Werkverkehr

Anzeigepflicht

Der Werkverkehr unterliegt keiner Erlaubnispflicht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des Werkverkehrs i. S. des § 1 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) vorliegen. Derartige Verkehre unterliegen auch keiner Versicherungspflicht (§ 9 GüKG), wie dies im gewerblichen Güterkraftverkehr in Form einer Haftpflichtversicherung nach § 7a GüKG vorgeschrieben ist.

Werksverkehrsdatei beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt. Vor Beginn der ersten Beförderung haben sich diese Unternehmen, die solche Verkehr betreiben, beim BAG anzumelden.

Anmeldung

Bei der Anmeldung, die formlos – somit sowohl telefonisch als auch schriftlich (siehe Download) – erfolgen kann, sind folgende Angaben zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
  • Name, Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens,
  • Anschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern des Sitzes,
  • Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter,
  • Anzahl der Lastkraftwagen, Züge (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, sowie
  • Anschriften der Niederlassungen.
Die Meldepflicht gilt entsprechend bei Änderung der genannten Daten bzw. bei Beendigung des Werkverkehrs (§ 15a V + VI GüKG). In NRW ist folgende Außenstelle des BALM für die Führung der Werkverkehrsdatei zuständig:

Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) – Außenstelle Hannover
Postfach 11 46
30011 Hannover
Telefon: 0511 / 12 60 74 - 0 (Zentrale)
Fax: 0511 / 12 60 74 - 66
E-Mail: balm-hannover@balm.bund.de

Die Anmeldung (Abmeldung, Berichtigung) zur Werkverkehrsdatei (§ 15a GüKG) wird grundsätzlich nicht schriftlich bestätigt. Nur nach Anforderung kann für Ausnahmefälle (z. B. zu Kontrollzwecken im grenzüberschreitenden Werkverkehr) eine Anmeldebestätigung ausgestellt werden.
Das BALM empfiehlt, bei Werkverkehrsbeförderungen im In- und Ausland eine Ablichtung der Anmeldung beim Bundesamt oder eine noch vorhandene Meldebestätigung sowie weitere werkverkehrsbegründende Unterlagen (Lieferscheine etc.) mitzuführen, um den zeitlichen Aufenthalt bei etwaigen Straßenkontrollen möglichst gering zu halten.

Änderungen und Abmeldungen

Gemäß § 15 a Abs. 5 GüKG sind die Unternehmen verpflichtet, Änderungen der Unternehmensangaben, insbesondere Veränderungen bei der Anzahl der Niederlassungen und dauerhafte Veränderungen ihres Fahrzeugbestandes, unverzüglich dem Bundesamt zu melden. Sofern kein Werkverkehr mehr betrieben wird, ist das Unternehmen unverzüglich gemäß § 15 a Abs. 6 GüKG beim Bundesamt abzumelden.