Aus- und Weiterbildung
Das sind die wesentlichen Änderungen:
Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
Mit dem Berufsbildungsvalidierungs- und digitalisierungsgesetz (BVaDiG) und der damit verbundenen Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gibt es in der Aus- und Weiterbildung seit dem 1. August 2024 einige Neuerungen:
Das sind die wesentlichen Änderungen:
1. Digitalisierung und Wegfall von Schriftformerfordernissen
- Der Ausbildungsvertrag kann elektronisch abgefasst werden.
- Ausbildungsnachweise können der IHK elektronisch ohne Unterschrift vorgelegt werden.
- Regelungen zum mobilen Ausbilden wurden in das Gesetz aufgenommen.
- Als weitere Erleichterungen im Prüfungswesen wurden Online-Prüfungen eingeführt.
- Umschulungsmaßnahmen und Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung können der IHK elektronisch angezeigt werden.
- Das betriebliche Zeugnis bei Beendigung der Berufsausbildung kann mit Einwilligung der Auszubildenden in elektronischer Form erteilt werden.
- Die Regelung zur Freistellung und Anrechnung für den Berufsschulunterricht wird um Regelungen zur Anrechnung der Wegezeit erweitert.
- Die Regelungen zur Teilzeitberufsausbildung werden bei Inanspruchnahme einer Verkürzung optimiert.
- Es gibt Anpassungen bei der Datenerfassung zu den Ausbildungsverträgen.
2. Validierungsverfahren (Valikom-Transfer)
- Die Validierung (Anerkennung) von informell erworbenen beruflichen Kompetenzen ist neu eingeführt worden.
Ab wann gelten die Regeln und für wen?
Die neuen Regeln zur Digitalisierung und Wegfall von Schriftformerfordernissen (1.) gelten seit dem 1. August 2024 für alle Ausbildenden und Auszubildenden, die zuständigen Stellen und die Prüfenden. Die Regelungen zum Validierungsverfahren (2.) treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
Auf gesetze-im-internet.de finden Sie das ausführliche neue Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Auf gesetze-im-internet.de finden Sie das ausführliche neue Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Elektronischer Ausbildungsvertrag
Der Ausbildungsvertrag muss nicht mehr schriftlich niedergelegt und unterschrieben werden. Stattdessen genügt künftig, wenn der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden und ggf. dessen gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen die elektronische Vertragsabfassung unverzüglich übermittelt und Auszubildende den Empfang bestätigt, wozu er verpflichtet ist.
Sowohl die Vertragsabfassung als auch deren Empfangsnachweis sind vom Ausbildungsbetrieb für die Dauer der Ausbildung selbst sowie nach Beendigung für die Dauer von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, aufzubewahren. Ansonsten wird eine Ordnungswidrigkeit begangen.
Mobiles, digitales Ausbilden
Ausbildungsteile können nun unter bestimmten Voraussetzungen digital und mobil durchgeführt werden, was größere Flexibilität und Anpassung an modernen Technologien ermöglicht.
Der Ausbildungsbetrieb entscheidet, ob er digitales mobiles Ausbilden anbietet oder nicht. Art und Umfang des mobilen Ausbildens legt der Ausbildungsbetrieb im betrieblichen Ausbildungsplan fest. Die Auszubildenden dokumentieren diese Phasen im Ausbildungsnachweis.
Benötigen Auszubildende für die mobile Ausbildung zum Beispiel Laptops, Tablets oder anderes Ausbildungsmaterial, dann ist der Ausbildende verpflichtet, dieses den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Der Ausbildungsbetrieb entscheidet, ob er digitales mobiles Ausbilden anbietet oder nicht. Art und Umfang des mobilen Ausbildens legt der Ausbildungsbetrieb im betrieblichen Ausbildungsplan fest. Die Auszubildenden dokumentieren diese Phasen im Ausbildungsnachweis.
Benötigen Auszubildende für die mobile Ausbildung zum Beispiel Laptops, Tablets oder anderes Ausbildungsmaterial, dann ist der Ausbildende verpflichtet, dieses den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Freistellung und Anrechnung der Berufsschulzeit
Die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen und Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte wird auf die Ausbildungszeit angerechnet. Die Regelung ist zusätzlich auf die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen und Prüfungen erweitert worden.
Optimierung der Teilzeitberufsausbildung
Wird bei einer Teilzeitausbildung künftig eine Verkürzung gemäß den Empfehlungen des Hauptausschusses nach § 8 Absatz 3 BBiG gewährt, so ist die Ausbildungsdauer nunmehr auf die Regelausbildungsdauer zu verkürzen, wenn nach Abzug der Verkürzung (nach § 8 Absatz 3 BBiG) die Regelausbildungsdauer nur um höchstens sechs Monate überschritten wird.
Erleichterungen im Prüfungswesen – Online-Prüfungen
Das Gesetz erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die virtuelle Teilnahme von Prüfenden bei flüchtigen Prüfungsleistungen und die Einführung von digitalen Prüfungsverfahren, um den Prüfungsprozess zu modernisieren.
Validierungsverfahren
Berufliche Handlungsfähigkeit kann nun unabhängig von einer formalen Ausbildung anerkannt werden, was insbesondere Quereinsteigern und Menschen mit informellen Lernerfahrungen neue Möglichkeiten eröffnet.
Im Rahmen des vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Projekts „ValiKom Transfer“ können Interessenten bereits jetzt mit Hilfe eines standardisierten Validierungsverfahrens ihre beruflich erworbenen Kompetenzen (in Bezug zu einem anerkannten Ausbildungsabschluss) von Berufsexpertinnen und Berufsexperten erfassen, bewerten und zertifizieren zu lassen.
Nunmehr gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf die Durchführung eines Validierungsverfahrens im BBiG.