Berufsschüler aus Baden-Württemberg, die den Blockunterricht in einer Landes-, Landesbezirks- oder Bezirksfachklasse in Baden-Württemberg oder einer entsprechenden Fachklasse in einem anderen Bundesland besuchen und während der Zeit vorübergehend am Schulort wohnen müssen, können als freiwillige Leistung des Landes einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft einschließlich Verpflegung im Rahmen der nach dem Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittelnach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und den VV zu §§ 44, 44a LHO erhalten. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.