Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechender Finanzierungshilfen benötigen aufgrund europarechtlicher Vorgaben eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i der Gewerbeordnung (GewO).
Selbständige Immobilienmakler benötigen zur Geschäftsausübung eine besondere Genehmigung, die sogenannte Maklererlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO).