Lehrgang statt Bettruhe rechtfertigt Kündigung

Trotz Krankmeldung nahm eine Grundschulsekretärin an einem Trainerlizenzlehrgang teil, was bei der Arbeitgeberin den Verdacht aufwarf, sie habe ihre Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht. Die Rechtmäßigkeit der daraufhin erfolgten fristlosen Kündigung wurde von zwei Instanzen bestätigt.
Ausgangsfall
Im September 2022 teilte die Schulleiterin der Sekretärin mit, dass zu Beginn der Sommerferien 2023 kein Urlaub gewährt werden könne. Dennoch beantragte die Sekretärin für Juli 2023 Urlaub, der von der Schulleitung – wie angekündigt – nicht genehmigt wurde. Zu Beginn des begehrten und nicht genehmigten Urlaubszeitraums meldete sich die Arbeitnehmerin krank und legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Trotz der Krankschreibung nahm sie in diesem Zeitraum an einem Trainerlizenzlehrgang teil. Die Arbeitgeberin hörte sie daraufhin wegen des Verdachts der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit an. Die Sekretärin gab an, dass sie unter Bauchschmerzen, Übelkeit und Kopfschmerzen gelitten und deswegen eine Ärztin aufgesucht habe. Nach Einnahme der verschriebenen Medikamente sei umgehend Besserung eingetreten. Am Folgetag habe sie sich wieder gut genug gefühlt, um am Lehrgang teilzunehmen. Sie gehe davon aus, dass die Symptome teilweise psychosomatisch waren. Die Arbeitgeberin war nicht überzeugt und sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus.
Gerichtsentscheidungen
Die Sekretärin erhob Kündigungsschutzklage. Trotz der Krankheit sei sie in der Lage gewesen, am Lehrgang teilzunehmen. Zudem befinde sie sich in psychotherapeutischer Behandlung, weswegen eine Isolation zuhause nicht förderlich sei. Das Arbeitsgericht folgte jedoch der Argumentation der Arbeitgeberin. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, da die Arbeitsunfähigkeit (AU) exakt für den Zeitraum ausgestellt worden war, für den die Sekretärin zuvor Urlaub begehrte. Dieser zeitliche Zusammenhang lasse berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der AU-Bescheinigung zu. Auch die das Landesarbeitsgericht bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Die Sekretärin habe keine ausreichenden Informationen zu den Gründen ihrer Arbeitsunfähigkeit vorgetragen, weder zur Erkrankung selbst noch zu dem Umstand, warum sie am Tag der Fortbildung noch arbeitsunfähig war. Im Verfahren weigerte sie sich, diesbezüglich auszusagen. Mangels einer Erklärung der Sekretärin, über den Verweis auf die AU-Bescheinigung hinaus, sah das Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine echte Krankheit. Da in dem Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit eine schwerwiegende Pflichtverletzung zu sehen ist, bedurfte es auch keiner vorherigen Abmahnung.
Die Arbeitnehmerin hat das Bundesarbeitsgericht in Form einer Nichtzulassungsbeschwerde - Az. 3 AZN611/24 - um Hilfe ersucht. Das Verfahrensergebnis bleibt abzuwarten.