Wasser und Chemikalien
Trink- und Abwasser
Wasser fließt in allen Unternehmen: An Spülmaschinen, Heizungsanlagen, Dachrinnen oder Abwasserleitungen werden dabei zahlreiche Anforderungen gestellt. Doch was müssen Unternehmen beim Trinkwasseranschluss genau beachten? Wann brauchen sie eine Abwasseranlage? Und welche Genehmigung wird dafür benötigt?
Der Trinkwasseranschluss
Wer in Berlin Trinkwasser aus der Leitung beziehen will, muss dafür bei den Berliner Wasserbetriebe (BWB) einen Antrag für einen Trinkwasseranschluss stellen. Wichtig: Nur im Installateurs-Verzeichnis der Wasserbetriebe eingetragene Fachbetriebe dürfen die Trinkwasserinstallation errichten oder wesentlich verändern.
Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser an einen wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis bereitgestellt wird, müssen zudem dem Gesundheitsamt angezeigt werden. Betroffen davon sind Unternehmen, die Trinkwasser einem breiten und wechselnden Publikum zur Verfügung stellen (bspw. Gaststätten, Hotels und Krankenhäuser). Anzeigen müssen vier Wochen vor Errichtung und erstmaliger Inbetriebnahme sowie wesentlicher baulicher Veränderung oder einem Eigentümerwechsel erfolgen. Formulare dazu stellt das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo). Gleiches gilt auch für mobile Versorgungsanlagen (z. B. Verkaufs- oder Schankstand, Reisebusse, Wohnmobile).
Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser an einen wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis bereitgestellt wird, müssen zudem dem Gesundheitsamt angezeigt werden. Betroffen davon sind Unternehmen, die Trinkwasser einem breiten und wechselnden Publikum zur Verfügung stellen (bspw. Gaststätten, Hotels und Krankenhäuser). Anzeigen müssen vier Wochen vor Errichtung und erstmaliger Inbetriebnahme sowie wesentlicher baulicher Veränderung oder einem Eigentümerwechsel erfolgen. Formulare dazu stellt das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo). Gleiches gilt auch für mobile Versorgungsanlagen (z. B. Verkaufs- oder Schankstand, Reisebusse, Wohnmobile).
Legionellenuntersuchungen in Heizungsanlagen
Die Trinkwasserverordnung schreibt Betreibern von Großanlage zur Trinkwassererwärmung (in der Regel Zentralheizungen für mehr als zwei Wohneinheiten) die regelmäßige Untersuchung auf Legionellen vor. Betroffen sind Unternehmen, die Warmwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit über Duschen oder ähnliche Einrichtungen abgeben - z. B. Mehrfamilienhäuser mit Zentralheizung, Hotels und Pensionen, Krankenhäuser und Pflegeheime oder Unternehmen mit Betriebsduschen. Dazu sind von Fachbetrieben Probenahmestellen einzurichten und regelmäßige (i. d. R. einmal im Jahr) Proben zu entnehmen, die von zugelassenen Untersuchungsstellen (Laboren) untersucht werden müssen. Die Ergebnisse sind 10 Jahre lang aufzubewahren.
Der Abwasseranschluss
Die Einleitung von nicht häuslichem Abwasser unterliegt in Berlin einer vorherigen Prüfung und Zustimmung durch die Berliner Wasserbetriebe. Sie überprüfen, ob das Abwasser die Anforderungen der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin einhält. Eine Zustimmung zur Einleitung bekommen einige Unternehmen nur dann, wenn sie Abwasseranlagen einbauen. Davon betroffen sind beispielsweise Betriebe, die Gastronomiebetriebe (Fettabscheider für fetthaltiges Abwasser), Tankstellen, Auto- oder das Transportgewerbe (für mineralölhaltiges Abwasser), Zahnärzte (Amalgamabscheider) oder Industriebetriebe (komplexe Abwasseranlagen).
Abwasseranlagen, Fett- und Ölabscheider
Besonders häufig vorkommende Abwasserbehandlungsanlagen (z. B. Fett-, Öl- oder Amalgamabscheider) sind regelmäßig nach Bauart zugelassen und tragen ein Siegel des Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt). In der Regel muss zur Inbetriebnahme dieser Anlagen beim zuständigen Umweltamt eine Anzeige eingereicht werden oder ein Antrag auf Genehmigung gestellt werden.
Vor der Inbetriebnahme eines Fettabscheiders muss ein Antrag auf Genehmigung beim für den Standort zuständigen Umweltamt gestellt werden. Beachten Sie auch die weitergehenden Informationen zum Bau und Betrieb von Fettabscheidern des Landes Berlin.
Für das Einleiten von Abwasser aus bestimmten Herkunftsbereichen (z. B chemische Industrie, Reinigung, Druckereien, Halbleiterbauelemente, Metallverarbeitung) benötigen Unternehmen dagegen eine Genehmigung ihres Umweltamtes. Für die Genehmigung benötigen sie in der Regel Abwasseranlagen, die die Grenzwerte der Indirekteinleiter- und Abwasserverordnung erfüllen.
Einleiten von Abwasser in Gewässer
Auch für das direkte Einleiten von Abwasser (beispielsweise Kühlwasser) über eigene Leitungen oder die Regenwasserkanalisation der Wasserbetriebe in ein Oberflächengewässer benötigen Unternehmen die Erlaubnis der Wasserbehörde. Dabei müssen sie die Bedingungen der Abwasserverordnung erfüllen, die je nach Herkunftsbereich Einleitwerte festlegt. Um diese zu erreichen sind in der Regel Abwasserbehandlungsanlagen notwendig, die regelmäßig von akkreditierten Laboren geprüft werden müssen. Für das Ableiten von Grund- und Regenwasser gelten gesonderte Regelungen.
Verdunstungskühlanlagen (Kühltürme) und Legionellengefahr
Verdunstungskühlanlagen werden häufig als offene Rückkühlwerke bei Kälte-, Klima- oder Energieerzeugungsanlagen zur Kühlung eingesetzt. Neben dem Einsatz in der Industrie und Energiewirtschaft werden sie aber auch im Handel, in der Gastronomie sowie an Hotel- oder Bürogebäuden genutzt.
In den offenen Rückkühlwerken können – anders als bei z.B. Anlagen im Trockenbetrieb – durch Verdunstung legionellenhaltige Wassertröpfchen in die Umgebungsluft abgeben werden. Legionellen können bei massenhaftem Auftreten ernsthafte Erkrankungen hervorrufen.
Zur Vermeidung insbesondere der Legionellengefahr hat der Gesetzgeber die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) erlassen. Damit werden erstmals Anforderungen an Aufbau, Betrieb und Überwachung von Verdunstungskühlanlagen umfassend rechtlich festgelegt. Darüber hinaus sieht die Verordnung auch Regelungen für den Betrieb von Kühltürmen mit mehr als 200 MW und Nassabscheidern vor, die in der Industrie zur Abluftreinigung eingesetzt werden.
Es besteht eine Anzeigepflicht von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern. Die Anzeige erfolgt online über das Kataster "Verdunstungskühlanlagen" (KaVKA).
Weitere Informationen bietet das IHK-Merkblatt Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider nach 42. BImschV.