Service und Beratung

Fragen & Antworten zu Fahrverboten, Tempo-30, Parkraumbewirtschaftung & Fördermöglichkeiten in Berlin

Wo & auf welcher Grundlage sind die Maßnahmen geregelt? Wer hat diese beschlossen?

Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz hat einen Luftreinhalteplan für die Jahre 2018 bis 2025 u.a. mit den o.g. Maßnahmen festgeschrieben. Dieser wurde am 23.07.2019 durch den Senat verabschiedet.
Grundlage für die Erstellung solch eines Luftreinhalteplans sind die europäischen Vorgaben der Richtlinie 2008/50/EG. In dieser Richtlinie sind u.a. die Grenzwerte für Feinstaub, Stickstoffdioxid oder Benzol festgesetzt sowie die Auflage einen Luftreinhalteplan mit Maßnahmen zu erstellen, wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden. Berlin kann nicht an allen Hauptverkehrsstraßen den Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) von 40 µg/m3 einhalten und muss deshalb handeln.
Der Berliner Luftreinhalteplan sowie Informationen zu Messwerten, Durchfahrtverboten u.a. ist zu finden unter www.berlin.de/hauptstadtluft.

Warum gibt es Durchfahrtverbote in Berlin?

Viele Städte – wie auch Berlin – können den NO2-Grenzwert noch nicht überall einhalten: Es entstand eine langjährige politische Debatte auf Bundes- & Landesebene, die insbesondere die Notwendigkeit von Fahrverboten als geeignetste NO2-Minderungsmaßnahme fokussierte.
In Folge dessen wurde auch Berlin durch ein Umweltverband auf sofortige Einhaltung des NO2-Grenzwertes verklagt, da die Frist dafür bereits überschritten ist. Im Kern hatte das Verwaltungsgericht über die Verhältnismäßigkeit, Notwendigkeit und den Umfang von Fahrverboten sowie deren Wirkung an zu hoch belasteten Berliner Straßen zu entscheiden. Als Orientierung dafür diente eine richtungsweisende höchstrichterliche Bundesentscheidung: Danach sind Fahrverbote anzuordnen, wenn dies die einzige geeignete Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung von Immissionsgrenzwerten ist.
Nach richterlicher Anordnung hatte die Senatsumweltverwaltung etwa 120 Berliner Straßenabschnitte auf Fahrverbote zu prüfen. Im Ergebnis kommt es mit Beschluss des Luftreinhalteplans auf 8 Straßen zu Durchfahrtverboten für Dieselfahrzeuge mit einer Schadstoffklasse bis EURO 5/V und einer Gesamtlänge von 2,9 Kilometer.

Wo, ab wann & für wen wird es Durchfahrtverbote in Berlin geben?

Dieselfahrzeuge mit einer Schadstoffklasse bis EURO 5/V dürfen seit Ende November bzw. Mitte Dezember 2019 in folgende Straßenabschnitte nicht mehr einfahren; wenn sie nicht Anlieger sind:
Straße von bis
Leipziger Str.
Leipziger Platz (Ost)
Charlottenstr.
Brückenstr.
Köpenicker Str.
Holzmarktstr.
Reinhardtstr.
Charitèstr.
Kapelle-Ufer
Alt-Moabit
Gotzkowskystr.
Beusselstr.
Friedrichstr.
Unter den Linden
Dorothenstr.
Stromstr.
Bugenhagenstr.
Turmstr.
Hermannstr.
Silbersteinstr.
Emser Str.
Silbersteinstr.
Hermannstr.
Karl-Marx-Str.
Grundsätzlich gelten die Durchfahrtverbote ab dem Zeitpunkt, ab dem die entsprechenden Schilder aufgestellt sind.

Wie sind die von Durchfahrtverboten betroffenen Straßenabschnitte zu erkennen?

Die betroffenen Straßenabschnitte werden mit einem entsprechenden Straßenschild nach der Straßenverkehrsordnung “Einfahrt verboten” für Diesel bis EURO 5/V” gekennzeichnet. D.h. Benzin-, Elektro-, Gas-, Wasserstoff und Dieselfahrzeuge mit einer Schadstoffklasse EURO6 dürfen in die betroffenen Straßenabschnitte einfahren.

Gibt es Ausnahmen von den Durchfahrtverboten? Und sind diese zu beantragen?

Für den Wirtschaftsverkehr gibt es für die Straßen mit Durchfahrtverboten Ausnahmen, wenn das Unternehmen im betroffenen Straßenabschnitt ein Anliegen hat, wie bspw. die Belieferung von Waren. Dafür wird keine spezielle Kennzeichnung am Fahrzeug – wie die grüne Plakette – benötigt. Somit ist auch keine Beantragung der Ausnahme notwendig. Diese Unternehmen dürfen in den betroffenen Straßenabschnitt einfahren, auch wenn das Fahrzeug eine ältere Schadstoffklasse hat.
Nicht erlaubt, ist das reine “Durchfahren” ohne Anliegen. Ziel der Regelung ist es, den Verkehr umzuleiten. Es gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung.

Wie wird das Durchfahrtverbot kontrolliert?

Die Polizei wird stichprobenartig Kontrollen durchführen. Anhand des Fahrzeugscheins kann sie feststellen, ob das Fahrzeug unter die Beschränkung fällt. Bei Missachtung der Durchfahrbeschränkung droht ein Bußgeld. Unternehmen sollten zum Nachweis möglichst zudem einen Lieferschein oder eine Auftragsbestätigung mit sich führen.

Gilt die Ausnahmeregelung für nachgerüstete Dieselfahrzeuge?

Die Ausnahmeregelung gilt nach der neuen rechtlichen Regelung im Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 40) auch für Dieselfahrzeuge mit einer schlechteren Schadstoffklasse als EURO6, wenn sie nachgerüstet wurden und weniger als 270 mg Stickstoffoxide pro km ausstoßen. Der Nachweis darüber erfolgt über den Eintrag in die Fahrzeugpapiere und ist ausreichend. Auch hier ist keine Beantragung einer Ausnahme notwendig.

Was passiert, wenn Unternehmen sich nicht an das Durchfahrtverbot halten?

Nach der Straßenverkehrsordnung kann ein Bußgeld fällig werden.
Zudem birgt die Nichteinhaltung dieser Regelung die Gefahr, dass strengere Auflagen die Folge sein können. Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz ist verpflichtet, die Luftqualitätswerte regelmäßig zu prüfen und entsprechend zu handeln.

Auf welchen Straßen wird es im Zusammenhang mit der Luftqualität neue Tempo-30 Strecken geben?

Auf den Straßenabschnitten mit Durchfahrtverboten darf zukünftig nur 30 km/h gefahren werden. Hinzu kommen 33 weitere Straßenabschnitte in Hauptstraßen, auf denen Tempo-30 eingeführt wird, wie bspw. Kaiser-Friedrich-Straße, Torstraße, Potsdamer Straße, Dominicusstraße, Sonnenallee, Hermannstraße, Tempelhofer Damm, Mariendorfer Damm, Spandauer Damm

Welche Folgen hat die Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung für Unternehmen in der Innenstadt?

Parkraumbewirtschaftung soll der Regulierung des ruhenden Verkehrs dienen. Eine flächenhafte Bewirtschaftung eignet sich aber auch, den Autoverkehr und deren Emissionen zu reduzieren. Ziel ist der Umstieg auf den ÖPNV für den nicht notwendigen Autoverkehr.
Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz plant innerhalb des S-Bahnrings eine stufenweise Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung. Bis Ende 2020 sollen 75% bewirtschaftet werden. Wo und wann es konkret zu neuen bewirtschafteten Gebieten kommt, liegt in der Verantwortung des jeweiligen Bezirks.
Unternehmen erhalten schon heute nach üblicher Praxis bei ihrem Bezirksamt eine sogenannte Betriebsvignette bzw. einen Handwerkerparkausweis, die einen Parkplatz im bewirtschafteten Gebiet sichert. Die Beantragung weiterer Betriebsvignetten ist möglich. Abhängig von Dauer und Anzahl entstehen unterschiedliche Kosten.
Informationen zum Handwerkerparkausweis und dessen Beantragung finden Sie bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz.
Sollten Sie als IHK-Mitglied Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung haben, benötigen Sie zur Beantragung in der Regel eine IHK-Mitgliedsbescheinigung. Diese können Sie sich einfach online erstellen: www.ihk-berlin.de/mitgliedsbescheinigung

Gibt es für Unternehmen eine Förderung, wenn sie ihren Fuhrpark umstellen wollen?

Ja. Bis Ende 2020 hat die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe ein Förderprogramm für den Kauf/Leasing von Elektrofahrzeugen, Hybridfahrzeugen und Fahrzeugen mit Brennstoffzelle aufgelegt. Über dieses Programm können sich Unternehmen zuvor auch beraten lassen über einen geeigneten Fuhrpark oder aber zu Ladesäulen,
zu finden unter www.welmo.de
Für das gleiche Fahrzeug können Unternehmen zudem eine zweite Förderung bis Ende 2020 vom Bund erhalten, zu finden unter www.bafa.de

Gibt es eine Förderung für die Nachrüstung von Dieselfahrzeugen?

Unternehmen können für die Nachrüstung ihrer Dieselfahrzeuge eine Förderung erhalten. Für viele Nutzfahrzeuge hat die Bundesregierung dazu Förderprogramme aufgesetzt. Berlin erfüllt die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Fördermittels. Voraussetzung für die Beantragung ist, dass der Firmensitz in Berlin liegt. Es können Zuschüsse von maximal 3.000 Euro (unter 3,5 Tonnen) beziehungsweise 4.000 Euro (ab 3,5 Tonnen) gewährt werden.
Für Handwerker- und Lieferfahrzeuge liegen die ersten Betriebserlaubnisse für Nachrüstsysteme durch das Kraftfahrt-Bundesamt vor; der Verkauf hat damit begonnen. Unabhängig davon, ob das richtige Nachrüstsystem schon am Markt verfügbar ist, können berechtigte Unternehmen ihre Anträge bereits im voraus stellen. Antragsunterlagen und weitere Informationen sind zu finden unter www.bav.bund.de

Warum kommt es überhaupt zu NO2-Grenzwertüberschreitungen?

Erst seit 2015 ist öffentlich bekannt, dass viele neuere Dieselfahrzeuge mit den Schadstoffklassen EURO5 / EURO6 den NO2-Grenzwert zwar am Werk nicht aber im Fahrbetrieb auf der Straße einhalten. Hinzu kam der Abgasskandal mit unrechtmäßigen Abschaltvorrichtungen.
Der Gesetzgeber hatte jedoch gerade für diese Fahrzeuge eine signifikante Verbesserung des NO2-Grenzwertes vorgesehen. Daher sind die Städte in ihren vorherigen Prognoserechnungen von einer Einhaltung des NO2-Grenzwertes ausgegangen. Der Verkehr ist dafür der Hauptverursacher. In der Zwischenzeit sind die gesetzlichen Regelungen so angepasst, dass der NO2-Grenzwert stufenweise nun auch im realen Fahrbetrieb auf der Straße eingehalten werden muss. Die neuen Schadstoffklassen heißen EURO 6d temp und EURO 6d.

Was hat die IHK für ihre Mitgliedsunternehmen getan?

Die IHK hat seit mehr als 2 Jahren intensiv den politischen Prozess begleitet und sich auf der Grundlage eines Gutachtens und verschiedener Unternehmensumfragen frühzeitig dafür stark gemacht, Fahrverbote in Berlin zu vermeiden bzw. auf ein Minimum zu reduzieren. Alle Positionen dazu finden Sie unter www.ihk-berlin.de/berlinerluft. Zudem hat die IHK verschiedene verkehrspolitische Papiere veröffentlicht unter www.ihk-berlin.de/verkehrspolitik.