Zur förmlichen Beendigung der Rechtsform der GmbH genügt nicht alleine die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder der Entzug einer notwendigen Erlaubnis für den Geschäftsbetrieb.
Aufgabenbereiche, Pflichten, Haftungsrisiken: Im Innenverhältnis obliegt dem Geschäftsführer die Leitung des Betriebes (§ 37 I GmbHG). Damit verbunden sind die treuhänderische Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen und die Sorge für einen reibungslosen, effizienten und gewinnorientierten Betriebsablauf.
Seit vielen Jahren ist die GmbH bundesweit die mit Abstand beliebteste Rechtsform, in der ein Einzelunternehmer oder zwei oder auch mehrere Partner gemeinsam unternehmerisch tätig werden.