Gründung einer Personengesellschaft

Grundinformationen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
zur offenen Handelsgesellschaft und zur Kommanditgesellschaft


1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 - 740 BGB)
Diese Gesellschaft ist immer dann die richtige Rechtsform, wenn mehrere Gründer gemeinsam ein kleingewerbliches oder freiberufliches Unternehmen starten möchten. Da die Gesellschaft nicht in das Handelsregister eingetragen wird, kann sie keine eigene Firma führen, sondern sollte im formellen Geschäftsverkehr unter den Namen aller Gesellschafter mit den jeweiligen Vornamen auftreten. In der Werbung kann aber eine einheitliche Bezeichnung, zum Beispiel eine Geschäftsbezeichnung, ein Logo oder ein anderes Zeichen verwendet werden.
Zustandekommen
Eine Gesellschaft kommt durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zustande. Für diesen Vertrag ist keine besondere Form vorgeschrieben, wenngleich die Schriftform empfehlenswert ist. Neben den Namen der Gesellschafter, dem Unternehmenszweck, dem Sitz und der Geschäftsbezeichnung kann der Vertrag beispielsweise Bestimmungen über die Aufga-benverteilung, die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen, die jeweiligen Beiträge, Gewinn- und Verlustbeteiligung, ein Wettbewerbsverbot oder eine Schiedsgerichtsklausel enthalten. Um im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters den Bestand des Unternehmens zu sichern, kann der Gesellschaftsvertrag außerdem vorsehen, dass das Geschäft durch den oder die verbliebenen Gesellschafter fortgeführt wird.
Haftung
Gläubigern gegenüber haftet sowohl das Gesellschaftsvermögen als auch das gesamte Privatvermögen aller Gesellschafter. Im Innenverhältnis steht einem in Anspruch genommenen Gesellschafter ein Ausgleich im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligungen gegen seine Partner zu.
Wenn ein Unternehmen den kleingewerblichen Rahmen überschreitet und in erheblichem Umfang am geschäftlichen Verkehr teilnimmt, ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht mehr die richtige Rechtsform. Dann kommt – neben einer GmbH – vor allem die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft in Betracht.
2. Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160 HGB)
In einer offenen Handelsgesellschaft schließen sich Gewerbetreibende zum gemeinsamen Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens zusammen. Freiberuflern steht diese Rechtsform nicht zur Verfügung.
Zustandekommen
Die offene Handelsgesellschaft wird durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zwischen den beteiligten Gesellschaftern errichtet. Der Vertrag, der zweckmäßigerweise schriftlich gefasst wird, enthält meist Regeln über die Firma der OHG, die Kündigung und das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie Entnahmen, gegebenenfalls auch eine Schiedsgerichtsklausel.
Handelsregister und Firma
Die Firma der Gesellschaft ist zum Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss enthalten: den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Gesellschafters, die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, die inländische Geschäftsanschrift sowie die Vertretungsmacht der Gesellschafter. Die Anmeldung muss von einem Notar beglaubigt werden. Die Firma der offenen Handelsgesellschaft kann Namens-, Sach- oder Fantasiebezeichnungen enthalten, muss zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Dazu ist ihr der Rechtsformzusatz „offene Handelsgesellschaft” beziehungsweise „oHG” beizufügen; täuschungsgeeignete Zusätze sind unzulässig. Jede Änderung der Firma oder Gesellschafter ist zum Handelsregister anzumelden. Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft durch Beschluss aufgelöst wird.
Geschäftsführung und Vertretung
Das HGB sieht grundsätzlich die Einzelgeschäftsführung und die Einzelvertretungsberechtigung aller Gesellschafter vor. Der Gesellschaftsvertrag kann andere Regelungen treffen, dies muss aber zum Handelsregister angemeldet werden.
Haftung
Neben dem Gesellschaftsvermögen haften den Gläubigern gegenüber auch die Privatvermögen aller Gesellschafter, unabhängig davon, ob sie an der Geschäftsführung beteiligt sind oder nicht. Wer sich an einer OHG beteiligt, haftet für die zum Zeitpunkt des Eintritts bestehenden Schulden. Ausscheidende Gesellschafter müssen noch bis fünf Jahre nach dem Austritt für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten einstehen.
Angaben im Geschäftsverkehr
Wie alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen muss die OHG auf den Geschäfts-papieren die Rechtsform, den Sitz, das Registergericht und die Handelsregister-Nummer angeben.
3. Kommanditgesellschaft (§§ 161 - 177a HGB)
Die Kommanditgesellschaft ist eine abgewandelte Form der offenen Handelsgesellschaft; deshalb finden die meisten Bestimmungen der OHG auf sie Anwendung. Der Unterschied besteht in der Haftungsbeschränkung der Kommanditisten, die nicht mit dem Privatvermögen haften, sondern nur mit einer Einlage, sofern sie diese geleistet haben. Neben dem oder den Kommanditisten hat die Kommanditgesellschaft aber auch wenigstens einen persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär), der persönlich und unbeschränkt haftet. Neben einer natürlichen Person kann auch eine juristische Person, zum Beispiel eine GmbH (dann liegt eine GmbH & Co. KG vor), die persönliche Haftung übernehmen.
Gesellschaftsvertrag
Die Kommanditgesellschaft kommt durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zustande und wird im Handelsregister eingetragen. Der Vertrag regelt unter anderem die Höhe der Kommanditeinlage, die gesetzlich nicht festgelegt ist. Auch sonstige Rechte des Kommanditisten (zum Beispiel Kontrollrechte, Gewinn- und Verlustregelung) können vereinbart werden. Im Übrigen gelten die zur OHG erläuterten Grundsätze. Die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach außen erfolgt durch die Komplementäre; Kommanditisten sind davon grundsätzlich ausgeschlossen, sie können aber zu Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten ernannt werden.