Energie
Solargesetz Berlin
Das Solargesetz Berlin ist seit 16. Juli 2021 in Kraft. Die eigentliche Solarpflicht wird ab dem 01. Januar 2023 gelten. Ziel ist es, das Potenzial zur Nutzung erneuerbarer Energien im Land Berlin durch die Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie wirksam zu erschließen. Die vermehrte Erzeugung und Nutzung von Solarstrom, soll den Anteil der Solarenergie am Stromverbrauch so schnell wie möglich auf mindestens 25 Prozent steigern.
Praxisleitfaden zum Solargesetz Berlin veröffentlicht.
Wen betrifft es?
Betroffen sind Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht-öffentlichen Gebäuden mit einer Nutzungsfläche von mehr als 50 Quadratmetern, wenn
- mit der Errichtung des Gebäudes nach dem 31. Dezember 2022 begonnen wird
- nach dem 31. Dezember 2022 wesentliche Umbauten des Daches erfolgen
Die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage hat ab Beginn der Nutzung des Neubaus zu erfolgen; bei wesentlichen Umbauten des Daches hat die Inbetriebnahme ab Fertigstellung der Umbauten und Nutzung des Gebäudes zu erfolgen.
Für diese Bauten gilt die Solarpflicht nicht:
- unterirdische bauliche Anlagen,
- Unterglasanlagen und Kulturbauten für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
- Traglufthallen und fliegende Bauten,
- Garagen und Nebenanlagen, sofern bereits mit einem anderen Gebäude auf demselben Grundstück die Pflicht nach Absatz 1 erfüllt wird.
Welche Anforderungen an Gebäude gibt es?
Die Installation und der Betrieb von Photovoltaikanlagen werden für Gebäude mit einer Nutzungsfläche von mehr als 50 Quadratmetern verpflichtend, sobald das Gebäude oder die wesentlichen Umbauten des Daches fertiggestellt sind.
Neubauten
Neubauten müssen mindestens 30 % ihrer Bruttodachfläche mit Photovoltaikanlagen bedecken.
Bestand
Bei wesentlichen Umbauten des Daches muss mindestens 30 % der Nettodachfläche mit Photovoltaikanlagen bedeckt werden.
Oder die installierte Leistung muss mindestens folgende Werte erreichen:
Oder die installierte Leistung muss mindestens folgende Werte erreichen:
- bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen: 2 Kilowatt,
- bei Wohngebäuden mit mindestens drei und maximal fünf Wohnungen: 3 Kilowatt,
- bei Wohngebäuden mit mindestens sechs und maximal zehn Wohnungen: 6 Kilowatt.
Die Alternative Erfüllungsoption soll sicherstellen, dass andere Dachnutzungen möglich bleiben. Extensive Gründächer lassen sich mit Photovoltaikanlagen kombinieren.
Begriffsbestimmungen
Was bedeutet “Bruttodachfläche”?
Unter „Bruttodachfläche“ versteht man die gesamte Dachfläche, die ein Gebäude überdeckt einschließlich eines Dachüberstands ohne Dachrinne. Besteht die Dachfläche aus mehreren Teilen, ist die Bruttodachfläche die Gesamtfläche aller Teildachflächen.
Was bedeutet “Nettodachfläche”?
„Nettodachfläche“ meint die Bruttodachfläche abzüglich der Flächenanteile des Daches, die wegen Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenstern, anderer Dachnutzungen oder Ausrichtung nach Norden nicht genutzt werden können.
Was bedeutet “wesentliche Umbauten des Daches”?
„Wesentliche Umbauten des Daches“ sind Änderungen an der Dachfläche, bei der die wasserführende Schicht durch Dachausbau, Dachaufstockung oder grundständige Dachsanierung erheblich erneuert wird.
Welche Ausnahmen und Erfüllungsoptionen gibt es?
Das Solargesetz Berlin sieht Ausnahmen und Erfüllungsoptionen vor.
Ausnahmen
- Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften stehen der Installation von Solaranlagen entgegen, wie z.B. der Denkmalschutzrecht
- Technische Unmöglichkeit im Einzelfall
- Bruttodachfläche eines Neubaus aus zwingenden Gründen ausschließlich nach Norden ausgerichtet werden kann oder die Bruttodachfläche eines Bestandgebäudes ausschließlich nach Norden ausgerichtet ist.
- Besondere Umstände im Einzelfall, durch unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu unbilliger Härte führen würde. Befreiungen müssen bei der für Energie zuständigen Senatsverwaltung beantragt werden.
Erfüllungsoptionen
Weitere gesetzlich zugelassene Möglichkeit, seiner Pflicht aus dem Solargesetz nachzukommen, sind:
- Errichtung und Betrieb von Solarthermieanlagen im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes
- Nutzung anderer Außenflächen des Gebäudes für Photovoltaikanlagen (Fassaden-PV-Anlagen)
Nachweise und Ordnungswidrigkeiten
Auf Verlangen sind Nachweise beim Bauaufsichtsamt vorzulegen.
Was muss nachgewiesen werden?
Die Pflichterfüllung oder die genutzte Alternative zur Pflichterfüllung. Die Senatsverwaltung Wirtschaft, Energie und Betriebe wird die hierfür benötigten Formulare zur Verfügung stellen.
Zusätzlich wird eine schriftliche Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister beizufügen sein.
Zusätzlich wird eine schriftliche Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister beizufügen sein.
Welche Aufbewahrungspflichten gelten?
Die Nachweise sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern mindestens zehn Jahre ab Fertigstellung des Gebäudes oder des wesentlichen Umbaus des Daches aufzubewahren. Die Nachweise können in elektronischer Form aufbewahrt werden.
Welche Geldbußen drohen?
Es können Geldbußen von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.
Welche Fördermöglichkeiten gibt es?
Folgende Förderprogramme können in Frage kommen:
- Förderung von Stromspeichern, die zusammen mit einer neuen Photovoltaikanlage installiert werden: EnergiespeicherPLUS
- Förderung von Gründächern, auch in Kombination mit Solaranlagen: GründachPLUS