Energie und Klimaschutz
Vorschriften im Gebäudebereich
Die frühere Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) wurden mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusammengeführt. Das GEG ist am 01. November 2020 in Kraft getreten und enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Dadurch wurde ein einheitliches Regelwerk mit klaren energetischen Anforderungen an Gebäude geschaffen.
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Mit dem GEG werden die europäischen Vorgaben zur Energieeffizienz umgesetzt und die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht übernommen. Das Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierungen soll nicht weiter verschärft werden. Des Weiteren sollen mit dem GEG die Eckpunkte des Klimaschutzprogramms 2030 umgesetzt werden. Es gelten neue Regelungen in Bezug auf Heizungen (Öl-Heizkessel dürfen ab dem Jahr 2026 nur in Ausnahmefällen neu eingebaut werden) sowie neue Flexibilisierungsoptionen bei der Erfüllung der energetischen Neubaustandards (bspw. durch eine bessere Anrechnung des gebäudenah erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien in die energetische Bilanzierung von Gebäuden).
Informationen bzgl. der energetischen Eigenschaften eines Gebäudes können gemäß §§79ff GEG dem Energieausweis des jeweiligen Gebäudes entnommen werden.
Eine Zusammenfassung des GEG finden Sie hier auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Zudem hat das BMWK häufige Fragen im Rahmen ihrer FAQ zum GEG auf Ihrer Website beantwortet.
Vollzug des GEG
Einzelheiten zur Durchführung der GEG in Berlin sind in der EnEV-Durchführungsverordnung Berlin (EnEV-DV Bln) geregelt. Die aufgrund des Energieeinsparungsgesetzes erlassene EnEV-DV Bln vom 18.12.2009, zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.01.2018 gilt bis zum Erlass einer Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes bzw. bis zu ihrer förmlichen Aufhebung weiter. Die EnEV-DV Bln behält ihre Wirksamkeit und mithin ihre Gültigkeit damit über den 01.11.2020 hinaus. Die Informationen zur Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung sind auf der Webseite der Senatsentwicklung, Bauen und Wohnen zu finden. Die Internetseiten des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung bieten ausführliche Informationen zu den Regelungen und Auslegungsfragen der EnEV.
Energieausweise
Einer der zentralen Inhalte des GEG sind Energieausweise. Sie dienen der Information über die energetische Qualität von Gebäuden und sollen einen Vergleich der Energieeffizienz mit typischen anderen Gebäuden ermöglichen. Die wesentlichen Informationen über Energieausweise:
- Gültigkeitsdauer
Energieausweise werden grundsätzlich für ein ganzes Gebäude ausgestellt, haben eine maximale Gültigkeitsdauer von 10 Jahren und können entweder auf Basis des berechneten Energiebedarfs (Energiebedarfsausweis) oder des erfassten Energieverbrauchs (Energieverbrauchsausweis) erstellt werden. Die Gültigkeitsdauer endet vorzeitig, wenn im Falle von Änderungen an dem Gebäude ein neuer Ausweis ausgestellt wird. - Nach Fertigstellung eines Neubaus
Der Bauherr bzw. Eigentümer muss sicherstellen, dass ein Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes ausgestellt und ihm der Energieausweis oder eine Kopie davon sofort nach Fertigstellung übergeben wird. - Energetische Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
Immobilienanzeige muss gemäß § 87 GEG folgende Pflichtangaben enthalten:- die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82,
- den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
- die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
- bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr und
- bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
- Aushang in Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr
Die Aushangpflicht für Energieausweise gilt für alle nicht-öffentliche Gebäude (beispielweise Kinos, Theater, Banken, Hotels, Kaufhäuser), wenn auf einer Nutzungsfläche von mehr als 500 m² starker Publikumsverkehr stattfindet, der nicht auf behördlichen Nutzung berüht und sobald ein Energieausweis vorliegt, sowie für alle öffentlich genutzte Gebäude, wenn auf einer Nutzungsfläche von mehr als 250 m² starker Publikumsverkehr, der auf behördlichen Nutzung beruht, stattfindet.
Die Internetseiten des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung bieten ausführliche Informationen zu den Regelungen für Energieausweise.
Gesetzesentwurf zur zweiten GEG-Novelle
Das Bundeskabinett hat Mitte April 2023 die zweite Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Der Gesetzentwurf zur Novelle des GEG wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erarbeitet.
Das Gesetz befindet sich derzeit im parlamentarischen verfahren.
Die DIHK hat zum Gesetzesentwurf eine Stellungnahme abgegeben.
Mehr Informationen dazu sind auf der Internetseite des BMWK zu finden.