Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden,§ 312 c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Fernkommunikationsmittel sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages zwischen Abwesenden genutzt werden können, wie zum Beispiel Briefe, Kataloge, Telefon oder -fax, Internet usw. Die maßgeblichen rechtlichen Vorgaben für den Fernabsatzhandel finden sich im BGB sowie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).