Sach- und Fachkundeprüfung
Anerkennungen in einem Güterkraftverkehrsunternehmen
Ein/-e Güterkraftverkehrsunternehmer/-in oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter oder Geschäftsführer) muss gegenüber der Genehmigungsbehörde (in Berlin: das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, kurz: das LABO) neben der finanziellen Leistungsfähigkeit und ihrer Zuverlässigkeit auch eine fachliche Eignung nachweisen. Den Fachkundenachweis kann man auf drei Wegen erbringen. In der Regel ist dies das erfolgreiche Ablegen einer Fachkundeprüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Daneben kann der Fachkundenachweis ggfs. auch aufgrund der Anerkennung einer gleichwertigen Ausbildung oder einer langjährigen leitenden Tätigkeit in einem entsprechenden Unternehmen erfolgen.
- Anerkennung der leitenden Tätigkeit im Güterkraftverkehr beim Einsatz von Fahrzeugen über 3,5 t Gesamtmasse
- Anerkennung der leitenden Tätigkeit im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr beim Einsatz von Fahrzeugen von 2,5 t bis 3,5 t Gesamtmasse
- Umschreibung oder Anerkennung eines gleichwertigen Berufsabschlusses
Anerkennung der leitenden Tätigkeit im Güterkraftverkehr beim Einsatz von Fahrzeugen über 3,5 t Gesamtmasse
Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeit
Auf der Grundlage des § 8 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120) in der geänderten Fassung vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) prüft die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) auf Antrag die fachliche Eignung für den Güterkraftverkehr, ob die fachliche Eignung nach Maßgabe einer entsprechenden langjährigen leitenden Tätigkeit bestätigt werden kann.
Dabei gilt das Wohnortprinzip, d.h. es ist die IHK zuständig, in deren Bezirk der/die Antragsteller*in seinen/ihren ständigen Wohnsitz innehat. Hat der/die Antragsteller*in seinen/ihren Wohnsitz im Ausland, ist die nächstgelegene Industrie- und Handelskammer zuständig.
Welche Voraussetzungen für die Antragstellung muss ich erfüllen?
Für die Antragstellung bitten wir Sie, folgende Punkte zu beachten:
- Es können nur leitende Tätigkeiten in einem Unternehmen des gewerblichen (genehmigungspflichtigen) Güterkraftverkehrs anerkannt werden. Dazu zählen insbesondere die Tätigkeiten als Geschäftsführer/in, Prokurist/in oder als leitende/r Mitarbeiter/in.
Hinweis:
Eine leitende Tätigkeit in einem Werkverkehr betreibenden Unternehmen genügt nicht den Anforderungen des § 8 GBZugV i.V.m. Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Eine Befreiung von der Prüfung kommt laut Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mithin nicht in Betracht. - Die Tätigkeit muss mindestens in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeübt worden sein.
- Zuständig ist nach Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) die IHK, in deren Bezirk der Antragsteller/in seinen/ihren Wohnsitz hat. Es kommt also grundsätzlich nicht auf den Betriebssitz des Unternehmens an, in dem die leitende Tätigkeit erfolgt ist.
Welche Kenntnisse muss ich nachweisen?
Die leitende Tätigkeit muss, die zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse in den maßgeblichen Sachgebieten vermittelt haben.
Einen Überblick über die maßgeblichen Sachgebiete gibt Anhang 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51.) Darin werden folgende Themenfelder aufgelistet:
Recht:
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Kaufmännisch:
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Güterkraftverkehrsrecht
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Zahlungsverkehr und Finanzierung
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Gewerberecht einschl. Gefahrgut- und Abfalltransportrecht
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Kostenrechnung
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Straßenverkehrsrecht
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Kalkulation und Beförderungspreise
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Recht der Beförderung lebender Tiere
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Buchführung
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Arbeitsrecht
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Versicherungswesen
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Sozialversicherungsrecht
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Betriebsführung
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Bürgerliches Recht
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Marketing
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Handelsrecht einschl. Beförderungsbedingungen
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Steuerrecht
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Technik:
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Verkehrssicherheit:
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Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
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Unfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen
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Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
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Verkehrssicherheit
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Fahrzeuggewichte und Abmessungen
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Regeln der Ladungssicherung
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Ladungssicherungsmittel
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Grundregeln des Umweltschutzes bei der Nutzung und Wartung der Fahrzeuge
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Beförderung von gefährlichen Gütern und Abfällen
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Beförderung von Nahrungsmitteln
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Telematik
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Die Sachgebiete sind ebenfalls im Orientierungsrahmen des Güterkraftverkehrs von der DIHK aufgeführt.
Welche Gebühren fallen an?
Bereits die Antragstellung ist gebührenpflichtig, und zwar unabhängig davon, ob ein Fachkundenachweis ausgestellt werden kann oder nicht.
Anerkennung der fachlichen Eignung
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ohne Fachgespräch
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mit Fachgespräch
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Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr
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175,00 €
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350,00 €
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Welche Nachweise muss ich bei Antragstellung vorlegen können?
Für die Anerkennung der fachlichen Eignung sind vom Antragsteller Nachweise und Unterlagen zu erbringen, welche die leitende Tätigkeit in Gestalt der tatsächlichen, eigenständigen Ausführung von operativen Aufgaben für den Güterkraftverkehr und die damit erworbenen Kenntnisse in den genannten Sachgebieten belegen. Ein bestätigtes Schreiben des Geschäftsführers reicht nicht aus.
Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen sind Beispiele und garantieren Ihnen nicht zwangsläufig die Anerkennung der fachlichen Eignung auf der Grundlage einer leitenden Tätigkeit.
Nachweis einer leitenden Tätigkeit
- Unternehmen ist nicht im Handelsregister eingetragen:
Fotokopie des Arbeitsvertrages, aus dem die leitende Tätigkeit des Mitarbeiters hervorgeht bzw. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Fotokopie des Gesellschaftsvertrages - Unternehmen ist im Handelsregister eingetragen:
Auszug aus dem Handelsregister, aus dem- die leitende Tätigkeit (Tätigkeit als Geschäftsführer/Prokurist)
- der Gegenstand des Unternehmens
- Kopie des Geschäftsführervertrages hervorgeht.
Nachweis von Kenntnissen
- Geben Sie bitte auf einem gesonderten Blatt eine möglichst detaillierte Beschreibung Ihrer bisherigen Tätigkeit an und legen Sie bitte dar, welche Kenntnisse Sie sich im Rahmen Ihrer Tätigkeiten aneignen konnten.
- Fügen Sie dem Antrag eine Kopie des Ausweises oder Passes mit Meldebescheinigung bei.
- Fügen Sie dem Antrag Ihren beruflichen Lebenslauf bei.
- Fügen Sie dem Antrag – sofern vorhanden - entsprechende Arbeitszeugnisse über Ihre Tätigkeit bei.
- Fügen Sie – sofern vorhanden – eine Bestätigung Ihres Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers o.ä. über Ihre verantwortliche Unternehmertätigkeit/leitende Tätigkeit und Zuständigkeit für die Steuererklärung/den Jahresabschluss sowie die Durchführung der kaufmännischen Berechnung bzw. Kosten- und Leistungsrechnung bei.
Sonstige Nachweise (sofern vorhanden)
- Sonstige Vertretungsbefugnisse und Handlungsvollmachten, Unterschriftenregelung oder eingeräumte Prokura
- Bankvollmachten bzw. Nachweise zum Zahlungsverkehr
- Nachweise zu Investitionsentscheidungen
- Nachweise zur Erstellung und Prüfung von Rechnungen
- Buchungsunterlagen zur Finanz- und Lohnbuchhaltung
- Erstellen und Abgabe von Steuerunterlagen oder Jahresabschluss
- Nachweise zur Einstellung und Entlassung von Personal, z.B. Arbeitsverträge
- Angebotserstellung
- Ausbildungsbefugnis für Mitarbeiter, sonstige Mitarbeiterbefugnisse
- Ansprechpartner für Berufsgenossenschaft, Ämter und Behörden
- Nachweis über die Durchführung grenzüberschreitender Verkehre
(ggf. Bestätigung des Auftraggebers) - Weitere geeignete Dokumente zum Nachweis der fachlichen Eignung
Wie stelle ich den Antrag?
Bitte füllen Sie das Antragsformular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 93 KB)aus und schicken den unterschriebenen Antrag mit allen Nachweisen an folgende Adresse: fachkundeverkehr@berlin.ihk.de.
Was geschieht nach Antragstellung?
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) prüft, ob die notwendigen Voraussetzungen und alle notwendigen Unterlagen und Nachweise vollständig vorliegen. Die IHK kann zusätzlich ein ergänzendes Beurteilungsgespräch mit dem Antragsteller führen. In dem Gespräch mit Prüfungscharakter wird geprüft, ob die erforderlichen Kenntnisse vorliegen. Ein Gesprächstermin wird Ihnen rechtzeitig mitgeteilt, bzw. mit Ihnen abgestimmt.
Bescheinigung
Bei positiver Feststellung der fachlichen Eignung aufgrund langjähriger leitender Tätigkeit stellt die IHK eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den Güterkraftverkehr gemäß § 8 GBZugV aus. Diese Bescheinigung gilt zeitlich unbefristet.
Liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht vor, so wird der Antrag abgelehnt.
Anerkennung der leitenden Tätigkeit im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr beim Einsatz von Fahrzeugen von 2,5 t bis 3,5 t Gesamtmasse
Seit dem 21.05.2023 sieht die EU-Vorschrift 2020/1055 eine Lizenzpflicht für grenzüberschreitende Beförderungen mit Fahrzeugen (Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t vor. Für rein nationale Transporte ist eine Berechtigung erst bei Beförderungen mit Kraftfahrzeugen von mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse erforderlich.
Aufgrund von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 können Personen von der Fachkundeprüfung befreit werden, die ausschließlich Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2,5 bis 3,5 t im grenzüberschreitenden Güterverkehr einsetzen, die gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20. August 2022 ohne Unterbrechung ein Unternehmen geleitet haben. Von dieser Möglichkeit kann bis zu einer endgültigen Übergangsregelung im nationalen Recht zugunsten der betreffenden Unternehmer Gebrauch gemacht werden.
Zuständig für die Anerkennung einer leitenden Anerkennung einer leitenden Tätigkeit im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr beim Einsatz von Fahrzeugen von 2,5 - 3,5 t Gesamtmasse und für die Erteilung der Erlaubnisse sind die unteren Verkehrsbehörden, in Berlin das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (kurz: LABO)
Umschreibung oder Anerkennung eines gleichwertigen Berufsabschlusses
Welche Voraussetzungen für die Antragstellung muss ich erfüllen?
- “gleichwertiger Abschluss” in bestimmten Ausbildungsberufen, Weiterbildungen oder Studiengängen der Verkehrswirtschaft, wobei die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden sein muss
- Kopie Prüfungs-/Abschlusszeugnis
- Kopie Ausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
- Die maßgebliche Vorschrift ist § 7 GBZugV. Ausschlaggebend für diese Vorgaben ist, dass ganz bestimmte Kenntnisse, die Sie auch unserem Orientierungsrahmen für die Fachkundeprüfung entnehmen können, vorhanden sein sollen. Die Einzelheiten der gesetzlichen Regelungen lauten wie folgt:
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
§ 7 Gleichwertige Abschlussprüfungen
(1) Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch die in der Anlage 4 der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918), die durch Artikel 485 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, aufgeführten Abschlussprüfungen, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist. Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch Abschlussprüfungen, die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden nach § 6 Absatz 2 der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918), die durch Artikel 485 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, bis zum 4. Dezember 2011 anerkannt worden sind, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist.
(2) Die nach § 6 Absatz 4 zuständige Industrie- und Handelskammer stellt dem Inhaber eines nach Absatz 1 anerkannten Abschlusses auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aus.
Folgende Abschlüsse werden anerkannt, wenn sie vor dem 4. Dezember 2011 abgeschlossen oder zumindest begonnen und erfolgreich abgeschlossen worden sind:
- Speditionskaufmann / Speditionskauffrau
- Kaufmann / Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterverkehr
- Verkehrsfachwirt / Verkehrsfachwirtin
- Diplom-Betriebswirt / Diplom-Betriebswirtin im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim
- Diplom-Betriebswirt / Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn
- Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der
- Berufsakademien Lörrach und Mannheim
- Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn
Welche Berufsabschlüsse werden anerkannt?
- Speditionskaufmann/-frau (Am 1. August 2004 wurde die Berufsbezeichnung Speditionskaufmann/-frau durch die Bezeichnung Kaufmann/-frau für Spedition und Logistikdienstleistung ersetzt)
- Kaufmann/-frau im Eisenbahn- und Straßenverkehr Schwerpunkt: Güterkraftverkehr
- Verkehrsfachwirt/-in
- Diplom-Betriebswirt/-in im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim
- Diplom-Betriebswirt/-in im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn
- Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim
- Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der IHK Berlin (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 467 KB)und beträgt derzeit 50 €.
Wie stelle ich den Antrag?
Bitte füllen Sie das Antragsformular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 73 KB) aus und schicken den unterschriebenen Antrag mit allen Nachweisen an folgende Adresse fachkundeverkehr@berlin.ihk.de.
Bescheinigung
Bei Anerkennung eines gleichwertigen Berufsabschlusses stellt die IHK eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den Güterkraftverkehr gemäß § 7 GBZugV aus. Diese Bescheinigung gilt zeitlich unbefristet.
Liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht vor, so wird der Antrag abgelehnt.
Stand: 12.09.2024