Honorar-Finanzanlagenberater

Erlaubnis und Registrierung Honorar-Finanzanlagenberater

1. Wer benötigt eine Erlaubnis?

Gemäß § 34h GewO benötigen selbständige Honorar-Finanzanlagenberater eine Erlaubnis:
Wer im Umfang der Bereichsausnahmen des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes oder des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

2. Wer erteilt die Erlaubnis?

In Berlin ist der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt zu stellen. Ist ein Betriebssitz noch nicht bekannt, kann die Erlaubnis auch bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Ordnungsamt beantragt werden.
Beim zuständigen Ordnungsamt erhalten Sie weitere Informationen zum Erlaubnisverfahren. Den Erlaubnisantrag können Sie online stellen:

3. Kann man gleichzeitig eine Erlaubnis als Berater und Vermittler haben?

Nein. Diese beiden Erlaubnisse schließen sich gegenseitig aus. Deshalb erlischt auch die Finanzanlagenvermittler-Erlaubnis, wenn sie in eine Honorar-Finanzanlagenberater-Erlaubnis gemäß § 34h GewO umgetauscht wird.

4. Besteht eine Registrierungspflicht?

Honorar-Finanzanlagenberater sind verpflichtet, sich und die unmittelbar bei der Beratung mitwirkenden Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zu lassen.

5. Wo stelle ich den Registrierungsantrag?

In Berlin ist der Antrag auf Registrierung bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt zu stellen. Das Antragsformular hält Ihr Ordnungsamt für Sie bereit. Den Registrierungsantrag können Sie zusammen mit dem Erlaubnisantrag stellen.
Das Ordnungsamt schickt nach Erteilung der Erlaubnis Ihren Registrierungsantrag zusammen mit der 34f-Erlaubnis an die IHK Berlin für die Eintragung in das Vermittlerregister. Nach erfolgter Registrierung erhalten Sie eine Eintragungsbestätigung von der IHK Berlin.

6. Muss ich Änderungen meiner Daten melden?

Änderungen Ihrer im Register gespeicherten Angaben sind unverzüglich mitzuteilen. Hierfür stellen Sie bei dem für Sie zuständigen Ordnungsamt (Erlaubnisbehörde) einen Antrag auf Änderung der Registerdaten. Das Antragsformular hält Ihr Ordnungsamt für Sie bereit.
Nach erfolgter Überprüfung leitet das Ordnungsamt Ihren Änderungsantrag an die IHK Berlin weiter und nimmt die Änderungen im Vermittlerregister vor. Nach erfolgter Änderung Ihrer Daten erhalten Sie von der IHK Berlin eine Bestätigung.
Bitte beachten Sie:
Änderungen zu Mitarbeitern sind der IHK Berlin direkt zu melden.

7. Sind meine Mitarbeiter registrierungspflichtig?

Honorar-Finanzanlagenberater sind verpflichtet, die unmittelbar bei der Beratung mitwirkenden Personen unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Die entsprechenden Angaben sowie Änderungen dieser Angaben sind der IHK Berlin unverzüglich mitzuteilen. Das Antragsformular finden Sie hier:

8. Wo reiche ich Prüfungsberichte und Negativerklärungen ein?

Da in Berlin die Ordnungsämter die Erlaubnisbehörden für die Erlaubnis nach § 34h GewO sind, reichen Sie dort auch die Prüfungsberichte und Negativerklärungen gemäß § 24 FinVermV ein.

9. Wofür werden Gebühren erhoben?

Gemäß der Gebührenordnung der IHK Berlin (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 467 KB) werden folgende Gebühren erhoben:
Registrierung Honorar-Finanzanlagenberater
155 €
Änderung der Registerdaten
35 €
Registrierungs-, Änderungs- und Löschungsverfahren von Beschäftigten (je Person)
35 €

10. Wo finde ich die Rechtsgrundlagen?