Wasser und Chemikalien
Regen-, Grund- und Oberflächenwasser
Ob bei Bauarbeiten, der Gartenbewässerung oder dem Versickern von Regenwasser: Alle Tätigkeiten, die Grund- oder Oberflächengewässer verändern, stellen Gewässerbenutzungen dar und sind damit anzeige- oder erlaubnispflichtig. Hier beantworten wir, welche Erlaubnis verlangt wird, wann Tätigkeiten erlaubnisfrei sind und welche Anforderungen Unternehmen erfüllen müssen.
Regenwasser versickern, einleiten oder nutzen
Klassisch wird Regenwasser von Berlins Dächern, Straßen oder Plätzen über die Kanäle der Wasserbetriebe entwässert. Doch das hat seinen Preis: 1,825 Euro je Quadratmeterbefestigte Fläche Niederschlagswasserentgelt kostet die Entwässerung im Jahr. Für Unternehmen mit größeren Dachflächen oder Parkplätzen summiert sich dies schnell auf. Deshalb lohnt es sich für einige Unternehmen Regenwasser selbst zu nutzen, zu versickern oder abzuleiten.
Das Versickern von Regenwasser ist außerhalb von Wasserschutzgebieten erlaubnisfrei, wenn es von nicht metallischen Dächern, den Flächen von Wohngrundstücken oder Wohn- und Bürogebieten stammt. Gewerblich genutzte Hofflächen oder Straßen mit hoher Verkehrsdichte benötigen dagegen eine Erlaubnis für das Versickern. Bei Versickerungsanlagen muss ein ausreichender Abstand zum Grundwasser und nahestehenden Gebäuden eingehalten werden. Außerdem dürfen die Flächen keine Altlasten enthalten oder Vegetationsschäden verursachen. Um dies zu vermeiden, sollte vor Baubeginn eine Grundwasser- und Altlastenauskunft eingeholt werden. Bau und Anlagen sollten sich nach den Regeln der Technik (z. B. DWA A 138) richten. Weitere Auskünfte: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt.
Auch das Einleiten von Regenwasser gewerblicher Flächen (außer von Dach- oder PKW-Stellflächen mit weniger als 10 Plätzen) in ein Gewässer ist erlaubnispflichtig. Dies kann beispielsweise über eigene Rohrleitungen oder die Regenwasserkanalisation der Wasserbetriebe geschehen. Bei der Entwässerung sind die technischen Regeln (z. B. DIN 198 und DWA 154 M) einzuhalten. Von Flächen, auf denen mit wassergefährlichen Stoffen umgegangen wird, darf nicht abgeleitet werden.
Als Betriebs-, Kühl-, Lösch-, Spül- oder Waschwasser können Unternehmen Regenwasser auch häufig selbst nutzen. So können sie nicht nur die Entwässerungsgebühr, sondern auch Kosten für Trinkwasser gespart werden. Fachbetriebe, die zur Regenwassernutzung beraten, können im ECO-Finder recherchiert werden.
Das Versickern von Regenwasser ist außerhalb von Wasserschutzgebieten erlaubnisfrei, wenn es von nicht metallischen Dächern, den Flächen von Wohngrundstücken oder Wohn- und Bürogebieten stammt. Gewerblich genutzte Hofflächen oder Straßen mit hoher Verkehrsdichte benötigen dagegen eine Erlaubnis für das Versickern. Bei Versickerungsanlagen muss ein ausreichender Abstand zum Grundwasser und nahestehenden Gebäuden eingehalten werden. Außerdem dürfen die Flächen keine Altlasten enthalten oder Vegetationsschäden verursachen. Um dies zu vermeiden, sollte vor Baubeginn eine Grundwasser- und Altlastenauskunft eingeholt werden. Bau und Anlagen sollten sich nach den Regeln der Technik (z. B. DWA A 138) richten. Weitere Auskünfte: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt.
Auch das Einleiten von Regenwasser gewerblicher Flächen (außer von Dach- oder PKW-Stellflächen mit weniger als 10 Plätzen) in ein Gewässer ist erlaubnispflichtig. Dies kann beispielsweise über eigene Rohrleitungen oder die Regenwasserkanalisation der Wasserbetriebe geschehen. Bei der Entwässerung sind die technischen Regeln (z. B. DIN 198 und DWA 154 M) einzuhalten. Von Flächen, auf denen mit wassergefährlichen Stoffen umgegangen wird, darf nicht abgeleitet werden.
Als Betriebs-, Kühl-, Lösch-, Spül- oder Waschwasser können Unternehmen Regenwasser auch häufig selbst nutzen. So können sie nicht nur die Entwässerungsgebühr, sondern auch Kosten für Trinkwasser gespart werden. Fachbetriebe, die zur Regenwassernutzung beraten, können im ECO-Finder recherchiert werden.
Regenwasser an Gewerbestandorten: Mit Gewinn bewirtschaften
Hitze vorbeugen, Überflutungsrisiken verringern, Flächen grüner gestalten, Niederschlagswassergebühren sparen: Es gibt viele Gründe Regenwasser auf Gewerbe- und Industriestandorten zu bewirtschaften. Die Verdunstung, Versickerung und Nutzung von Regenwasser auf dem eigenen Grundstück ist aber nicht nur Chance, sondern bei Neubau und Bestandsänderungen sogar Vorgabe.
Immer mehr Berliner Unternehmen gehen deshalb dazu über, Gebäude zu begrünen, Flächen zu entsiegeln, Regenwasser in Mulden zu versickern oder in Zisternen zu speichern, um es als Betriebswasser zu nutzen. Wenn auch Sie sich auf diesen Weg machen wollen, erhalten Sie Unterstützung von der Berliner Regenwasseragentur. Die gemeinsame Initiative des Landes Berlin und der Berliner Wasserbetriebe informiert über Maßnahmen und Mehrwerte, hilft bei Planung und Umsetzung, organisiert Weiterbildung, Fach- und Erfahrungsaustausche und vieles andere.
Service für Unternehmerinnen und Unternehmer:
Sprechstunde Regenwasser
Bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung gilt es, einiges im Blick zu behalten: die rechtlichen Anforderungen, die Vielfalt und Vorteile der technischen und naturnahen Optionen und ihre Machbarkeit und nicht zuletzt die Kosten und ihre Finanzierungsmöglichkeiten. In einer Erstberatung erhalten Immobilieneigentümer:innen und Projektbeteiligte individuelle Antworten auf ihre Fragen, damit sie mit ihren kleinen und großen Vorhaben und Anliegen vorankommen. Bei Interesse schreiben Sie bitte eine E-Mail an: info@regenwasseragentur.berlin
Vor-Ort-Beratung
Unternehmen, die mindestens 1.000 Quadratmeter Gewerbefläche von der Kanalisation abkoppeln möchten, erhalten eine Vor-Ort-Beratung, um die Potenziale der Abkopplung in einer ersten Bestandsaufnahme ermitteln zu können. Bei Interesse schreiben Sie bitte eine E-Mail an: info@regenwasseragentur.berlin
Anbietersuche
Über ein interaktives Tool können Firmen für eine fachgerechte Umsetzung gefunden werden.
Praxisbeispiele
Beispiele für einen veränderten Umgang mit Regenwasser auf Gewerbeflächen sind:
Im Rahmen der Berliner Regenreihe #05 zum Thema "Regenwasser an Gewerbe- und Industriestandorten bewirtschaften" wurden weitere Praxisbeispiele vorgestellt. Zu den filmischen Mitschnitten geht es hier.
Bauen im Grundwasser
Wer in Berlins Innenstadt den Boden aufgräbt, steht schnell im Grundwasser. An vielen Stellen trifft man schon nach weniger als 3 Metern auf Wasser. Solche sog. Erdaufschlüsse bis 15 Meter müssen der Wasserbehörde einen Monat vor Baubeginn angezeigt werden. Gleiches gilt für Bohrungen. Deshalb sollte zuvor mit der Baugrund- auch eine Grundwasserauskunft eingeholt werden, um in Erfahrung zu bringen, ob eine Grundwasserbenutzung notwendig wird. Baumaterialien, die im Grundwasser angewendet werden, dürfen keine negativen Auswirkungen auf das Wasser besitzen und sollten deshalb bautechnisch zugelassen sein. Wenn dabei Stoffe (z. B. Zement) in das Grundwasser eingeleitet oder es zur Trockenhaltung der Baugrube abgeleitet werden soll, ist dafür zuvor eine Erlaubnis notwendig. In Wasserschutzgebieten benötigen Bauvorhaben grundsätzlich eine vorherige Genehmigung der Wasserbehörde.
Alle erforderlichen Formulare für die Anzeige oder Beantragung von Bauvorhaben finden Sie auf der Seite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt.
Alle erforderlichen Formulare für die Anzeige oder Beantragung von Bauvorhaben finden Sie auf der Seite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt.
Grundwasser entnehmen
Wer Grundwasser für gewerbliche Zwecke (z. B. bei Bauarbeiten, zur Bewässerung oder als Betriebswasser) fördern möchte, hat dies bis zu einer Menge von 6.000 m³ im Jahr der Wasserbehörde einen Monat vor Beginn anzuzeigen. Da in Berlin für die Wasserversorgung ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, muss ab einer Menge von 150 m³ jährlich ein Antrag auf Befreiung bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Forschung gestellt werden. Der Brunnenbau stellt einen schwierigen Eingriff in den Boden dar, der etwa Schadstoffe freisetzen und umliegende Bauwerke und Leitungen gefährden kann. Vor dem Bau sollte deshalb eine Auskunft auf Altlasten beim zuständigen Bezirksamt eingeholt und mit dem Bau Fachfirmen beauftragt werden, die ein Zertifikat vorweisen können (z. B. nach Arbeitsblatt W 120 DVGW oder Zertifizierung Bau e.V.).
Ab Mengen von über 6.000 m³ sowie alle Vorhaben in Wasserschutzgebieten benötigen Unternehmen eine wasserbehördliche Erlaubnis und müssen ein Entnahmeentgelt von 0,31 Cent/m³ entrichten. Die entnommene Menge muss von einer Messvorrichtung überwacht werden. Da mit derartigen Entnahmen eine Befragung der betroffenen Öffentlichkeit sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens verbunden sein können, müssen sich Unternehmen auf zusätzliche Gutachten und längere Zulassungsverfahren einstellen. In jedem Fall sollte die Wasserbehörde vorab zur Absprache der notwendigen Unterlagen und des geeigneten Vorgehens kontaktiert werden.
Alle erforderlichen Formulare für die Anzeige oder Beantragung von Bauvorhaben finden Sie auf der Seite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt.
Ab Mengen von über 6.000 m³ sowie alle Vorhaben in Wasserschutzgebieten benötigen Unternehmen eine wasserbehördliche Erlaubnis und müssen ein Entnahmeentgelt von 0,31 Cent/m³ entrichten. Die entnommene Menge muss von einer Messvorrichtung überwacht werden. Da mit derartigen Entnahmen eine Befragung der betroffenen Öffentlichkeit sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens verbunden sein können, müssen sich Unternehmen auf zusätzliche Gutachten und längere Zulassungsverfahren einstellen. In jedem Fall sollte die Wasserbehörde vorab zur Absprache der notwendigen Unterlagen und des geeigneten Vorgehens kontaktiert werden.
Alle erforderlichen Formulare für die Anzeige oder Beantragung von Bauvorhaben finden Sie auf der Seite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt.
Bauen in und an Gewässern
Wer Bauwerke (z. B. Stege, Brücken, Plattformen, Uferwände etc.) in oder an Gewässern plant, benötigt dazu eine Genehmigung. Für schiffbare Gewässer (sog. 1. Ordnung) ist sie bei der Wasserbehörde zu stellen, bei den meisten stehenden Gewässern die bezirklichen Umweltamtes (Gewässer 2. Ordnung). Die Bauwerke müssen negative Auswirkungen auf Gewässer und deren Ufer vermeiden und können nur zugelassen werden, wenn die Notwendigkeit der Inanspruchnahme nachgewiesen wird. Sollten die Bauwerke in eine Bundeswasserstraße eingreifen, benötigen Antragsteller zudem die Genehmigung des Wasser- und Schifffahrtsamtes. Weitere Hinweise zu den notwendigen Unterlagen gibt das Merkblatt der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt.