Kabotage

Unter Kabotage versteht man den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Be- und Entladeort in einem Staat, dem sogenannten Aufnahmemitgliedstaat, durch einen Unternehmer, der in diesem Staat weder Sitz noch Niederlassung hat.
Die seit dem 14. Mai 2010 gelten einheitliche Kabotage-Regeln in der EU lässt Kabotagebeförderungen durch einen Transportunternehmer mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung erst nach vollständiger Entladung des Fahrzeuges zu. Dabei muss für die Kabotagebeförderungen dasselbe Kraftfahrzeug verwendet werden, mit dem auch die grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wurde.
Zudem kann innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt mit einem ungeladenen Fahrzeug in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates eine Kabotagebförderung durchgeführt werden. Dies setzt voraus, dass zuvor eine grenzüberschreitende Beförderung in einem anderen Mitgliedsstaat stattgefunden hat, die Gesamtzahl von drei Kabotagebeförderungen noch nicht ausgeschöpft wurde und das die insgesamt die 7-Tage-Frist eingehalten wurde.
Die Vorschriften zur Kabotagebeförderungen gelten auch für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t.
Für Nordirland (ab dem 1.1.2022) und für das gesamte Vereinigte Königreich (ab dem 1.5.2022) gelten angepasste Kabotagebestimmungen. Die Anzahl der Kabotagebförderungen für Unternehmen aus der EU wurde von 3 auf 2 innerhalb von 7 Tagen nach Einfahrt des beladenen Fahrzeuges reduziert. Ebenfalls werden auch die Genehmigungen für den Kabotagetransport innerhalb von nach 3 Tagen nach der Einfahrt des ungeladenen Fahrzeuges sowie die Zugangsrechte für Teile eines Transportes im Rahmen des kombinierten Verkehrs innerhalb des Vereinigten Königreiches aufgehoben.