Immissions- und Naturschutz

Anlagenbetreiber in Industrie und Gewerbe

Unternehmen müssen prüfen, ob sie mit ihrem Betriebssitz bzw. ihrer Betriebseinrichtung eine Anlage betreiben, die nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig bzw. anzeigepflichtig ist. Um schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, sind eine Reihe von Auflagen vor Errichten der Anlage einzuhalten, wie beispielsweise die "beste verfügbare Technik". Zudem müssen große Industriebetriebe, regelmäßig über ihre Schadstoffemissionen berichten.

Was ist eine betriebliche Anlage

Jede Betriebseinrichtung, sonstige ortsfeste Einrichtung, Lagerflächen aber auch Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sind Anlagen, die den Auflagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterliegen können. Bestimmte Anlagen stehen aufgrund eines erhöhten Gefahrenpotenzials unter dem Vorbehalt einer behördlichen Genehmigung. Sie unterscheiden sich nach genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen.
Zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen zählen insbesondere Industriebetriebe bzw. Gewerbe, die hohe Emissionen ausweisen. Sie müssen besondere technische umweltrechtliche Anforderungen erfüllen und über ihre Emissionen berichten. Die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, wie beispielsweise Großgaragen (Abgase, Lärm), Schrottplätze (Staub, Altöl, Lärm, PCB), Tankstellen (Lärm, Emissionen organischer Stoffe, Altöl), Sportplätze (Lärm), Gaststätten (Lärm) können bestimmten Anzeigepflichten unterliegen. Ziel ist es, möglichst wenig Luft, Wasser und Böden zu verunreinigen.

Genehmigungsbedürftige Anlagen

Die 4. BImSchV legt abschließend fest, welche Anlagen einer Genehmigungspflicht durch die Behörde unterliegen.
Ob die Anlage zu genehmigen ist, hängt häufig von der Größe der Anlage ab bzw. vom möglichen Überschreiten bestimmter Schwellenwerte hinsichtlich Schadstoffausstoß, Stoffdurchsatz und Kapazität. In der Regel muss jede genehmigungspflichtige Anlage länger als 12 Monate "am selben Ort" (d.h. auf dem Betriebsgelände) in Betrieb sein. Der Betrieb ohne Genehmigung ist ein Straftatbestand. Die Genehmigungsverfahren unterscheiden sich in ihrer Art und damit ihrer Fristeinhaltung:
- Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ("G")
- Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung ("V")
In untergesetzlichen Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz sind allgemeingültige Emissionsgrenzwerte (bspw. über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV), Maschinenlärmverordnung (32. BImSchV) oder Verfahrensbeschreibungen (bspw. Genehmigungsverfahren (9. BImSchV), Emissionserklärungen (11. BImSchV, Technische Anleitung Luft und Technische Anleitung Lärm festgelegt.

Genehmigungsbedürftige Anlagen mit besonderen Anforderungen

IED-Anlagen: Für einige der genehmigungsbedürftigen Anlagen mit Öffentlichkeitsbeteiligung bestehen mit Umsetzung der europäischen Industrieemissionsrichtlinie (kurz IED, EG/2010/75) seit 2013 erweiterte Anforderungen. Insbesondere muss die "beste verfügbare Technik" als das zentrale Steuerungselement des Anlagenzulassungsrecht zukünftig verpflichtend eingehalten werden. In sogenannten BVT-Schlußfolgerungen werden unterschiedliche Industriebranchen untersucht, beschrieben und grundsätzliche Umweltstandards und Anforderungen für die einzelnen Branchen festgeschrieben.
Störfallbetriebe: Unternehmen, die gefährliche Stoffe verarbeiten, transportieren oder lagern, unterliegen ebenfalls gesonderten Vorschriften (12. BImSchV). Durch den hohen Stand der Technik in Deutschland gewährleisten diese Unternehmen einen sehr hohen Sicherheitsstandard. Sie halten Notfallpläne vor und unterliegen einer besonderen Überwachung.
Weitere besondere Anlagen: Für spezielle Anlagen wie beispielsweise für Kleinfeuerungsanlagen, Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV), Abfallverbrennungsanlagen (17. BImSchV) sind gesondert Normen, Emissionsgrenzwerte, Beauftragte, aber auch Berichtspflichten geregelt.
Umweltverträglichkeitsprüfung: Für einige Anlagen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, die obligatorisch (Gesetz über die Umweltverträglichkeit UVPG, Anhang I) oder einzelfallbezogen sein kann. Die UVP ist ein unselbstständiger Teil des Genehmigungsverfahrens und dient den Behörden auf der Grundlage Technischer Anleitungen (Luft, Lärm) der Entscheidungsfindung.
Die Änderung einer bestehenden Anlage ist grundsätzlich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Fällt eine Anlage durch Änderung der 4. BImSchV neu unter die Genehmigungspflicht, ist diese Anlage der Behörde ebenfalls anzuzeigen. Die Behörde prüft nach Anzeige die Grundpflichten.

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

Für Anlagen und Betriebstätigkeiten, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) nicht genehmigungsbedürftig sind, hat das Immissionsschutzrecht unmittelbare Bedeutung (§ 22 BImSchG). Zu den nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zählen beispielsweise Großgaragen (Abgase, Lärm), Schrottplätze (Staub, Altöl, Lärm, PCB), Tankstellen (Lärm, Emissionen organischer Stoffe, Altöl), Sportplätze (Lärm), Gaststätten (Lärm). Auch Baustellen sind in diesem Sinne nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.

Zuständigkeit der Behörden

In Berlin ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LaGetSi) für die Genehmigung von Heiz-/Kraftwerken, Feuerungsanlagen und Gasturbinen verantwortlich.
Für die übrigen genehmigungsbedürftigen Anlagen ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt die zuständige Genehmigungsbehörde.
Für die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sind in Berlin die bezirklichen Umweltämter verantwortlich.

Emissionsberichterstattung für Industriebetriebe

Bestimmte Industriebetriebe sind verpflichtet, jährlich bis zum 30. April eines Jahres die Öffentlichkeit über ihre freigesetzten Emissionen zu unterrichten (in Luft, Wasser, Boden sowie über den Verbleib des Abfalls). Dieses Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (Pollutant Release and Transfer Register) ist auch unter der Abkürzung PRTR bekannt.
Rechtliche Grundlage in Deutschland ist das PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG), welches die europarechtliche Regelung umsetzt. Die EU-Verordnung (EG 166/2006) legt fest, dass große Industriebetriebe, die mit ihren Schadstoffmengen über einem festgelegten Emissionsschwellenwert liegen, jährlich die Öffentlichkeit über ihre Emissionen in Luft, Wasser und Boden sowie über den Verbleib des Abfalls und des Abwassers in einem Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (Pollutant Release and Transfer Register - PRTR) informieren. Insgesamt sind 91 Schadstoffe im Anhang II der vorgenannten Vorschrift genannt.
Zu den Industriebetrieben zählen Unternehmen aus folgenden Bereichen:
  • Energiesektor
  • Herstellung und Verarbeitung von Metallen
  • Mineral verarbeitende Industrie
  • Chemische Industrie
  • Abfall- und Abwasserbewirtschaftung
  • Be- und Verarbeitung von Papier und Holz
  • Intensive Viehhaltung und Aquakultur
  • Tierische und pflanzliche Produkte aus dem Lebensmittel- und Getränkesektor
  • Sonstige Industriezweige
Die Emissionsberichte der Unternehmen für das PRTR-Register werden bundesweit einheitlich mit dem System BUBE-Online (Betriebliche Umweltdaten Bericht Erstattung) erfasst. Bis zum 30. April eines Jahres sind die Unternehmensdaten des Vorjahres abzugeben. In Berlin prüft die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt die gemeldeten Emissionsdaten und übermittelt die Berichte anschließend an das Umweltbundesamt (Nationales Register). Das Umweltbundesamt berichtet wiederum die PRTR-Daten an die EU-Kommission (EU-Register).
Viele der vorgenannten Industriebetriebe betreiben genehmigungsbedürftige Anlagen. Unternehmen mit genehmigungsbedürftigen Anlagen sind auf der Grundlage immissionsschutzrechtlicher Vorschriften zu kontinuierlichen Messungen und regelmäßigen Emissionserklärungen gegenüber der zuständigen Landesbehörde verpflichtet, die ebenfalls veröffentlicht werden müssen. Das System BUBE-Online erfasst auch Berichte über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) und die Emissionserklärungen der genehmigungsbedürftigen Anlagenbetreiber (11. BImSchV).
Die Betreiber von Großfeuerungsanlagen müssen ihre Emissionen jährlich abgeben und alle drei Jahre eine ergänzende Zusammenfassung der Ergebnisse der aufgestellten Emissionen vorlegen. Bis zum 30. April 2022 müssen die Werte für den Berichtszeitraum 2019 bis 2021 hinterlegt werden.
Die genehmigungsbedürftigen Anlagenbetreiber müssen - bis auf wenige Ausnahmen nach § 1 der 11. BImschV - ihre Erklärung alle vier Jahre abgeben. Bis zum 30. April 2021 mussten die Werte für den Berichtszeitraum 2020 hinterlegt werden. Das nächste Berichtsjahr ist dann 2024.