Wer als Immobiliardarlehensvermittler/-in tätig werden möchte, muss die Sachkunde durch eine entsprechende Prüfung oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen.
Wer eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder -berater (§ 34d Gewerbeordnung) erhalten will, muss nachweisen, dass er die für die Versicherungsvermittlung notwendige Sachkunde besitzt.
Finanzanlagenvermittler sind nach Paragraf 34f der Gewerbeordnung erlaubnis- und registrierungspflichtig. Die Gewerbeordnung verlangt den Nachweis einer Sachkunde für Finanzanlagenvermittler.