Recht und Steuern

Produktkennzeichnung

Online-Veranstaltung “Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung („GPSR“) - auf den Punkt gebracht!" am 20.06.2024, 09:30 – 11:00 Uhr

Ab dem 13. Dezember 2024 gilt die neue EU-Produktsicherheitsverordnung 2023/988. Möchten Sie sicherstellen, dass Ihr Unternehmen und Ihre Produkte den neuen Anforderungen entsprechen?  Mit unserer kostenlosen Online-Veranstaltung unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der neuen Vorschriften.

Weitere Informationen und Anmeldung auf derRegistrierungsseite.
Durch die (EU-)einheitliche Kennzeichnung von Produkten sollen Handelshindernisse abgebaut und so der grenzüberschreitende Warenverkehr erleichtert werden. Gleichzeitig sollen Verbraucher informiert und geschützt werden. Dabei ist jedes Produkt individuell zu betrachten: Es gibt eine Vielzahl von spezifischen Regeln, die Hersteller, Importeure oder Händler zu beachten haben. Um die Suche nach Informationen für Ihr Produkt zu erleichtern, finden Sie auf dieser Seite eine Linksammlung zur ersten Orientierung insbesondere zu Textilien, Spielwaren und Kosmetikprodukten.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) oder des Zolls.
Bei Textilprodukten ist vor allem die Textilkennzeichnungsverordnung zu beachten, die für alle Textilerzeugnisse gilt, die auf dem europäischen Markt in den Verkehr gebracht werden sollen. Textilerzeugnisse sind alle Produkte, die im rohen, (halb-)bearbeitetem und/oder (halb-)konfektionierten Zustand ausschließlich Textilfasern enthalten, also auch Produkte aus Filz und solche Erzeugnisse, die nach § 2 der Textilkennzeichnungsverordnung Textilerzeugnissen gleichgestellt sind. Es gelten genaue Regeln für die Verwendung von Stoffbezeichnungen. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite der IHK München.
Spielwaren werden hauptsächlich von einer besonders sensiblen Verbrauchergruppe verwendet, nämlich Kindern. Um adäquaten Schutz zu gewährleisten, müssen Spielwaren daher den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes genügen. Zudem ist die CE-Kennzeichnung zu beachten. Auch hierzu stellt das BVL weitere Informationen bereit.
Für Kosmetikprodukte ist die EU-Kosmetikverordnung zu beachten. Die Kennzeichnung muss beispielsweise Angaben zu Hersteller, Ursprungsland, Abfüllvolumen und eine Bestandteilliste enthalten und gut lesbar, deutlich sichtbar und unverwischbar am Produkt angebracht werden. Eine Liste der FAQ für Hersteller kosmetischer Mittel bietet das BVL auf seiner Homepage. Auch der Zoll stellt weitere Informationen bereit.