann.
Die IHK muss bei der Vertragsregistrierung zukünftig die E-Mailadresse des Auszubildenden erfassen (§ 34 BBiG). Es bietet sich an, diese bereits im Ausbildungsvertrag festzuhalten.
Ausbildende haben die Vertragsabfassung als auch deren Empfangsnachweis für die Dauer der Ausbildung selbst sowie nach Beendigung für die Dauer von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, aufzubewahren.
Wichtig: Weiterhin ist es möglich, dass der Ausbildungsvertrag handschriftlich von den Vertragsparteien unterschrieben wird. An diesem Verfahren hat sich nichts geändert.

Freistellungvorschriften (§ 15 BBiG)

Die bislang bekannten Freistellungsnotwendigkeiten für den Besuch der Berufsschule und die Teilnahme an Prüfungen wurden um die Wegezeiten ergänzt.

Ausbildungsnachweis/Berichtsheft (§ 13 Nr. 7 BBiG und § 43 BBiG)

Ausbildungsnachweise können nach § 13 Nr. 7 BBiG schriftlich oder elektronisch geführt werden.
Die digitale Vorlage der Ausbildungsnachweise findet im Rahmen der Anmeldung zur Abschlussprüfung über das IHK-Bildungsportal statt. Für die Vorlage der Ausbildungsnachweise ist künftig der Ausbildende verantwortlich.

Elektronische Ausbildungszeugnis (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BBiG)

Mit Einwilligung der Auszubildenden kann der ausbildende Betrieb auch das betriebliche Ausbildungszeugnis in elektronischer Form erteilen.

Validierungsverfahren von beruflichen Kompetenzen

Im Rahmen eines standardisierten Validierungsverfahrens besteht ab dem 1. Januar 2025 die Möglichkeit, informell erworbene Kompetenzen von Berufsexpertinnen und Berufsexperten erfassen, bewerten und zertifizieren zu lassen. Die Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs wird neue Aufgabe der IHKs.