Verkehrsleiter

Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr oder gewerblichen Personenkraftverkehr betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis der zuständigen Verkehrsbehörde.

Güterkraftverkehr

Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t haben. Somit fallen auch Beförderungen mit Personenkraftwagen unter die Bestimmungen des GüKG, sofern die Gewichtsgrenze von 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht einschließlich Anhänger überschritten wird.

Personenkraftverkehr

Personenkraftverkehr ist die Tätigkeit jedes Unternehmens, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmte Benutzergruppe angebotene Personenbeförderung gegen Entgelt der beförderten Person oder des Veranstalters der Beförderung ausführt, und zwar mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, einschließlich des Fahrers mehr als 9 Personen zu befördern. Hierzu gehören der also der Linienverkehr, der Gelegenheitsverkehr mit Mietomnibussen und die Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen jeweils mit Kraftomnibussen.

Regelungen in der EU

Seit Dezember 2011 hat die EU den Markt- und Berufszugang für den Güter- und Personenkraftverkehr in der gesamten EU neu geregelt. Kernpunkte dieser neuen Regelung sind die Genehmigungsverfahren,
  • die Zuordnung der Verantwortung für eine ordnungsgemäße Betriebsführung
    und
  • die Schaffung eines europaweiten Erfassungssystems über Unternehmen, Funktionen und Vergehen.
Der Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ist nun europaweit an vier Voraussetzungen geknüpft:
  1. Einrichtung einer Niederlassung, von der aus der Betrieb des Unternehmens tatsächlich erfolgen kann und der zur Aufbewahrung der wichtigsten Geschäftsunterlagen dient,
  2. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens muss gewährleistet sein,
  3. die fachliche Eignung des Verkehrsleiters muss nachgewiesen werden,
  4. die Zuverlässigkeit des Unternehmens und des Verkehrsleiters müssen vorliegen.
Neu eingeführt wurde der Begriff des Verkehrsleiters. Hierbei handelt es sich um die Person, die vom Unternehmen dazu bestimmt wird, die
  • Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft zu leiten,
  • in einer echten Beziehung zum Unternehmen steht, beispielsweise als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner, oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt oder, wenn das Unternehmen eine natürliche Person ist, selbst diese Person ist,
  • ihren ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft hat
  • zuverlässig ist,
  • fachkundig ist.

Nachweis der dauerhaften und tatsächlichen Leitung

Die dauerhafte und tatsächliche Leitung sind durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Indizien für die Anforderungen an die tatsächliche und dauerhafte Leitung sind immer in Abhängigkeit von der konkreten Unternehmensstruktur zu prüfen. Anhaltspunkte können sein:
  • Weisungsbefugnis (ggf. Nachweis von Vollmachten),
  • Vergütung muss dem Grad der Verantwortung entsprechen,
  • ausreichende Anwesenheit am Niederlassungsort während der Geschäftszeiten,
  • Haftung
  • Aufgaben des Verkehrsleiters müssen aus dem Arbeitsvertrag hervorgehen,
  • der Nachweis kann auch über eine qualifizierte umfassende Arbeitsplatzbeschreibung erfolgen.
Der Bezug zum Unternehmen erfolgt durch entsprechende Nachweise (Arbeitsvertrag), soweit es sich nicht um den Unternehmer selbst oder den Geschäftsführer der Gesellschaft handelt.
Die Anforderungen an den ständigen Aufenthalt gelten als erfüllt, wenn die Anforderungen des gewöhnlichen Aufenthalts erfüllt sind. Als „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird der Ort bezeichnet, an dem sich eine Person aufgrund persönlicher Bindungen, die eine enge Verbindung zwischen dieser Person und dem Ort, an dem sie sich aufhält, zeigen, normalerweise, d. h,. mindestens an 185 Tagen im Jahr, aufhält [Vgl. Art. 8 (2) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009]. Bei nicht EU-Bürgern ist ein Nachweis der Aufenthaltsberechtigung vorzulegen.
Sowohl das Unternehmen selbst als auch der Verkehrsleiter müssen nachweisen, dass sie zuverlässig sind. Die Zuverlässigkeit ist grundsätzlich gegeben, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
  • bei der Führung des Unternehmens die geltenden Vorschriften missachtet,  die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers sind der Genehmigungsbehörde vorzulegen:
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis)  Auszug aus dem Verkehrszentralregister,
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Soweit sich in diesen Registerauszügen Eintragungen finden, sind diese im Einzelnen durch die Behörde zu prüfen.
Zum Nachweis der fachlichen Eignung muss bei der Genehmigungsbehörde ein von der IHK ausgestellter Fachkundenachweis vorgelegt werden. Die fachliche Eignung ist generell durch eine Prüfung bei der für den Wohnsitz zuständigen IHK zu erwerben.

Übergangsregelung für die Anerkennung leitender Tätigkeit

Die fachliche Eignung kann auch durch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen das Güterkraftverkehr betreibt, nachgewiesen werden. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
  • es wurde ein Güterkraftverkehrs- bzw. Personenkraftverkehrsunternehmen geführt;
  • die Tätigkeit muss den Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis einschließlich 3.Dezember 2009 lückenlos umfassen;
  • die Tätigkeit muss in einem oder mehreren EU-Mitgliedsstaat ausgeübt worden sein.
  • durch die Tätigkeit müssen die notwendigen Kenntnisse auf allen Sachgebieten der EU-Berufszugangsverordnung tatsächlich erlangt worden sein.
Die IHKs führen mit den einzelnen Antragstellern ggf. ein umfassendes Prüfungsgespräch durch, ob die erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind.

Aufgaben des Verkehrsleiters

Zu den Aufgaben des Verkehrsleiters zählen insbesondere
  • das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge,
  • die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente,
  • die grundlegende Rechnungsführung,
  • die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie
  • die Prüfung der Sicherheitsverfahren.
Neu ist seit dem 4.12.2011, dass die Funktion des Verkehrsleiters auch durch eine externe Person ausgeübt werden kann. Die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Geschäfte muss dann bei dieser Person liegen.

Externer Verkehrsleiter

Für den externen Verkehrsleiter gelten dieselben Voraussetzungen wie für den im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter. Zwischen dem Unternehmen und dem externen Verkehrsleiter müssen die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben und die Verantwortlichkeiten in einem schriftlichen Vertrag genau geregelt sein. Die Tätigkeit des externen Verkehrsleiters muss unabhängig von den Interessen eines etwaigen Auftraggebers wahrgenommen werden, für die das Unternehmen Beförderungen durchführt.
Externe Verkehrsleiter dürfen, im Gegensatz zum internen Verkehrsleiter,
  • höchstens vier Unternehmen
  • mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten.
  • Dies bedeutet auch, dass ein Unternehmen mit mehr als 50 Fahrzeugen keinen externen Verkehrsleiter benennen kann.
Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften verhängt, muss die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats die Zuverlässigkeit überprüfen, ggf. auch in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens. Wird aufgrund von Verstößen dem Verkehrsleiter die Zuverlässigkeit aberkannt, so erklärt die zuständige Behörde diesen Verkehrsleiter für ungeeignet, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten. Dieser darf dann bis zur Rehabilitierung in keinem EU-Mitgliedsstaat mehr als Verkehrsleiter fungieren. Als Orientierung für die Rehabilitierung werden in Deutschland die Regeln der Gewerbeordnung zur Anwendung kommen.